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Die Grenzboten. Jg. 18, 1859, II. Semester. IV. Band.

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winden. Die auszugsweisen Veröffentlichungen böten dafür nur dann eine
Garantie, wenn sie vorher den einzelnen Regierungen mitgetheilt würden, so
daß sie Zusätze beantragen könnten; so lange dies nicht geschehe, könne nur
die unverkürzte und sofortige Bekanntmachung der nicht geheim zu haltenden
Protokolle dem Zwecke entsprechen. Der Antrag Preußens wurde dem Aus-
Ichusse für die Veröffentlichung der Verhandlungen überwiesen und dieser Aus¬
schuß um die Gesandten von Preußen to. Bismark-Schönhausen) und Baiern
(Frhr. v. Schrenk) verstärkt, -- und von da an -- hörten die Veröffentlichungen
ganz auf.

Erst im Jahre 1854 kam die Sache bei der Revision der Geschäftsordnung
wieder zur Sprache, ohne daß aber eine Entscheidung darüber getroffen wurde.
Sachsen (Königreich) knüpfte an seine Abstimmung den Antrag, daß die Ver¬
öffentlichungen wieder nach Maßgabe des Beschlusses vom 7. Novbr. 1851
erfolgen möchten. Seitdem war es wieder still bis zum Januar 185V. Da¬
mals waren gewisse Verhandlungen ohne Genehmigung der B.-V. durch Un¬
bekannte publicirt worden. Dies veranlaßte auf den Vorschlag des Präsidiums
den Beschluß, daß ein Mitglied des Ausschusses kurze Nesümös fertigen soll¬
te, zu denen die anderen Bundestagsgesandter mittheilen könnten, was sie
Zur Veröffentlichung dienlich erachteten. Aber die Veröffentlichungen durch Dritte
dauerten fort, sodaß der Ausschuß in seiner Majorität beantragte, die Regie¬
rungen mochten sich dahin vereinigen, dergleichen Veröffentlichungen nicht zu
gestatten, sondern zu verhindern und als Verletzungen des Amtsgeheimnisses
Su verfolgen; ein Minoritätsvotum (Frhr. v. Fritsch) erachtete einen solchen
Beschluß für unnöthig, da die Preßgesetze genügen würden. In der Sitzung
vom 30. Oktober stimmten Oesterreich. Preußen. Sachsen, Hannover, Würtem-
berg, Baden, Kurhessen, Großherzogthum Hessen, Dänemark, die Niederlande
wegen Luxemburg, Sachsen-Altenburg, Nassau, Mecklenburg-Schwerin und
Strelitz, Lichtenstein, Reuß, Schaumburg-Lippe, Lippe. Waldeck und Hessen-
Hmnburg für den Majoritätsantrag, Preußen, Hannover, Großherzogthum
Hessen. Mecklenburg-Schwerin und Strelitz jedoch mit dem Zusatz, daß damit
den einzelnen Bundesregierungen das Recht zu Publicationen nicht geschmälert
werde, Sachsen mit dem Antrage, daß die Bundesprotocolle nach dem Be¬
schlusse von 1851 publicirt würden. Baden mit dem Antrage auf gleichzeitige
Veröffentlichungen in ausgedehnterem Maße als früher; Baiern stimmte für
den Majoritätsantrag in etwas geänderter Fassung; die Niederlande für Luxem¬
burg, Sachsen-Weimar, S. Coburg-Gotha, S. Meiningen, Braunschweig,
Oldenburg, Anhalt und Schwarzburg und die freien Städte traten 5em Mino-
^tätsvotum bei. Die Majorität spaltete sich also deshalb, weil einige Regie¬
rungen den Publicationen durch ein Ausschußmitglied nicht recht trauten und
deshalb selbst das Recht zu Publicationen wahren wollten, andere aber wol ve-


winden. Die auszugsweisen Veröffentlichungen böten dafür nur dann eine
Garantie, wenn sie vorher den einzelnen Regierungen mitgetheilt würden, so
daß sie Zusätze beantragen könnten; so lange dies nicht geschehe, könne nur
die unverkürzte und sofortige Bekanntmachung der nicht geheim zu haltenden
Protokolle dem Zwecke entsprechen. Der Antrag Preußens wurde dem Aus-
Ichusse für die Veröffentlichung der Verhandlungen überwiesen und dieser Aus¬
schuß um die Gesandten von Preußen to. Bismark-Schönhausen) und Baiern
(Frhr. v. Schrenk) verstärkt, — und von da an — hörten die Veröffentlichungen
ganz auf.

Erst im Jahre 1854 kam die Sache bei der Revision der Geschäftsordnung
wieder zur Sprache, ohne daß aber eine Entscheidung darüber getroffen wurde.
Sachsen (Königreich) knüpfte an seine Abstimmung den Antrag, daß die Ver¬
öffentlichungen wieder nach Maßgabe des Beschlusses vom 7. Novbr. 1851
erfolgen möchten. Seitdem war es wieder still bis zum Januar 185V. Da¬
mals waren gewisse Verhandlungen ohne Genehmigung der B.-V. durch Un¬
bekannte publicirt worden. Dies veranlaßte auf den Vorschlag des Präsidiums
den Beschluß, daß ein Mitglied des Ausschusses kurze Nesümös fertigen soll¬
te, zu denen die anderen Bundestagsgesandter mittheilen könnten, was sie
Zur Veröffentlichung dienlich erachteten. Aber die Veröffentlichungen durch Dritte
dauerten fort, sodaß der Ausschuß in seiner Majorität beantragte, die Regie¬
rungen mochten sich dahin vereinigen, dergleichen Veröffentlichungen nicht zu
gestatten, sondern zu verhindern und als Verletzungen des Amtsgeheimnisses
Su verfolgen; ein Minoritätsvotum (Frhr. v. Fritsch) erachtete einen solchen
Beschluß für unnöthig, da die Preßgesetze genügen würden. In der Sitzung
vom 30. Oktober stimmten Oesterreich. Preußen. Sachsen, Hannover, Würtem-
berg, Baden, Kurhessen, Großherzogthum Hessen, Dänemark, die Niederlande
wegen Luxemburg, Sachsen-Altenburg, Nassau, Mecklenburg-Schwerin und
Strelitz, Lichtenstein, Reuß, Schaumburg-Lippe, Lippe. Waldeck und Hessen-
Hmnburg für den Majoritätsantrag, Preußen, Hannover, Großherzogthum
Hessen. Mecklenburg-Schwerin und Strelitz jedoch mit dem Zusatz, daß damit
den einzelnen Bundesregierungen das Recht zu Publicationen nicht geschmälert
werde, Sachsen mit dem Antrage, daß die Bundesprotocolle nach dem Be¬
schlusse von 1851 publicirt würden. Baden mit dem Antrage auf gleichzeitige
Veröffentlichungen in ausgedehnterem Maße als früher; Baiern stimmte für
den Majoritätsantrag in etwas geänderter Fassung; die Niederlande für Luxem¬
burg, Sachsen-Weimar, S. Coburg-Gotha, S. Meiningen, Braunschweig,
Oldenburg, Anhalt und Schwarzburg und die freien Städte traten 5em Mino-
^tätsvotum bei. Die Majorität spaltete sich also deshalb, weil einige Regie¬
rungen den Publicationen durch ein Ausschußmitglied nicht recht trauten und
deshalb selbst das Recht zu Publicationen wahren wollten, andere aber wol ve-


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[0379] winden. Die auszugsweisen Veröffentlichungen böten dafür nur dann eine Garantie, wenn sie vorher den einzelnen Regierungen mitgetheilt würden, so daß sie Zusätze beantragen könnten; so lange dies nicht geschehe, könne nur die unverkürzte und sofortige Bekanntmachung der nicht geheim zu haltenden Protokolle dem Zwecke entsprechen. Der Antrag Preußens wurde dem Aus- Ichusse für die Veröffentlichung der Verhandlungen überwiesen und dieser Aus¬ schuß um die Gesandten von Preußen to. Bismark-Schönhausen) und Baiern (Frhr. v. Schrenk) verstärkt, — und von da an — hörten die Veröffentlichungen ganz auf. Erst im Jahre 1854 kam die Sache bei der Revision der Geschäftsordnung wieder zur Sprache, ohne daß aber eine Entscheidung darüber getroffen wurde. Sachsen (Königreich) knüpfte an seine Abstimmung den Antrag, daß die Ver¬ öffentlichungen wieder nach Maßgabe des Beschlusses vom 7. Novbr. 1851 erfolgen möchten. Seitdem war es wieder still bis zum Januar 185V. Da¬ mals waren gewisse Verhandlungen ohne Genehmigung der B.-V. durch Un¬ bekannte publicirt worden. Dies veranlaßte auf den Vorschlag des Präsidiums den Beschluß, daß ein Mitglied des Ausschusses kurze Nesümös fertigen soll¬ te, zu denen die anderen Bundestagsgesandter mittheilen könnten, was sie Zur Veröffentlichung dienlich erachteten. Aber die Veröffentlichungen durch Dritte dauerten fort, sodaß der Ausschuß in seiner Majorität beantragte, die Regie¬ rungen mochten sich dahin vereinigen, dergleichen Veröffentlichungen nicht zu gestatten, sondern zu verhindern und als Verletzungen des Amtsgeheimnisses Su verfolgen; ein Minoritätsvotum (Frhr. v. Fritsch) erachtete einen solchen Beschluß für unnöthig, da die Preßgesetze genügen würden. In der Sitzung vom 30. Oktober stimmten Oesterreich. Preußen. Sachsen, Hannover, Würtem- berg, Baden, Kurhessen, Großherzogthum Hessen, Dänemark, die Niederlande wegen Luxemburg, Sachsen-Altenburg, Nassau, Mecklenburg-Schwerin und Strelitz, Lichtenstein, Reuß, Schaumburg-Lippe, Lippe. Waldeck und Hessen- Hmnburg für den Majoritätsantrag, Preußen, Hannover, Großherzogthum Hessen. Mecklenburg-Schwerin und Strelitz jedoch mit dem Zusatz, daß damit den einzelnen Bundesregierungen das Recht zu Publicationen nicht geschmälert werde, Sachsen mit dem Antrage, daß die Bundesprotocolle nach dem Be¬ schlusse von 1851 publicirt würden. Baden mit dem Antrage auf gleichzeitige Veröffentlichungen in ausgedehnterem Maße als früher; Baiern stimmte für den Majoritätsantrag in etwas geänderter Fassung; die Niederlande für Luxem¬ burg, Sachsen-Weimar, S. Coburg-Gotha, S. Meiningen, Braunschweig, Oldenburg, Anhalt und Schwarzburg und die freien Städte traten 5em Mino- ^tätsvotum bei. Die Majorität spaltete sich also deshalb, weil einige Regie¬ rungen den Publicationen durch ein Ausschußmitglied nicht recht trauten und deshalb selbst das Recht zu Publicationen wahren wollten, andere aber wol ve-

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 18, 1859, II. Semester. IV. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341590_108129/379>, abgerufen am 24.08.2024.