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Die Grenzboten. Jg. 19, 1860, II. Semester. III. Band.

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der Bauern waren) gekennzeichneten Ende des 14. und Anfange des 15. Jahr¬
hunderts beginnt, finden wir diese in einem Leibeigenschaftsverhältnisse, und
es wird vielfach bezweifelt, daß dies das ursprüngliche gewesen sei, da "die
Bauern Abkömmlinge der Kolonisten sächsischen Stammes seien, welche als
Eroberer nach Mecklenburg eindrangen, und es sich nicht wol denken lasse, daß
sie hier in ein Hörigteitsverhältniß traten". Diese Gründe werden von sehr
achtbarer Seite aufgestellt, um aus ihnen die ursprünglich freie Stellung der
Bauern zu befürworten. Wir glauben an eine solche ebenfalls, erklären uns
aber die späteren Hörigkeitsverhältnisse dadurch, daß die Bauern in Folge der
wilden Fchdezeiten zunächst freiwillig zu dem stärkeren Ritteradel in ein Lehens-
Verhältniß traten (die Oblation freier Besitze auch von Seiten des Adels an
den Landesherrn zum Zwecke des Schutzes war im Mittelalter nicht selten),
und daß sich aus dem Lehensverhältnisse als eine Folge der Abhängigkeit
und Wehrlosigkeit der Bauern die Hörigkeit gestaltete. Diese Abhängigkeit
war eine Thatsache, das Bewußtsein des Lehensverhältnisses verlor sich, die
eine Zeit lang bestehende freiwillige Unterordnung wurde eine rechtliche, grade
ebenso, wie sich manche f. g. historische Rechte nur als Resultate der Verhält¬
nisse gebildet haben. Außer jenen hörigen Bauern wird es dann noch freie
Besitzer gegeben haben.

Erst nach der Reformationszeit, als das Kriegsgewerbe, welches zum
größten Theile in gegenseitigen Befehdungen bestand, dnrch strengere Ausführ¬
ung der Landfricdensbestimmungen mehr und mehr unfruchtbar wurde, vor¬
nehmlich aber durch die Säcularisation der sehr umfangreichen geistlichen
Güter, welche mehr als ein Viertheil des ganzen cultivnteu Landes umfaßt
haben werden, wurde auch der Adel auf den Merbau aufmerksamer. Die
geistlichen Güter lehrten ihn, da sie durchweg gut bewirthschaftet waren, den
Werth des Landbaues kennen; es kamen manche von ihnen in die Hände des
Adels, und überhaupt nahmen die Landgüter von jetzt an auch an Umfang
zu. Aber nun genügten die leibeigenen Bauern zur Bewirthschaftn"", nicht
mehr; höchst wahrscheinlich suchte man jetzt auch die bisher frei gebliebenen
zur Leibeigenschaft heranzuziehen. Historisch ist dies, wie zugestanden werden
muß, nicht nachweisbar, aber es spricht der Umstand für diese Anschauung
der Sache, daß man auf dem Landtage zu Güstrow (1607) die Entscheidung
faßte, die Bauern seien überall bloße Kolonisten, welche dem Grundherrn auf
Verlangen ihre.Aecker abtreten müßten.") selbst wenn sie seit undenklichen
Zeiten im Besitze gewesen wären! Man hat es kürzlich mehrfach in Abrede
gestellt, daß diese Entscheidung den Zweck gehabt habe, auch die bisher freien
Bauern zur Dienstbarkeit heranzuziehen. Dabei berücksichtigt man aber nicht,
daß es in späterer Zeit keine freien Bauern mehr auf den Rittcrbcsitzungen



^) Lisch, a. o. O/Jahrg. X. S. 407. - E. Voll c>. ni. O. I. S. 353 ff- II. S. 463 ff.
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der Bauern waren) gekennzeichneten Ende des 14. und Anfange des 15. Jahr¬
hunderts beginnt, finden wir diese in einem Leibeigenschaftsverhältnisse, und
es wird vielfach bezweifelt, daß dies das ursprüngliche gewesen sei, da „die
Bauern Abkömmlinge der Kolonisten sächsischen Stammes seien, welche als
Eroberer nach Mecklenburg eindrangen, und es sich nicht wol denken lasse, daß
sie hier in ein Hörigteitsverhältniß traten". Diese Gründe werden von sehr
achtbarer Seite aufgestellt, um aus ihnen die ursprünglich freie Stellung der
Bauern zu befürworten. Wir glauben an eine solche ebenfalls, erklären uns
aber die späteren Hörigkeitsverhältnisse dadurch, daß die Bauern in Folge der
wilden Fchdezeiten zunächst freiwillig zu dem stärkeren Ritteradel in ein Lehens-
Verhältniß traten (die Oblation freier Besitze auch von Seiten des Adels an
den Landesherrn zum Zwecke des Schutzes war im Mittelalter nicht selten),
und daß sich aus dem Lehensverhältnisse als eine Folge der Abhängigkeit
und Wehrlosigkeit der Bauern die Hörigkeit gestaltete. Diese Abhängigkeit
war eine Thatsache, das Bewußtsein des Lehensverhältnisses verlor sich, die
eine Zeit lang bestehende freiwillige Unterordnung wurde eine rechtliche, grade
ebenso, wie sich manche f. g. historische Rechte nur als Resultate der Verhält¬
nisse gebildet haben. Außer jenen hörigen Bauern wird es dann noch freie
Besitzer gegeben haben.

Erst nach der Reformationszeit, als das Kriegsgewerbe, welches zum
größten Theile in gegenseitigen Befehdungen bestand, dnrch strengere Ausführ¬
ung der Landfricdensbestimmungen mehr und mehr unfruchtbar wurde, vor¬
nehmlich aber durch die Säcularisation der sehr umfangreichen geistlichen
Güter, welche mehr als ein Viertheil des ganzen cultivnteu Landes umfaßt
haben werden, wurde auch der Adel auf den Merbau aufmerksamer. Die
geistlichen Güter lehrten ihn, da sie durchweg gut bewirthschaftet waren, den
Werth des Landbaues kennen; es kamen manche von ihnen in die Hände des
Adels, und überhaupt nahmen die Landgüter von jetzt an auch an Umfang
zu. Aber nun genügten die leibeigenen Bauern zur Bewirthschaftn««, nicht
mehr; höchst wahrscheinlich suchte man jetzt auch die bisher frei gebliebenen
zur Leibeigenschaft heranzuziehen. Historisch ist dies, wie zugestanden werden
muß, nicht nachweisbar, aber es spricht der Umstand für diese Anschauung
der Sache, daß man auf dem Landtage zu Güstrow (1607) die Entscheidung
faßte, die Bauern seien überall bloße Kolonisten, welche dem Grundherrn auf
Verlangen ihre.Aecker abtreten müßten.") selbst wenn sie seit undenklichen
Zeiten im Besitze gewesen wären! Man hat es kürzlich mehrfach in Abrede
gestellt, daß diese Entscheidung den Zweck gehabt habe, auch die bisher freien
Bauern zur Dienstbarkeit heranzuziehen. Dabei berücksichtigt man aber nicht,
daß es in späterer Zeit keine freien Bauern mehr auf den Rittcrbcsitzungen



^) Lisch, a. o. O/Jahrg. X. S. 407. - E. Voll c>. ni. O. I. S. 353 ff- II. S. 463 ff.
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[0239] der Bauern waren) gekennzeichneten Ende des 14. und Anfange des 15. Jahr¬ hunderts beginnt, finden wir diese in einem Leibeigenschaftsverhältnisse, und es wird vielfach bezweifelt, daß dies das ursprüngliche gewesen sei, da „die Bauern Abkömmlinge der Kolonisten sächsischen Stammes seien, welche als Eroberer nach Mecklenburg eindrangen, und es sich nicht wol denken lasse, daß sie hier in ein Hörigteitsverhältniß traten". Diese Gründe werden von sehr achtbarer Seite aufgestellt, um aus ihnen die ursprünglich freie Stellung der Bauern zu befürworten. Wir glauben an eine solche ebenfalls, erklären uns aber die späteren Hörigkeitsverhältnisse dadurch, daß die Bauern in Folge der wilden Fchdezeiten zunächst freiwillig zu dem stärkeren Ritteradel in ein Lehens- Verhältniß traten (die Oblation freier Besitze auch von Seiten des Adels an den Landesherrn zum Zwecke des Schutzes war im Mittelalter nicht selten), und daß sich aus dem Lehensverhältnisse als eine Folge der Abhängigkeit und Wehrlosigkeit der Bauern die Hörigkeit gestaltete. Diese Abhängigkeit war eine Thatsache, das Bewußtsein des Lehensverhältnisses verlor sich, die eine Zeit lang bestehende freiwillige Unterordnung wurde eine rechtliche, grade ebenso, wie sich manche f. g. historische Rechte nur als Resultate der Verhält¬ nisse gebildet haben. Außer jenen hörigen Bauern wird es dann noch freie Besitzer gegeben haben. Erst nach der Reformationszeit, als das Kriegsgewerbe, welches zum größten Theile in gegenseitigen Befehdungen bestand, dnrch strengere Ausführ¬ ung der Landfricdensbestimmungen mehr und mehr unfruchtbar wurde, vor¬ nehmlich aber durch die Säcularisation der sehr umfangreichen geistlichen Güter, welche mehr als ein Viertheil des ganzen cultivnteu Landes umfaßt haben werden, wurde auch der Adel auf den Merbau aufmerksamer. Die geistlichen Güter lehrten ihn, da sie durchweg gut bewirthschaftet waren, den Werth des Landbaues kennen; es kamen manche von ihnen in die Hände des Adels, und überhaupt nahmen die Landgüter von jetzt an auch an Umfang zu. Aber nun genügten die leibeigenen Bauern zur Bewirthschaftn««, nicht mehr; höchst wahrscheinlich suchte man jetzt auch die bisher frei gebliebenen zur Leibeigenschaft heranzuziehen. Historisch ist dies, wie zugestanden werden muß, nicht nachweisbar, aber es spricht der Umstand für diese Anschauung der Sache, daß man auf dem Landtage zu Güstrow (1607) die Entscheidung faßte, die Bauern seien überall bloße Kolonisten, welche dem Grundherrn auf Verlangen ihre.Aecker abtreten müßten.") selbst wenn sie seit undenklichen Zeiten im Besitze gewesen wären! Man hat es kürzlich mehrfach in Abrede gestellt, daß diese Entscheidung den Zweck gehabt habe, auch die bisher freien Bauern zur Dienstbarkeit heranzuziehen. Dabei berücksichtigt man aber nicht, daß es in späterer Zeit keine freien Bauern mehr auf den Rittcrbcsitzungen ^) Lisch, a. o. O/Jahrg. X. S. 407. - E. Voll c>. ni. O. I. S. 353 ff- II. S. 463 ff. 29*

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 19, 1860, II. Semester. III. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341594_109805/239>, abgerufen am 04.07.2024.