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Die Grenzboten. Jg. 19, 1860, II. Semester. IV. Band.

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dem Wahlgesetze selbst" die Rede ist, "welche es möglich machen, diese von vornherein
außer Wirksamkeit zu lassen/' Allein bekanntlich ging die Mehrheit der Bundesver¬
sammlung auf die ganze preußische Anschauung von der damaligen Sach- und Rechts¬
lage nicht ein.

Preußen selbst ließ sich dadurch zu einer gewissen Inconsequenz hinsichtlich der
Buudestagszustäudigkcit veranlassen. Nach der erwähnten Denkschrift war es mit
Recht von der Absicht geleitet worden, daß die Bundesversammlung durchaus nicht
die Befugniß habe, eine Landesverfassung aufzuheben und zu ändern, daß vielmehr,
wenn eine Aenderung nach Maßgabe der Bundesgesetze geboten erscheine, diese auf
verfassungsmäßigen Wege zu bewirken sei. ES verlangt? daher, daß "die in ihrem
rechtlichen Bestände nicht definitiv aufgehobene Verfassung von 1831 wieder in Wirk¬
samkeit gesetzt werde, zugleich aber auch, daß in derselben die den Buudcsgrundgc-
setzcn widersprechenden Elemente bezeichnet und die Ausmerzung derselben auf einem
der Verfassung wie dem Bundcsrcchte selbst entsprechenden Wege bewerkstelligt wer¬
den". Hiernach sollte also Herstellung im Ganzen und verfassungsmäßige Aender¬
ung einzelner Bnndeswidrigtciten stattfinden, und nur in Betreff etwaiger "ver¬
fassungswidriger" Zusätze war, wie oben bemerkt, eine sofortige Außerkraftlassuiig
vorbehalten. Später aber, bei der Abstimmung am 24. März 1860, ward dieser
Standpunkt nicht ganz zweifellos festgehalten. Zwar wurde auch damals noch ver¬
langt, daß die alte Verfassung hergestellt und durch die kurfürstliche Regierung "die nach
den Bnndcsgcsctzcn erforderliche Abänderung derselben genau und deutlich 'im Ein¬
zelnen bezeichnet" werde; allein die Herstellung oder die Wicdcrinwirtsamkeitsetzung
der bis 1852 bestandenen Verfassung sollte doch nur "mit Ausnahme, der hier¬
nach als bundcswidrig bezeichneten Bestimmungen" geschehen. Allerdings sollte
die "so revidirte Verfassung und Wahlordnung" noch einer Ständeversammlung zur
"verfassungsmäßigen Zustimmung" vorgelegt werden i allein die Wahl dieser Ver-
sammlung selbst sollte nach der bereits "so revidirten Verfassung und Wahlordnung"
stattfinde", mithin erst nach Ausscheidung etwaiger Bundeswidrigkeitcn (wohl-
gemerkt nicht Verfassungswidrigkeiten), mithin unter Anwendung von Bestimmungen,
die nicht auf verfassungsmäßigen Wege geändert oder getroffen waren, mithin prin¬
cipiell in derselben Weise, wie die Wahl der Stunde vo" 1852 und 18K0 auch.

Vermuthlich hat dabei der Gedanke obgewaltet, daß bei der gleichzeitig verlang¬
te" "strengen Jnnchaltung der durch die Grundgesetze des Bundes gezogenen Gren¬
zen" gnr keine oder doch nur solche Bundcswidrigkciten zu ändern sein würden,
welche zugleich als Vcrfassnngswidrigkciten erscheinen könnten. Wie dem aber auch
sei, bekannt ist, daß keiner von den preußischen Anträgen bei der Mehrzahl der
Bundesglieder Billigung gefunden hat, und daß Kurhessen in Folge dessen mit der
Verfassung vom 30. Mai 18K0 gesegnet worden ist.

Das Land hatte sich nun, wie Herr v. Schlcinitz im preußische" Abgeordneten¬
haus"! richtig bemerkt hat, zunächst selbst zu entscheiden, und diese Entscheidung ist
durch den Widerspruch der Gemcmdebchörden gegen die neue Verfassung, durch Vor¬
behalt des alte" Rechts bei den Wahlen und endlich jetzt durch den in aller Förm¬
lichkeit gefaßte" Beschluß der zweiten Kammer erfolgt. Natürlich ist dieselbe dem
strengen Rechte gemäß ausgefallen. Die Wortführer des Landes hatten keinen Grund
mehr, sich noch in allgemeinen Ausdrücken und Wendungen zu ergehen. Sollte


dem Wahlgesetze selbst" die Rede ist, „welche es möglich machen, diese von vornherein
außer Wirksamkeit zu lassen/' Allein bekanntlich ging die Mehrheit der Bundesver¬
sammlung auf die ganze preußische Anschauung von der damaligen Sach- und Rechts¬
lage nicht ein.

Preußen selbst ließ sich dadurch zu einer gewissen Inconsequenz hinsichtlich der
Buudestagszustäudigkcit veranlassen. Nach der erwähnten Denkschrift war es mit
Recht von der Absicht geleitet worden, daß die Bundesversammlung durchaus nicht
die Befugniß habe, eine Landesverfassung aufzuheben und zu ändern, daß vielmehr,
wenn eine Aenderung nach Maßgabe der Bundesgesetze geboten erscheine, diese auf
verfassungsmäßigen Wege zu bewirken sei. ES verlangt? daher, daß „die in ihrem
rechtlichen Bestände nicht definitiv aufgehobene Verfassung von 1831 wieder in Wirk¬
samkeit gesetzt werde, zugleich aber auch, daß in derselben die den Buudcsgrundgc-
setzcn widersprechenden Elemente bezeichnet und die Ausmerzung derselben auf einem
der Verfassung wie dem Bundcsrcchte selbst entsprechenden Wege bewerkstelligt wer¬
den". Hiernach sollte also Herstellung im Ganzen und verfassungsmäßige Aender¬
ung einzelner Bnndeswidrigtciten stattfinden, und nur in Betreff etwaiger „ver¬
fassungswidriger" Zusätze war, wie oben bemerkt, eine sofortige Außerkraftlassuiig
vorbehalten. Später aber, bei der Abstimmung am 24. März 1860, ward dieser
Standpunkt nicht ganz zweifellos festgehalten. Zwar wurde auch damals noch ver¬
langt, daß die alte Verfassung hergestellt und durch die kurfürstliche Regierung „die nach
den Bnndcsgcsctzcn erforderliche Abänderung derselben genau und deutlich 'im Ein¬
zelnen bezeichnet" werde; allein die Herstellung oder die Wicdcrinwirtsamkeitsetzung
der bis 1852 bestandenen Verfassung sollte doch nur „mit Ausnahme, der hier¬
nach als bundcswidrig bezeichneten Bestimmungen" geschehen. Allerdings sollte
die „so revidirte Verfassung und Wahlordnung" noch einer Ständeversammlung zur
„verfassungsmäßigen Zustimmung" vorgelegt werden i allein die Wahl dieser Ver-
sammlung selbst sollte nach der bereits „so revidirten Verfassung und Wahlordnung"
stattfinde», mithin erst nach Ausscheidung etwaiger Bundeswidrigkeitcn (wohl-
gemerkt nicht Verfassungswidrigkeiten), mithin unter Anwendung von Bestimmungen,
die nicht auf verfassungsmäßigen Wege geändert oder getroffen waren, mithin prin¬
cipiell in derselben Weise, wie die Wahl der Stunde vo» 1852 und 18K0 auch.

Vermuthlich hat dabei der Gedanke obgewaltet, daß bei der gleichzeitig verlang¬
te» „strengen Jnnchaltung der durch die Grundgesetze des Bundes gezogenen Gren¬
zen" gnr keine oder doch nur solche Bundcswidrigkciten zu ändern sein würden,
welche zugleich als Vcrfassnngswidrigkciten erscheinen könnten. Wie dem aber auch
sei, bekannt ist, daß keiner von den preußischen Anträgen bei der Mehrzahl der
Bundesglieder Billigung gefunden hat, und daß Kurhessen in Folge dessen mit der
Verfassung vom 30. Mai 18K0 gesegnet worden ist.

Das Land hatte sich nun, wie Herr v. Schlcinitz im preußische» Abgeordneten¬
haus«! richtig bemerkt hat, zunächst selbst zu entscheiden, und diese Entscheidung ist
durch den Widerspruch der Gemcmdebchörden gegen die neue Verfassung, durch Vor¬
behalt des alte» Rechts bei den Wahlen und endlich jetzt durch den in aller Förm¬
lichkeit gefaßte» Beschluß der zweiten Kammer erfolgt. Natürlich ist dieselbe dem
strengen Rechte gemäß ausgefallen. Die Wortführer des Landes hatten keinen Grund
mehr, sich noch in allgemeinen Ausdrücken und Wendungen zu ergehen. Sollte


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 19, 1860, II. Semester. IV. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341594_110347/491>, abgerufen am 15.01.2025.