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Die Grenzboten. Jg. 19, 1860, II. Semester. IV. Band.

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offen dargelegt und Allerhöchstdieselben gebeten werden, das bis ins Jahr 1850 in
anerkannter Wirksamkeit bestandene Verfassungsrecht des Kurstaates thatsächlich alsbald
wieder herzustellen und daran etwa vorzunehmende Aenderungen mit der auf Grund
des Wahlgesetzes von 5. April 184!" zu berufenden Landesvertretung vereinbaren zu
lassen/' Zwar ist hierauf sofor! die Auflösung dieser Kärrner, welche eine Vertagung
der ersten zur Folge hat, durch eine landesherrliche Verordnung ausgesprochen worden,
so daß die Vorlesung und Genehmigung der bereits entworfenen Vorstellung an den
Kurfürsten nicht mehr stattgefunden hat; allein nichts desto weniger ist mit jenem
Beschlusse das Verlangen des Landes und überhaupt die ganze Sachlage vollkommen
klar gestellt worden. Bisher waltete immer noch eine gewisse Unbestimmtheit ob. Das
z" erreichende Ziel war nicht genau umgrenzt, der einzuschlagende Weg nicht klar
bezeichnet; jetzt aber hat die zweite Kammer aller Ungewißheit und allem Schwanken
ein Ende gemacht. Allerdings wußte alle Welt, daß fiel's im Allgemeinen um Her¬
stellung der Verfassungsurkunde von 1831 handele; allein wie verhält es sich mit
den Aenderungen, welche 1848 und 1849 daran vorgenommen worden sind? wie
hat man sich namentlich zu dem Gesetze vom 5. April 1849 zu stellen, durch welches
nicht allein die Wahlbcstimmungcn vom 16. Febr 1831, sondern auch die Zusammen¬
setzung des Landtags, wie solche in den dz§ 63. 66, 67, 68 der Verfassungsurkunde
von 5. Jan. 1831 vorgeschrieben war, wesentliche Abänderungen erlitten haben?
Diese Fragen wurden lange Zeit entweder ganz umgangen oder doch nur mit all¬
gemeinen Wendungen und Ausdrücken, wie- "altes Verfassungsrecht" erledigt. Nicht,
als hätte in Kurhessen Jemand an der verfassungsmäßigen Entstehung oder an der
vollen RcchtsgiUigkcit jener. Gesetze gezweifelt, indem vielmehr selbst die Rcgicruugs-
organe solche unumwunden zugestanden haben; wol aber war es nicht unbekannt
geblieben, daß auf Seiten der preußischen Regierung eine gewisse Abneigung gegen
jene Erzeugnisse der Jahre 1848 und 1849 bestehe und daß man namentlich Anstand
nehme, das s. g, Wahlgesetz von 1849 mit der Verfassungsurkunde von 1831 aus
gleiche Linie zu stellen und beide in rechtlicher Beziehung völlig gleich zu behandeln.
Es war dies freilich nicht folgerichtig. Denn wollte man dem Bundestage die
Befugniß zugestehen, jenes Gesetz von 1849, das nach ausdrücklicher Bestimmung einen
"Bestandtheil der Staatsverfassung" bildet, zu beseitigen, so wäre nicht abzusehen,
warum er nicht auch das Recht habe" sollte, die Verfassungsurkunde von 1831 auf¬
zuheben. Indessen schien sich doch ein Ausweg zu bieten. Hätte man nämlich an¬
nehmen können, daß das Wahlgesetz von 1849 nicht auf verfassungsmäßigen, sondern
umgekehrt auf verfassungswidrigen Wege entstanden sei, so würde sich für eine Nichtig-
sprcchung desselben von Seiten des Bundestags derselbe Artikel 56 der Wiener
Schlußactc haben anziehen lassen, auf welche" man sich zur Darthuung der Ungil-
tigkcit der nicht auf verfassungsmäßigen Wege erlassenen "Verfassungsurkunden" von
1852 und 1860 beruft. Allerdings würde es schwer gefallen sein, eine solche Ver-
fassungswidrigkcit zu entdecken; auch hätte es jeden Falles an einem Beschwerdeführer
gefehlt, von dem nicht zuvor stillschweigend oder ausdrücklich die Rechtsbeständigkeit
des Gesetzes von 1849 anerkannt worden. Indessen scheint man doch eine Nichtig-
erklärung und damit eine Herstellung der Bestimmungen von 1831 im Auge gehabt
zu haben, weil in der preußischen Denkschrift vom 10. Oktober 1859 von etwaigen
"Verfassungswidrigkeiten in den Zusätzen aus den Jahren 1848 und 1849 und in


offen dargelegt und Allerhöchstdieselben gebeten werden, das bis ins Jahr 1850 in
anerkannter Wirksamkeit bestandene Verfassungsrecht des Kurstaates thatsächlich alsbald
wieder herzustellen und daran etwa vorzunehmende Aenderungen mit der auf Grund
des Wahlgesetzes von 5. April 184!» zu berufenden Landesvertretung vereinbaren zu
lassen/' Zwar ist hierauf sofor! die Auflösung dieser Kärrner, welche eine Vertagung
der ersten zur Folge hat, durch eine landesherrliche Verordnung ausgesprochen worden,
so daß die Vorlesung und Genehmigung der bereits entworfenen Vorstellung an den
Kurfürsten nicht mehr stattgefunden hat; allein nichts desto weniger ist mit jenem
Beschlusse das Verlangen des Landes und überhaupt die ganze Sachlage vollkommen
klar gestellt worden. Bisher waltete immer noch eine gewisse Unbestimmtheit ob. Das
z» erreichende Ziel war nicht genau umgrenzt, der einzuschlagende Weg nicht klar
bezeichnet; jetzt aber hat die zweite Kammer aller Ungewißheit und allem Schwanken
ein Ende gemacht. Allerdings wußte alle Welt, daß fiel's im Allgemeinen um Her¬
stellung der Verfassungsurkunde von 1831 handele; allein wie verhält es sich mit
den Aenderungen, welche 1848 und 1849 daran vorgenommen worden sind? wie
hat man sich namentlich zu dem Gesetze vom 5. April 1849 zu stellen, durch welches
nicht allein die Wahlbcstimmungcn vom 16. Febr 1831, sondern auch die Zusammen¬
setzung des Landtags, wie solche in den dz§ 63. 66, 67, 68 der Verfassungsurkunde
von 5. Jan. 1831 vorgeschrieben war, wesentliche Abänderungen erlitten haben?
Diese Fragen wurden lange Zeit entweder ganz umgangen oder doch nur mit all¬
gemeinen Wendungen und Ausdrücken, wie- „altes Verfassungsrecht" erledigt. Nicht,
als hätte in Kurhessen Jemand an der verfassungsmäßigen Entstehung oder an der
vollen RcchtsgiUigkcit jener. Gesetze gezweifelt, indem vielmehr selbst die Rcgicruugs-
organe solche unumwunden zugestanden haben; wol aber war es nicht unbekannt
geblieben, daß auf Seiten der preußischen Regierung eine gewisse Abneigung gegen
jene Erzeugnisse der Jahre 1848 und 1849 bestehe und daß man namentlich Anstand
nehme, das s. g, Wahlgesetz von 1849 mit der Verfassungsurkunde von 1831 aus
gleiche Linie zu stellen und beide in rechtlicher Beziehung völlig gleich zu behandeln.
Es war dies freilich nicht folgerichtig. Denn wollte man dem Bundestage die
Befugniß zugestehen, jenes Gesetz von 1849, das nach ausdrücklicher Bestimmung einen
„Bestandtheil der Staatsverfassung" bildet, zu beseitigen, so wäre nicht abzusehen,
warum er nicht auch das Recht habe» sollte, die Verfassungsurkunde von 1831 auf¬
zuheben. Indessen schien sich doch ein Ausweg zu bieten. Hätte man nämlich an¬
nehmen können, daß das Wahlgesetz von 1849 nicht auf verfassungsmäßigen, sondern
umgekehrt auf verfassungswidrigen Wege entstanden sei, so würde sich für eine Nichtig-
sprcchung desselben von Seiten des Bundestags derselbe Artikel 56 der Wiener
Schlußactc haben anziehen lassen, auf welche» man sich zur Darthuung der Ungil-
tigkcit der nicht auf verfassungsmäßigen Wege erlassenen „Verfassungsurkunden" von
1852 und 1860 beruft. Allerdings würde es schwer gefallen sein, eine solche Ver-
fassungswidrigkcit zu entdecken; auch hätte es jeden Falles an einem Beschwerdeführer
gefehlt, von dem nicht zuvor stillschweigend oder ausdrücklich die Rechtsbeständigkeit
des Gesetzes von 1849 anerkannt worden. Indessen scheint man doch eine Nichtig-
erklärung und damit eine Herstellung der Bestimmungen von 1831 im Auge gehabt
zu haben, weil in der preußischen Denkschrift vom 10. Oktober 1859 von etwaigen
„Verfassungswidrigkeiten in den Zusätzen aus den Jahren 1848 und 1849 und in


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 19, 1860, II. Semester. IV. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341594_110347/490>, abgerufen am 15.01.2025.