Die Grenzboten. Jg. 18, 1859, II. Semester. III. Band.^ Landtags erledigt wird, neue Wahlen vorschrieb, daß diese Neuwahl nur In K. 44, jetzt 53, hat sich die Regierung das Recht zur Bestätigung 52"
^ Landtags erledigt wird, neue Wahlen vorschrieb, daß diese Neuwahl nur In K. 44, jetzt 53, hat sich die Regierung das Recht zur Bestätigung 52"
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^ Landtags erledigt wird, neue Wahlen vorschrieb, daß diese Neuwahl nur
^'geordnet werden könne, die Anordnung jedoch auf den Antrag der betreffenden
"Miner erfolgen solle. Praktisch wol kein großer Unterschied, der wahre
"Uerschied liegt in der Idee der Negierung. daß durch den §. 51 (in seiner
der alten Verfassung übereinstimmenden Form) „nach stattgehabter Eröff-
"""k! des Landtags der Abgang einzelner Abgeordneten auf den Bestand der
"Miner ohne Einfluß bleiben und dadurch das Leben in der Kammer geho-
^- ferner ein Drängen der Abgeordneten zur Niederlegung ihres Mandates.
"' es durch die Presse oder die Wähler, auch ein etwaiges Uebereinkommen
Aschen den Abgeordneten und denen, welche infolge von Mandatsnieder-
^ungen zum Eintritt in die Kammer sich Hoffnung machen, verhütet wer-
ku" sollte und daß durch die veränderte Fassung des §. 51 die Anordnung
" Neuwahl „weder von der Presse, noch vom Willen des einzelnen Abgeord-
"^n. »och von dem seiner Wähler" abhängig und — offenbar nach der
^""zen Begründung ein untergeordnetes Motiv, zumal es auch nicht gegen
^ erste Fassung sprechen würde — die Verausgabung nutzloser Kosten für
>e>n überflüssige Wahlen vermieden werde. Der Ausschuß der Bundcsversamm-
^"g billigt hier den Widerspruch der Stände, weil es mit dem „ständischen"
Mcjp — es ist wunderbar, welche Folgen dieses ständische Princip nach
l'es Zieht! — wol nicht vereinbar sei, daß einem Bezirke oder Stande das
')»> verfassungsmäßig zustehende Recht der Vertretung durch die Willkür eines
^geordneten oder durch das Belieben der Negierung oder der Kammer auch
^ zeitweise entzogen werde! Uns scheint es ganz einfach, daß auch in diesem
Mit das Gesetz selbst entscheiden muß und daß auch nur auf diesem Wege
^'it zwischen Regierung und Ständen in solchen Fällen verhütet werde, —
"'w Verfassung von 1831!
In K. 44, jetzt 53, hat sich die Regierung das Recht zur Bestätigung
^' Präsidenten und Vicepräsidenten der Kammern beigelegt, von dem die
Fassung von 1831 nichts wußte, eine Bestimmung, die zu den unam-
^uehmsttm Differenzen führen kann. Nach der ersten Fassung wäre die Be-
'gnug conventionelle Form gewesen, jetzt wird durch die unschein-
"re Aenderung der Worte: „erhalten die :c. Bestätigung" in „bedürfen der
Bestätigung" auch das Recht zur Ablehnung sanctionirt — was die Ne-
^''ung eine bloße „Rednctionsänderung" nennt, obschon sie zugleich bemerkt,
ein „unzweifelhafter Ausdruck des landesherrlichen Bestätigungsrechtes
^vt allein widerwärtige Streitigkeiten verhütet, sondern auch auf den Wahl-
^„^se e'neu wohlthätigen Einfluß äußern muß". — Der Bundesausschuß
in ^) gegen diese Aenderung; wenn die Regierung glaube, die gewählten
Andenken nicht bestätigen zu können, so blieben ihr nur die verfassungs-
'"iUöen Mittel, welche ihr überhaupt zur Herstellung des Einklanges mit der
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