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Die Grenzboten. Jg. 18, 1859, I. Semester. II. Band.

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Die Negierungsproposition legte die Verpflichtung den erwerbenden Ge¬
meinden und Grundbesitzern auf, in der Kammer der Abgeordneten wurde der
Antrag gestellt und mehrfach unterstützt, es solle die Entschädigung von der Staats¬
kasse übernommen werden, indem der Staat schuldig sei das Unrecht auszu¬
gleichen, welches die Regierung mit Zustimmung des Landtages zuzufügen veran¬
laßt gewesen sei. Es hielt nicht schwer, diesen Grund zu widerlegen, wobei ins¬
besondere darauf aufmerksam gemacht wurde, daß man in diesem Fall noch
eine weitere Ungerechtigkeit begehen würde, indem man auch diejenigen Steuer-
Pflichtigen mit der Entschädigungspflicht belasten müsse, die an der Aushebung
der Jagdberechtigungen aus fremdem Grund und Boden nicht das entfernteste
Interesse hatten. Schließlich wurde in das Gesetz aufgenommen, es sollten
die festzusetzenden Ablösungscapitalien von den die Jagd erwerbenden Gemeinden
und Grundbesitzern durch baare Zahlung an die früher Berechtigten entrichtet
werden. Noch blieb zu Gewinnung einer festen Basis übrig, einen Zeitpunkt
zu bestimmen, wann die betreffenden Erklärungen und Ablösungen stattfinden
sollen und müssen, und in dieser Beziehung ist durch das Gesetz verordnet,
daß diejenigen neuen Besitzer, welche von der Befugniß, die Jagden behalten
M dürfen. Gebrauch machen wollen, ihre desfallsige Erklärung innerhalb drei
Monaten vom Tage des Erscheinens des Gesetzes an. bei der betreffenden
Behörde um so gewisser abzugeben haben, als nach fruchtlosem Ablauf dieser
Frist angenommen werden solle, daß sie auf Wiedererwerb der Jagden, in
Wen Besitz sie sich dermalen befinden, verzichten. - zugleich treten die frühern
Jagdberechtigten alsbald nach Ablauf jener Frist wieder in den Besitz der
genannten Rechte, und diese Jagden können erst nach Ablauf von drei Jahren
von den seitherigen neuern Besitzern durch Ablösung erworben werden.

Erscheint es hiernach als der rechtlichste und einfachste Ausgleichungs¬
modus, die Jagden den gegenwärtigen Besitzern gegen Entschädigung zu über¬
lassen, so wird - in Erwägung, daß dieses meistens Gemeinden sind -- auch
darüber Bestimmung zu treffen sein, wer in der Gemeinde, ob ihr Borstand
oder die einzelnen Mitglieder in persönlicher Abstimmung den betreffenden
Beschluß zu fassen habe, und ist dieser Punkt um so wichtiger, als unter Um¬
ständen die Entschädigungssumme eine höchst bedeutende sein kann, während
einem namhaften Theil der Gemeindemitglieder es in der Regel ganz einer¬
lei ist. wer das Jagdrecht ausübt, und während auf der andern Sette in
sehr vielen Fällen die Jagden sich gar nicht oder doch mehr oder weniger
schlecht rentiren. Unbedenklich dürfte dieses Bestimmungsrecht ein Attribut
des Gemcindevorstandes sein, weil eine allgemeine Abstimmung jedenfalls viele
Jnconvenienzen mit sich führen würde, allenfalls könnte man den einzelnen
besonders betheiligten Gemeindemitgliedern ein gegründetes Einspracherecht in
bestimmer Frist reserviren.


Die Negierungsproposition legte die Verpflichtung den erwerbenden Ge¬
meinden und Grundbesitzern auf, in der Kammer der Abgeordneten wurde der
Antrag gestellt und mehrfach unterstützt, es solle die Entschädigung von der Staats¬
kasse übernommen werden, indem der Staat schuldig sei das Unrecht auszu¬
gleichen, welches die Regierung mit Zustimmung des Landtages zuzufügen veran¬
laßt gewesen sei. Es hielt nicht schwer, diesen Grund zu widerlegen, wobei ins¬
besondere darauf aufmerksam gemacht wurde, daß man in diesem Fall noch
eine weitere Ungerechtigkeit begehen würde, indem man auch diejenigen Steuer-
Pflichtigen mit der Entschädigungspflicht belasten müsse, die an der Aushebung
der Jagdberechtigungen aus fremdem Grund und Boden nicht das entfernteste
Interesse hatten. Schließlich wurde in das Gesetz aufgenommen, es sollten
die festzusetzenden Ablösungscapitalien von den die Jagd erwerbenden Gemeinden
und Grundbesitzern durch baare Zahlung an die früher Berechtigten entrichtet
werden. Noch blieb zu Gewinnung einer festen Basis übrig, einen Zeitpunkt
zu bestimmen, wann die betreffenden Erklärungen und Ablösungen stattfinden
sollen und müssen, und in dieser Beziehung ist durch das Gesetz verordnet,
daß diejenigen neuen Besitzer, welche von der Befugniß, die Jagden behalten
M dürfen. Gebrauch machen wollen, ihre desfallsige Erklärung innerhalb drei
Monaten vom Tage des Erscheinens des Gesetzes an. bei der betreffenden
Behörde um so gewisser abzugeben haben, als nach fruchtlosem Ablauf dieser
Frist angenommen werden solle, daß sie auf Wiedererwerb der Jagden, in
Wen Besitz sie sich dermalen befinden, verzichten. - zugleich treten die frühern
Jagdberechtigten alsbald nach Ablauf jener Frist wieder in den Besitz der
genannten Rechte, und diese Jagden können erst nach Ablauf von drei Jahren
von den seitherigen neuern Besitzern durch Ablösung erworben werden.

Erscheint es hiernach als der rechtlichste und einfachste Ausgleichungs¬
modus, die Jagden den gegenwärtigen Besitzern gegen Entschädigung zu über¬
lassen, so wird - in Erwägung, daß dieses meistens Gemeinden sind — auch
darüber Bestimmung zu treffen sein, wer in der Gemeinde, ob ihr Borstand
oder die einzelnen Mitglieder in persönlicher Abstimmung den betreffenden
Beschluß zu fassen habe, und ist dieser Punkt um so wichtiger, als unter Um¬
ständen die Entschädigungssumme eine höchst bedeutende sein kann, während
einem namhaften Theil der Gemeindemitglieder es in der Regel ganz einer¬
lei ist. wer das Jagdrecht ausübt, und während auf der andern Sette in
sehr vielen Fällen die Jagden sich gar nicht oder doch mehr oder weniger
schlecht rentiren. Unbedenklich dürfte dieses Bestimmungsrecht ein Attribut
des Gemcindevorstandes sein, weil eine allgemeine Abstimmung jedenfalls viele
Jnconvenienzen mit sich führen würde, allenfalls könnte man den einzelnen
besonders betheiligten Gemeindemitgliedern ein gegründetes Einspracherecht in
bestimmer Frist reserviren.


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 18, 1859, I. Semester. II. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341590_107046/29>, abgerufen am 22.12.2024.