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Die Grenzboten. Jg. 18, 1859, II. Semester. IV. Band.

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und der Erhebungsweise verschieden herausstellen würde. Jetzt betragen sie
zusammen ca. 304000 Thlr.

2. Die Häuser- Acker- und Vichstcuer der Landstädte mit einer reinen
Einnahme von eg.. 16000 Thlr.

3. Die Einkommensteuern für verschiedene Classen der Bevölkerung mit
ca. 17000 Thlr.

4. Die Stempel- und Collateral-Erbsteuer mit 35 -- 40000 Thlr.

5. Die Prinzessinsteuer, welche nur bei der Verheirathung einer Prinzes¬
sin aus beiden großh. Hausern zu 20000 Thlr. erhoben wird.

6. Die Wasserzölle, insoweit sie zur Instandhaltung ze. der canalisirten
Wasserstraßen bestimmt sind, mit ca. 4300 Thlr.

7. Die Elbzölle, sofern über diese eine Vereinbarung der Elbstaaten nicht
anderes beschließt. --

Der Ausfall in den Staatseinnahmen kann gedeckt werden entweder
durch directe oder durch indirecte Abgaben allein, oder, gemäß den richtigen
Principien neuester Staatswissenschaft, durch beide gemeinsam. Welche man
auch wähle, die schon oben angedeuteten Gesichtspunkte für eine gleichmäßige
Besteuerung müssen maßgebend sein. Für die Anlage indirecter Abgaben gibt
die Wissenschaft einige Grundregeln, welche alle neueren Staaten als giltig
anerkennen und ohne Ausnahme zur Basis ihrer Abgabensysteme angenommen
haben. Es sind dies kurz folgende:

1. Man verschone möglichst oder belaste leicht die allgemeine, auch dem
Aermsten nothwendigen Lebensbedürfnisse (Brod. Fleisch, Brennmaterial, grobe
Zeuge u. s. w.)

2. Man belaste vorzüglich solche Gegenstände, welche, weil allgemein
gebraucht (ohne daß sie zum Leben unumgänglich nothwendig) schon bei ge¬
ringem Tarife große Einnahme gewähren (Wein. Bier, Branntwein, Kaffee-
Zucker, Thee, Taback :c.)

3. Man belege keinen Artikel so hoch, daß in seinem Verbrauche eine
wesentliche Veränderung eintrete oder der Schmuggel befördert werde.

4. Die Erhebung geschehe möglichst nach Raum und Gewicht, nicht nach
der falsche Angaben befördernden Werthdcclarirung.

5. Erhebung und Controle seien leicht, möglichst billig, an die Grenzen,
wie ins Innere des Landes gelegt. Die Aufsicht umgrenze möglichst die Ge¬
biete großer Staatskörper oder Staatscomplexc und vermeide die Umgrenzung
kleinerer Gebiete thunlichst.




und der Erhebungsweise verschieden herausstellen würde. Jetzt betragen sie
zusammen ca. 304000 Thlr.

2. Die Häuser- Acker- und Vichstcuer der Landstädte mit einer reinen
Einnahme von eg.. 16000 Thlr.

3. Die Einkommensteuern für verschiedene Classen der Bevölkerung mit
ca. 17000 Thlr.

4. Die Stempel- und Collateral-Erbsteuer mit 35 — 40000 Thlr.

5. Die Prinzessinsteuer, welche nur bei der Verheirathung einer Prinzes¬
sin aus beiden großh. Hausern zu 20000 Thlr. erhoben wird.

6. Die Wasserzölle, insoweit sie zur Instandhaltung ze. der canalisirten
Wasserstraßen bestimmt sind, mit ca. 4300 Thlr.

7. Die Elbzölle, sofern über diese eine Vereinbarung der Elbstaaten nicht
anderes beschließt. —

Der Ausfall in den Staatseinnahmen kann gedeckt werden entweder
durch directe oder durch indirecte Abgaben allein, oder, gemäß den richtigen
Principien neuester Staatswissenschaft, durch beide gemeinsam. Welche man
auch wähle, die schon oben angedeuteten Gesichtspunkte für eine gleichmäßige
Besteuerung müssen maßgebend sein. Für die Anlage indirecter Abgaben gibt
die Wissenschaft einige Grundregeln, welche alle neueren Staaten als giltig
anerkennen und ohne Ausnahme zur Basis ihrer Abgabensysteme angenommen
haben. Es sind dies kurz folgende:

1. Man verschone möglichst oder belaste leicht die allgemeine, auch dem
Aermsten nothwendigen Lebensbedürfnisse (Brod. Fleisch, Brennmaterial, grobe
Zeuge u. s. w.)

2. Man belaste vorzüglich solche Gegenstände, welche, weil allgemein
gebraucht (ohne daß sie zum Leben unumgänglich nothwendig) schon bei ge¬
ringem Tarife große Einnahme gewähren (Wein. Bier, Branntwein, Kaffee-
Zucker, Thee, Taback :c.)

3. Man belege keinen Artikel so hoch, daß in seinem Verbrauche eine
wesentliche Veränderung eintrete oder der Schmuggel befördert werde.

4. Die Erhebung geschehe möglichst nach Raum und Gewicht, nicht nach
der falsche Angaben befördernden Werthdcclarirung.

5. Erhebung und Controle seien leicht, möglichst billig, an die Grenzen,
wie ins Innere des Landes gelegt. Die Aufsicht umgrenze möglichst die Ge¬
biete großer Staatskörper oder Staatscomplexc und vermeide die Umgrenzung
kleinerer Gebiete thunlichst.




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[0226] und der Erhebungsweise verschieden herausstellen würde. Jetzt betragen sie zusammen ca. 304000 Thlr. 2. Die Häuser- Acker- und Vichstcuer der Landstädte mit einer reinen Einnahme von eg.. 16000 Thlr. 3. Die Einkommensteuern für verschiedene Classen der Bevölkerung mit ca. 17000 Thlr. 4. Die Stempel- und Collateral-Erbsteuer mit 35 — 40000 Thlr. 5. Die Prinzessinsteuer, welche nur bei der Verheirathung einer Prinzes¬ sin aus beiden großh. Hausern zu 20000 Thlr. erhoben wird. 6. Die Wasserzölle, insoweit sie zur Instandhaltung ze. der canalisirten Wasserstraßen bestimmt sind, mit ca. 4300 Thlr. 7. Die Elbzölle, sofern über diese eine Vereinbarung der Elbstaaten nicht anderes beschließt. — Der Ausfall in den Staatseinnahmen kann gedeckt werden entweder durch directe oder durch indirecte Abgaben allein, oder, gemäß den richtigen Principien neuester Staatswissenschaft, durch beide gemeinsam. Welche man auch wähle, die schon oben angedeuteten Gesichtspunkte für eine gleichmäßige Besteuerung müssen maßgebend sein. Für die Anlage indirecter Abgaben gibt die Wissenschaft einige Grundregeln, welche alle neueren Staaten als giltig anerkennen und ohne Ausnahme zur Basis ihrer Abgabensysteme angenommen haben. Es sind dies kurz folgende: 1. Man verschone möglichst oder belaste leicht die allgemeine, auch dem Aermsten nothwendigen Lebensbedürfnisse (Brod. Fleisch, Brennmaterial, grobe Zeuge u. s. w.) 2. Man belaste vorzüglich solche Gegenstände, welche, weil allgemein gebraucht (ohne daß sie zum Leben unumgänglich nothwendig) schon bei ge¬ ringem Tarife große Einnahme gewähren (Wein. Bier, Branntwein, Kaffee- Zucker, Thee, Taback :c.) 3. Man belege keinen Artikel so hoch, daß in seinem Verbrauche eine wesentliche Veränderung eintrete oder der Schmuggel befördert werde. 4. Die Erhebung geschehe möglichst nach Raum und Gewicht, nicht nach der falsche Angaben befördernden Werthdcclarirung. 5. Erhebung und Controle seien leicht, möglichst billig, an die Grenzen, wie ins Innere des Landes gelegt. Die Aufsicht umgrenze möglichst die Ge¬ biete großer Staatskörper oder Staatscomplexc und vermeide die Umgrenzung kleinerer Gebiete thunlichst.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 18, 1859, II. Semester. IV. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341590_108129/226>, abgerufen am 29.06.2024.