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Die Grenzboten. Jg. 18, 1859, I. Semester. II. Band.

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In dem Großherzogthum Baden verordnet das Gesetz vom 2. Dec. 1850.
daß den vormals Jagdberechtigten von den Grundeigenthümern eine Entschn-
digung nach Maßgabe einer durch Regierungsverordnung festzustellenden all¬
gemeinen Classification bis zu höchstens zehn Kreuzer per Morgen zu leisten
sei; in der Bollzugsverordnung vom 21. Dec. 1850 werden die Jagdbezirke
in fünf Classen getheilt, und die Entschädigung je auf 10. 8, 6. 4. 2 Kreuzer
per Morgen bestimmt.

Sehr ähnliche Bestürmungen enthält das hannoversche Gesetz vom 29, Juli
1850. Dagegen ist das großherzoglich hessische Gesetz vom Jahre 1858 auf
ganz andere Grundsätze basirt. Nach der Regierungsproposition sollten die
durch das Gesetz vom 26. Juli 1848 aufgehobenen Jagdberechtigungen den
früheren Berechtigten, nämlich denjenigen, welche solche zur Zeit des Erschei¬
nens jenes Gesetzes eigenthümlich oder nutznießlich besaßen, beziehungsweise
deren Rechtsnachfolgern, zurückgegeben werden; doch sollte den Gemeinden
und Grundbesitzern, welche infolge jenes Gesetzes Jagden erworben haben,
die nunmehr infolge des neuen Gesetzes den frühern Berechtigten zurück¬
zugeben seien, das Recht zustehen, solche mittelst Ablösung der Jagdberech¬
tigungen wieder zu erwerben, und zwar gegen ein Ablösungscapital, das in
dein zwanzigfachen Betrag der Summe bestehe, welche die betreffende Jagd
von dem Zeitpunkte an, mit welchem sie an den dermaligen Besitzer über¬
gegangen ist, bis Ende 1857 im Durchschnitt jährlich ertragen habe. Diese
Proposition wurde von der zweiten Kammer abgelehnt, und dagegen festgesetzt,
es sollen diese Jagdberechtigungen den Gemeinden und Grundbesitzern, welche
sie infolge jenes Gesetzes erworben haben, zwar auch fernerhin verbleiben,
allein die früher Berechtigten sollen nach Maßgabe der nähern Bestimmungen
des zu erlassenden Gesetzes entschädigt werden. Die erste Kammer hielt je¬
doch die Regierungsvorlage mit Stimmeneinhelligkeit aufrecht, und bei der
hierauf stattgehabte" wiederholten Berathung trat auch die zweite Kammer
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diesem Beschluß ber.

Hiernach waren sämmtliche Factoren der Gesetzgebung darin einverstanden:
1) die früher Berechtigten seien zu entschädigen; 2) den gegenwärtig Berech¬
tigten sei jedoch die Wahl zu lassen, ob sie statt einer Entschädigung nicht
vorzögen -- ihrerseits aus jede Entschädigung verzichtend -- die Jagden den
früher Berechtigten zurückzugeben. In dem Gesetz ist als Ablösungscapital
der achtzehnfache Betrag der Summe festgesetzt, welche die betreffende Jagd
von dem Zeitpunkt des Uebergangs auf die dermalen Besitzenden an bis zu
dem Erscheinen des die Entschädigung regelnden Gesetzes im Durchschnitt
jährlich ertragen hat. Nun entstand aber die Frage, wer dieses Entschädigungs¬
capital zu bezahlen habe; -- sie wurde nach zwei verschiedenen Seiten hin
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In dem Großherzogthum Baden verordnet das Gesetz vom 2. Dec. 1850.
daß den vormals Jagdberechtigten von den Grundeigenthümern eine Entschn-
digung nach Maßgabe einer durch Regierungsverordnung festzustellenden all¬
gemeinen Classification bis zu höchstens zehn Kreuzer per Morgen zu leisten
sei; in der Bollzugsverordnung vom 21. Dec. 1850 werden die Jagdbezirke
in fünf Classen getheilt, und die Entschädigung je auf 10. 8, 6. 4. 2 Kreuzer
per Morgen bestimmt.

Sehr ähnliche Bestürmungen enthält das hannoversche Gesetz vom 29, Juli
1850. Dagegen ist das großherzoglich hessische Gesetz vom Jahre 1858 auf
ganz andere Grundsätze basirt. Nach der Regierungsproposition sollten die
durch das Gesetz vom 26. Juli 1848 aufgehobenen Jagdberechtigungen den
früheren Berechtigten, nämlich denjenigen, welche solche zur Zeit des Erschei¬
nens jenes Gesetzes eigenthümlich oder nutznießlich besaßen, beziehungsweise
deren Rechtsnachfolgern, zurückgegeben werden; doch sollte den Gemeinden
und Grundbesitzern, welche infolge jenes Gesetzes Jagden erworben haben,
die nunmehr infolge des neuen Gesetzes den frühern Berechtigten zurück¬
zugeben seien, das Recht zustehen, solche mittelst Ablösung der Jagdberech¬
tigungen wieder zu erwerben, und zwar gegen ein Ablösungscapital, das in
dein zwanzigfachen Betrag der Summe bestehe, welche die betreffende Jagd
von dem Zeitpunkte an, mit welchem sie an den dermaligen Besitzer über¬
gegangen ist, bis Ende 1857 im Durchschnitt jährlich ertragen habe. Diese
Proposition wurde von der zweiten Kammer abgelehnt, und dagegen festgesetzt,
es sollen diese Jagdberechtigungen den Gemeinden und Grundbesitzern, welche
sie infolge jenes Gesetzes erworben haben, zwar auch fernerhin verbleiben,
allein die früher Berechtigten sollen nach Maßgabe der nähern Bestimmungen
des zu erlassenden Gesetzes entschädigt werden. Die erste Kammer hielt je¬
doch die Regierungsvorlage mit Stimmeneinhelligkeit aufrecht, und bei der
hierauf stattgehabte» wiederholten Berathung trat auch die zweite Kammer
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Hiernach waren sämmtliche Factoren der Gesetzgebung darin einverstanden:
1) die früher Berechtigten seien zu entschädigen; 2) den gegenwärtig Berech¬
tigten sei jedoch die Wahl zu lassen, ob sie statt einer Entschädigung nicht
vorzögen — ihrerseits aus jede Entschädigung verzichtend — die Jagden den
früher Berechtigten zurückzugeben. In dem Gesetz ist als Ablösungscapital
der achtzehnfache Betrag der Summe festgesetzt, welche die betreffende Jagd
von dem Zeitpunkt des Uebergangs auf die dermalen Besitzenden an bis zu
dem Erscheinen des die Entschädigung regelnden Gesetzes im Durchschnitt
jährlich ertragen hat. Nun entstand aber die Frage, wer dieses Entschädigungs¬
capital zu bezahlen habe; — sie wurde nach zwei verschiedenen Seiten hin
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[0028] In dem Großherzogthum Baden verordnet das Gesetz vom 2. Dec. 1850. daß den vormals Jagdberechtigten von den Grundeigenthümern eine Entschn- digung nach Maßgabe einer durch Regierungsverordnung festzustellenden all¬ gemeinen Classification bis zu höchstens zehn Kreuzer per Morgen zu leisten sei; in der Bollzugsverordnung vom 21. Dec. 1850 werden die Jagdbezirke in fünf Classen getheilt, und die Entschädigung je auf 10. 8, 6. 4. 2 Kreuzer per Morgen bestimmt. Sehr ähnliche Bestürmungen enthält das hannoversche Gesetz vom 29, Juli 1850. Dagegen ist das großherzoglich hessische Gesetz vom Jahre 1858 auf ganz andere Grundsätze basirt. Nach der Regierungsproposition sollten die durch das Gesetz vom 26. Juli 1848 aufgehobenen Jagdberechtigungen den früheren Berechtigten, nämlich denjenigen, welche solche zur Zeit des Erschei¬ nens jenes Gesetzes eigenthümlich oder nutznießlich besaßen, beziehungsweise deren Rechtsnachfolgern, zurückgegeben werden; doch sollte den Gemeinden und Grundbesitzern, welche infolge jenes Gesetzes Jagden erworben haben, die nunmehr infolge des neuen Gesetzes den frühern Berechtigten zurück¬ zugeben seien, das Recht zustehen, solche mittelst Ablösung der Jagdberech¬ tigungen wieder zu erwerben, und zwar gegen ein Ablösungscapital, das in dein zwanzigfachen Betrag der Summe bestehe, welche die betreffende Jagd von dem Zeitpunkte an, mit welchem sie an den dermaligen Besitzer über¬ gegangen ist, bis Ende 1857 im Durchschnitt jährlich ertragen habe. Diese Proposition wurde von der zweiten Kammer abgelehnt, und dagegen festgesetzt, es sollen diese Jagdberechtigungen den Gemeinden und Grundbesitzern, welche sie infolge jenes Gesetzes erworben haben, zwar auch fernerhin verbleiben, allein die früher Berechtigten sollen nach Maßgabe der nähern Bestimmungen des zu erlassenden Gesetzes entschädigt werden. Die erste Kammer hielt je¬ doch die Regierungsvorlage mit Stimmeneinhelligkeit aufrecht, und bei der hierauf stattgehabte» wiederholten Berathung trat auch die zweite Kammer ^. ^ in L ^it!!>>l)i!ki')' >)S ?Uj"»'>>i ,PMli'"<M«"i? diesem Beschluß ber. Hiernach waren sämmtliche Factoren der Gesetzgebung darin einverstanden: 1) die früher Berechtigten seien zu entschädigen; 2) den gegenwärtig Berech¬ tigten sei jedoch die Wahl zu lassen, ob sie statt einer Entschädigung nicht vorzögen — ihrerseits aus jede Entschädigung verzichtend — die Jagden den früher Berechtigten zurückzugeben. In dem Gesetz ist als Ablösungscapital der achtzehnfache Betrag der Summe festgesetzt, welche die betreffende Jagd von dem Zeitpunkt des Uebergangs auf die dermalen Besitzenden an bis zu dem Erscheinen des die Entschädigung regelnden Gesetzes im Durchschnitt jährlich ertragen hat. Nun entstand aber die Frage, wer dieses Entschädigungs¬ capital zu bezahlen habe; — sie wurde nach zwei verschiedenen Seiten hin si-'.!';, sjMvl liiiltt'indi .'Z'ins «Wien teil .»je'Ky Mit»l»c> «»og»^ misma ?I« veanlworler: ^ , mtj-i mu

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 18, 1859, I. Semester. II. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341590_107046/28>, abgerufen am 22.12.2024.