Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Die Grenzboten. Jg. 18, 1859, II. Semester. IV. Band.

Bild:
<< vorherige Seite

Zustehenden Festungs- und Besatzungsrechte beschränkt. Nach dem Reglement
von 1853 erhält Mainz eine Friedensbesatzung von 3000 Preußen und 3000
Oestreichern. wozu dann noch die Hessen-darmstädtische Garnison tritt; Luxemburg
von 4000 M. Preußen und Luxemburgern; Ulm von 5000 Würtenbergern
und Baiern und 300 M. östreichischer Artillerie; Rastatt von 2500 Badcnsern
und 100 östreichischen Genietruppen.

Die Kriegsbcsntzungcn sind normirt für:
Mainz auf 20,032 M, Oestreicher, Preußen und Truppen der Rcserveinfantcriedivision.
Luxemburg " 7000 " Preußen, Luxemburger und Rescrvedivision,
Ulm " 20,000 " Oestreicher, Baiern, Würtenberger,
Ro statt " 10,500 " Oestreicher und Badenser,
Land an " 7200 " Baiern und Rcservcdivision.
Im Ganzen also auf etwa 05,000 Mann.^ o l >

Unsrer Meinung nach sollte es keine Festung aus deutschem Gebiet geben,
welche nicht Bundesfestung wäre.

Die technische Behörde der Bundesversammlung für das Militärische ist
die sogenannte Bundesmilitärcommission. Sie besteht aus sechs ersten Bevoll¬
mächtigten, welchen noch weitere Gehilfen beigegeben sind. Von diesen Bevoll¬
mächtigten stellen Oestreich, Preußen und Baiern je einen und die drei gemischten
Armeecorps auch je einen. Der östreichische Bevollmächtigte führt in der Com¬
mission den Vorsitz; die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Die
Commission hat über den Stand der Bundescontingente Buch zu führen, ferner
die Aufsicht über die Bundesfestungen und den Dienst in ihnen, dann die be¬
sondern Aufgaben betreffs zu machender Borschläge u. s. w. zu lösen, welche
ihr von der Bundesversammlung gestellt werden. Die speciellen Geschäfte
sind nnter die Mitglieder vertheilt. Diese letztern aber sind -- und hier zeigt
.sich einmal wieder der bekannte Pferdefuß -- bezüglich der besondern Aufträge,
die sie von ihren Regierungen erhalten, nur letztern verantwortlich.

Nach dem Gesagten hoffen wir, wird es wol allen Lesern ebenso gehn
wie uns; sie werden die Bundeskriegsverfassung für ziemlich unschuldig an
"nsrcr militärischen Schwäche erklären müssen, sie werden sich sagen, daß die¬
selbe bis auf einige Kleinigkeiten, betreffs deren man verschiedener Ansicht
^in kann, so gut ist, als es nach den Umständen möglich. Sie werden mit
uns übereinstimmen, wenn wir sagen: der Grundgedanke für die Schöpfung
einer neuen Bundcskriegsverfassung muß eine politische Verfassung des Bundes
.sein, welche die Souvcränetätcn insoweit beschränkt, als es zur Herstellung einer
einheitlichen Thätigkeit des Bundes nöthig ist. Das Militärische würde dann
k Wilhelm Rüstow. eine große Mühe machen.




Zustehenden Festungs- und Besatzungsrechte beschränkt. Nach dem Reglement
von 1853 erhält Mainz eine Friedensbesatzung von 3000 Preußen und 3000
Oestreichern. wozu dann noch die Hessen-darmstädtische Garnison tritt; Luxemburg
von 4000 M. Preußen und Luxemburgern; Ulm von 5000 Würtenbergern
und Baiern und 300 M. östreichischer Artillerie; Rastatt von 2500 Badcnsern
und 100 östreichischen Genietruppen.

Die Kriegsbcsntzungcn sind normirt für:
Mainz auf 20,032 M, Oestreicher, Preußen und Truppen der Rcserveinfantcriedivision.
Luxemburg „ 7000 „ Preußen, Luxemburger und Rescrvedivision,
Ulm „ 20,000 „ Oestreicher, Baiern, Würtenberger,
Ro statt „ 10,500 „ Oestreicher und Badenser,
Land an „ 7200 „ Baiern und Rcservcdivision.
Im Ganzen also auf etwa 05,000 Mann.^ o l >

Unsrer Meinung nach sollte es keine Festung aus deutschem Gebiet geben,
welche nicht Bundesfestung wäre.

Die technische Behörde der Bundesversammlung für das Militärische ist
die sogenannte Bundesmilitärcommission. Sie besteht aus sechs ersten Bevoll¬
mächtigten, welchen noch weitere Gehilfen beigegeben sind. Von diesen Bevoll¬
mächtigten stellen Oestreich, Preußen und Baiern je einen und die drei gemischten
Armeecorps auch je einen. Der östreichische Bevollmächtigte führt in der Com¬
mission den Vorsitz; die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Die
Commission hat über den Stand der Bundescontingente Buch zu führen, ferner
die Aufsicht über die Bundesfestungen und den Dienst in ihnen, dann die be¬
sondern Aufgaben betreffs zu machender Borschläge u. s. w. zu lösen, welche
ihr von der Bundesversammlung gestellt werden. Die speciellen Geschäfte
sind nnter die Mitglieder vertheilt. Diese letztern aber sind — und hier zeigt
.sich einmal wieder der bekannte Pferdefuß — bezüglich der besondern Aufträge,
die sie von ihren Regierungen erhalten, nur letztern verantwortlich.

Nach dem Gesagten hoffen wir, wird es wol allen Lesern ebenso gehn
wie uns; sie werden die Bundeskriegsverfassung für ziemlich unschuldig an
»nsrcr militärischen Schwäche erklären müssen, sie werden sich sagen, daß die¬
selbe bis auf einige Kleinigkeiten, betreffs deren man verschiedener Ansicht
^in kann, so gut ist, als es nach den Umständen möglich. Sie werden mit
uns übereinstimmen, wenn wir sagen: der Grundgedanke für die Schöpfung
einer neuen Bundcskriegsverfassung muß eine politische Verfassung des Bundes
.sein, welche die Souvcränetätcn insoweit beschränkt, als es zur Herstellung einer
einheitlichen Thätigkeit des Bundes nöthig ist. Das Militärische würde dann
k Wilhelm Rüstow. eine große Mühe machen.




<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div n="1">
          <div n="2">
            <pb facs="#f0113" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/108243"/>
            <p xml:id="ID_403" prev="#ID_402"> Zustehenden Festungs- und Besatzungsrechte beschränkt. Nach dem Reglement<lb/>
von 1853 erhält Mainz eine Friedensbesatzung von 3000 Preußen und 3000<lb/>
Oestreichern. wozu dann noch die Hessen-darmstädtische Garnison tritt; Luxemburg<lb/>
von 4000 M. Preußen und Luxemburgern; Ulm von 5000 Würtenbergern<lb/>
und Baiern und 300 M. östreichischer Artillerie; Rastatt von 2500 Badcnsern<lb/>
und 100 östreichischen Genietruppen.</p><lb/>
            <list>
              <item> Die Kriegsbcsntzungcn sind normirt für:</item>
              <item> Mainz    auf 20,032 M, Oestreicher, Preußen und Truppen der Rcserveinfantcriedivision.</item>
              <item> Luxemburg  &#x201E; 7000   &#x201E;  Preußen, Luxemburger und Rescrvedivision,</item>
              <item> Ulm &#x201E; 20,000 &#x201E;  Oestreicher, Baiern, Würtenberger,</item>
              <item> Ro statt    &#x201E; 10,500 &#x201E;  Oestreicher und Badenser,</item>
              <item> Land an    &#x201E; 7200  &#x201E;  Baiern und Rcservcdivision.</item>
              <item> Im Ganzen also auf etwa 05,000 Mann.^ o   l &gt;</item>
            </list><lb/>
            <p xml:id="ID_404"> Unsrer Meinung nach sollte es keine Festung aus deutschem Gebiet geben,<lb/>
welche nicht Bundesfestung wäre.</p><lb/>
            <p xml:id="ID_405"> Die technische Behörde der Bundesversammlung für das Militärische ist<lb/>
die sogenannte Bundesmilitärcommission. Sie besteht aus sechs ersten Bevoll¬<lb/>
mächtigten, welchen noch weitere Gehilfen beigegeben sind. Von diesen Bevoll¬<lb/>
mächtigten stellen Oestreich, Preußen und Baiern je einen und die drei gemischten<lb/>
Armeecorps auch je einen. Der östreichische Bevollmächtigte führt in der Com¬<lb/>
mission den Vorsitz; die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Die<lb/>
Commission hat über den Stand der Bundescontingente Buch zu führen, ferner<lb/>
die Aufsicht über die Bundesfestungen und den Dienst in ihnen, dann die be¬<lb/>
sondern Aufgaben betreffs zu machender Borschläge u. s. w. zu lösen, welche<lb/>
ihr von der Bundesversammlung gestellt werden. Die speciellen Geschäfte<lb/>
sind nnter die Mitglieder vertheilt. Diese letztern aber sind &#x2014; und hier zeigt<lb/>
.sich einmal wieder der bekannte Pferdefuß &#x2014; bezüglich der besondern Aufträge,<lb/>
die sie von ihren Regierungen erhalten, nur letztern verantwortlich.</p><lb/>
            <p xml:id="ID_406"> Nach dem Gesagten hoffen wir, wird es wol allen Lesern ebenso gehn<lb/>
wie uns; sie werden die Bundeskriegsverfassung für ziemlich unschuldig an<lb/>
»nsrcr militärischen Schwäche erklären müssen, sie werden sich sagen, daß die¬<lb/>
selbe bis auf einige Kleinigkeiten, betreffs deren man verschiedener Ansicht<lb/>
^in kann, so gut ist, als es nach den Umständen möglich. Sie werden mit<lb/>
uns übereinstimmen, wenn wir sagen: der Grundgedanke für die Schöpfung<lb/>
einer neuen Bundcskriegsverfassung muß eine politische Verfassung des Bundes<lb/>
.sein, welche die Souvcränetätcn insoweit beschränkt, als es zur Herstellung einer<lb/>
einheitlichen Thätigkeit des Bundes nöthig ist. Das Militärische würde dann<lb/>
k<note type="byline"> Wilhelm Rüstow.</note> eine große Mühe machen. </p><lb/>
            <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0113] Zustehenden Festungs- und Besatzungsrechte beschränkt. Nach dem Reglement von 1853 erhält Mainz eine Friedensbesatzung von 3000 Preußen und 3000 Oestreichern. wozu dann noch die Hessen-darmstädtische Garnison tritt; Luxemburg von 4000 M. Preußen und Luxemburgern; Ulm von 5000 Würtenbergern und Baiern und 300 M. östreichischer Artillerie; Rastatt von 2500 Badcnsern und 100 östreichischen Genietruppen. Die Kriegsbcsntzungcn sind normirt für: Mainz auf 20,032 M, Oestreicher, Preußen und Truppen der Rcserveinfantcriedivision. Luxemburg „ 7000 „ Preußen, Luxemburger und Rescrvedivision, Ulm „ 20,000 „ Oestreicher, Baiern, Würtenberger, Ro statt „ 10,500 „ Oestreicher und Badenser, Land an „ 7200 „ Baiern und Rcservcdivision. Im Ganzen also auf etwa 05,000 Mann.^ o l > Unsrer Meinung nach sollte es keine Festung aus deutschem Gebiet geben, welche nicht Bundesfestung wäre. Die technische Behörde der Bundesversammlung für das Militärische ist die sogenannte Bundesmilitärcommission. Sie besteht aus sechs ersten Bevoll¬ mächtigten, welchen noch weitere Gehilfen beigegeben sind. Von diesen Bevoll¬ mächtigten stellen Oestreich, Preußen und Baiern je einen und die drei gemischten Armeecorps auch je einen. Der östreichische Bevollmächtigte führt in der Com¬ mission den Vorsitz; die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Die Commission hat über den Stand der Bundescontingente Buch zu führen, ferner die Aufsicht über die Bundesfestungen und den Dienst in ihnen, dann die be¬ sondern Aufgaben betreffs zu machender Borschläge u. s. w. zu lösen, welche ihr von der Bundesversammlung gestellt werden. Die speciellen Geschäfte sind nnter die Mitglieder vertheilt. Diese letztern aber sind — und hier zeigt .sich einmal wieder der bekannte Pferdefuß — bezüglich der besondern Aufträge, die sie von ihren Regierungen erhalten, nur letztern verantwortlich. Nach dem Gesagten hoffen wir, wird es wol allen Lesern ebenso gehn wie uns; sie werden die Bundeskriegsverfassung für ziemlich unschuldig an »nsrcr militärischen Schwäche erklären müssen, sie werden sich sagen, daß die¬ selbe bis auf einige Kleinigkeiten, betreffs deren man verschiedener Ansicht ^in kann, so gut ist, als es nach den Umständen möglich. Sie werden mit uns übereinstimmen, wenn wir sagen: der Grundgedanke für die Schöpfung einer neuen Bundcskriegsverfassung muß eine politische Verfassung des Bundes .sein, welche die Souvcränetätcn insoweit beschränkt, als es zur Herstellung einer einheitlichen Thätigkeit des Bundes nöthig ist. Das Militärische würde dann k Wilhelm Rüstow. eine große Mühe machen.

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.

Weitere Informationen:

Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur.

Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (&#xa75b;): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja;

Nachkorrektur erfolgte automatisch.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341590_108129
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341590_108129/113
Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 18, 1859, II. Semester. IV. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341590_108129/113>, abgerufen am 25.08.2024.