Die Grenzboten. Jg. 18, 1859, I. Semester. II. Band.Die Negierungsproposition legte die Verpflichtung den erwerbenden Ge¬ Erscheint es hiernach als der rechtlichste und einfachste Ausgleichungs¬ Die Negierungsproposition legte die Verpflichtung den erwerbenden Ge¬ Erscheint es hiernach als der rechtlichste und einfachste Ausgleichungs¬ <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0029" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/107076"/> <p xml:id="ID_64"> Die Negierungsproposition legte die Verpflichtung den erwerbenden Ge¬<lb/> meinden und Grundbesitzern auf, in der Kammer der Abgeordneten wurde der<lb/> Antrag gestellt und mehrfach unterstützt, es solle die Entschädigung von der Staats¬<lb/> kasse übernommen werden, indem der Staat schuldig sei das Unrecht auszu¬<lb/> gleichen, welches die Regierung mit Zustimmung des Landtages zuzufügen veran¬<lb/> laßt gewesen sei. Es hielt nicht schwer, diesen Grund zu widerlegen, wobei ins¬<lb/> besondere darauf aufmerksam gemacht wurde, daß man in diesem Fall noch<lb/> eine weitere Ungerechtigkeit begehen würde, indem man auch diejenigen Steuer-<lb/> Pflichtigen mit der Entschädigungspflicht belasten müsse, die an der Aushebung<lb/> der Jagdberechtigungen aus fremdem Grund und Boden nicht das entfernteste<lb/> Interesse hatten. Schließlich wurde in das Gesetz aufgenommen, es sollten<lb/> die festzusetzenden Ablösungscapitalien von den die Jagd erwerbenden Gemeinden<lb/> und Grundbesitzern durch baare Zahlung an die früher Berechtigten entrichtet<lb/> werden. Noch blieb zu Gewinnung einer festen Basis übrig, einen Zeitpunkt<lb/> zu bestimmen, wann die betreffenden Erklärungen und Ablösungen stattfinden<lb/> sollen und müssen, und in dieser Beziehung ist durch das Gesetz verordnet,<lb/> daß diejenigen neuen Besitzer, welche von der Befugniß, die Jagden behalten<lb/> M dürfen. Gebrauch machen wollen, ihre desfallsige Erklärung innerhalb drei<lb/> Monaten vom Tage des Erscheinens des Gesetzes an. bei der betreffenden<lb/> Behörde um so gewisser abzugeben haben, als nach fruchtlosem Ablauf dieser<lb/> Frist angenommen werden solle, daß sie auf Wiedererwerb der Jagden, in<lb/> Wen Besitz sie sich dermalen befinden, verzichten. - zugleich treten die frühern<lb/> Jagdberechtigten alsbald nach Ablauf jener Frist wieder in den Besitz der<lb/> genannten Rechte, und diese Jagden können erst nach Ablauf von drei Jahren<lb/> von den seitherigen neuern Besitzern durch Ablösung erworben werden.</p><lb/> <p xml:id="ID_65"> Erscheint es hiernach als der rechtlichste und einfachste Ausgleichungs¬<lb/> modus, die Jagden den gegenwärtigen Besitzern gegen Entschädigung zu über¬<lb/> lassen, so wird - in Erwägung, daß dieses meistens Gemeinden sind — auch<lb/> darüber Bestimmung zu treffen sein, wer in der Gemeinde, ob ihr Borstand<lb/> oder die einzelnen Mitglieder in persönlicher Abstimmung den betreffenden<lb/> Beschluß zu fassen habe, und ist dieser Punkt um so wichtiger, als unter Um¬<lb/> ständen die Entschädigungssumme eine höchst bedeutende sein kann, während<lb/> einem namhaften Theil der Gemeindemitglieder es in der Regel ganz einer¬<lb/> lei ist. wer das Jagdrecht ausübt, und während auf der andern Sette in<lb/> sehr vielen Fällen die Jagden sich gar nicht oder doch mehr oder weniger<lb/> schlecht rentiren. Unbedenklich dürfte dieses Bestimmungsrecht ein Attribut<lb/> des Gemcindevorstandes sein, weil eine allgemeine Abstimmung jedenfalls viele<lb/> Jnconvenienzen mit sich führen würde, allenfalls könnte man den einzelnen<lb/> besonders betheiligten Gemeindemitgliedern ein gegründetes Einspracherecht in<lb/> bestimmer Frist reserviren.</p><lb/> <fw type="sig" place="bottom"/><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0029]
Die Negierungsproposition legte die Verpflichtung den erwerbenden Ge¬
meinden und Grundbesitzern auf, in der Kammer der Abgeordneten wurde der
Antrag gestellt und mehrfach unterstützt, es solle die Entschädigung von der Staats¬
kasse übernommen werden, indem der Staat schuldig sei das Unrecht auszu¬
gleichen, welches die Regierung mit Zustimmung des Landtages zuzufügen veran¬
laßt gewesen sei. Es hielt nicht schwer, diesen Grund zu widerlegen, wobei ins¬
besondere darauf aufmerksam gemacht wurde, daß man in diesem Fall noch
eine weitere Ungerechtigkeit begehen würde, indem man auch diejenigen Steuer-
Pflichtigen mit der Entschädigungspflicht belasten müsse, die an der Aushebung
der Jagdberechtigungen aus fremdem Grund und Boden nicht das entfernteste
Interesse hatten. Schließlich wurde in das Gesetz aufgenommen, es sollten
die festzusetzenden Ablösungscapitalien von den die Jagd erwerbenden Gemeinden
und Grundbesitzern durch baare Zahlung an die früher Berechtigten entrichtet
werden. Noch blieb zu Gewinnung einer festen Basis übrig, einen Zeitpunkt
zu bestimmen, wann die betreffenden Erklärungen und Ablösungen stattfinden
sollen und müssen, und in dieser Beziehung ist durch das Gesetz verordnet,
daß diejenigen neuen Besitzer, welche von der Befugniß, die Jagden behalten
M dürfen. Gebrauch machen wollen, ihre desfallsige Erklärung innerhalb drei
Monaten vom Tage des Erscheinens des Gesetzes an. bei der betreffenden
Behörde um so gewisser abzugeben haben, als nach fruchtlosem Ablauf dieser
Frist angenommen werden solle, daß sie auf Wiedererwerb der Jagden, in
Wen Besitz sie sich dermalen befinden, verzichten. - zugleich treten die frühern
Jagdberechtigten alsbald nach Ablauf jener Frist wieder in den Besitz der
genannten Rechte, und diese Jagden können erst nach Ablauf von drei Jahren
von den seitherigen neuern Besitzern durch Ablösung erworben werden.
Erscheint es hiernach als der rechtlichste und einfachste Ausgleichungs¬
modus, die Jagden den gegenwärtigen Besitzern gegen Entschädigung zu über¬
lassen, so wird - in Erwägung, daß dieses meistens Gemeinden sind — auch
darüber Bestimmung zu treffen sein, wer in der Gemeinde, ob ihr Borstand
oder die einzelnen Mitglieder in persönlicher Abstimmung den betreffenden
Beschluß zu fassen habe, und ist dieser Punkt um so wichtiger, als unter Um¬
ständen die Entschädigungssumme eine höchst bedeutende sein kann, während
einem namhaften Theil der Gemeindemitglieder es in der Regel ganz einer¬
lei ist. wer das Jagdrecht ausübt, und während auf der andern Sette in
sehr vielen Fällen die Jagden sich gar nicht oder doch mehr oder weniger
schlecht rentiren. Unbedenklich dürfte dieses Bestimmungsrecht ein Attribut
des Gemcindevorstandes sein, weil eine allgemeine Abstimmung jedenfalls viele
Jnconvenienzen mit sich führen würde, allenfalls könnte man den einzelnen
besonders betheiligten Gemeindemitgliedern ein gegründetes Einspracherecht in
bestimmer Frist reserviren.
Informationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.
Weitere Informationen:Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur. Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (ꝛ): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja; Nachkorrektur erfolgte automatisch.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |