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Die Grenzboten. Jg. 17, 1858, II. Semester. IV. Band.

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Frage vorlegte, ob überhaupt noch von Bundeswegen gleichmäßige Bestim¬
mungen in dieser Sache getroffen werden sollten, oder ob man das Uebrige
den Einzelregierungen überlassen wolle. Der hierüber erstattete Ausschußbericht
erwog die Lage der Umstände und entschied sich dafür,'daß man sich auf
einige in sämmtlichen Bundesstaaten zur Anwendung zu bringende Haupt¬
grundsätze beschränken und daneben nur noch ausdrücklich sich dahin ausspre¬
chen solle, das Verbot des Nachdrucks müsse in jedem Fall in allen Staaten
zum Vollzug gebracht werden. Der Bundestag trat diesem Antrag durch Be¬
schluß vom 5. Sept. 1835 bei, und der Gedanke eines allgemeinen umfassen¬
den Gesetzes wurde somit aufgegeben. Nunmehr endlich erfolgte nach weitern
langwierigen Verhandlungen unter dem 9. Nov. 1837 der bekannte Bundes¬
beschluß, welcher die literarischen Erzeugnisse aller Art, so wie die Werke der
Kunst auf mechanischem Wege zu vervielfältigen verbietet, und den Rechten
des Urhebers ze.. so wie deren Erben zehn Jahre lang nach Erscheinen des
Werks seinen Schutz zusichert. ' .

i , Dies war also die Ausbeute zweiundzwanzigjähriger Berathungen und Ver¬
handlungen. Hören wir nun einmal, von welchen Gesichtspunkten der Bund bei
diesem Beschluß ausging. Der Ausschußbericht spricht sich hierübersolgendermaßen
aus: "Die Commission glaubt, daß der Schutz nicht zu weit auszudeh¬
nen sein dürfte, welcher den Schriftstellern und Verlegern von Seiten der Ge¬
sammtheit des Bundes zu gewähren ist. Da alle Bundesmitglieder mit dem
als allgemeingiltigen Grundsatz auszusprechenden Termin einverstanden sein
müssen, kann es sich ohnehin nur von einem Minimum handeln, das zu er¬
strecken jedem Bundesstaat unbenommen sein muß. Hierzukommt das Inter¬
esse des großen Publicums, das mit einem zu weit ausgedehnten
Schutz der Schriftsteller und Verleger unvereinbar wäre. Die unmittelbare
Folge eines solchen Schutzes würde eine unverhültnißmäßige Vertheue-
rung der Gegenstände des Buch- und Kunsthandels sein, indem die Schrift¬
steller und Verleger sich das ihnen ertheilte gleichsam unbeschränkte Mo¬
nopol zu Nutze machen und den Preis ihrer Waare willkürlich steigern
würden. Diesem Uebel könnte auch nicht durch ein Regulativ der
Bücherpreise entgegengewirkt werben, weil die Aufstellung eines, sol¬
chen Regulativs bei der unendlichen Verschiedenheit der im Buch- und Kunst¬
handel begriffenen Gegenstände ebenso schwierig als dessen Handhabung un¬
ausführbar sein würde. Die Commission betrachtet den Schutz, welcher den
Schriftstellern und Verlegern von Seiten des Bundes gegen den Nachdruck ge¬
währt werden soll, in dem Lichte eines Erfindungsp atentes, nach dessen
Erlöschen das betreffende Werk Gemeingut wird, und das daher auch nichts
zu weit gegriffen sein darf, wenn das große Publicum aus dem Er¬
löschen des Patentes den ihm gebührenden Vortheil ziehen soll.--


Frage vorlegte, ob überhaupt noch von Bundeswegen gleichmäßige Bestim¬
mungen in dieser Sache getroffen werden sollten, oder ob man das Uebrige
den Einzelregierungen überlassen wolle. Der hierüber erstattete Ausschußbericht
erwog die Lage der Umstände und entschied sich dafür,'daß man sich auf
einige in sämmtlichen Bundesstaaten zur Anwendung zu bringende Haupt¬
grundsätze beschränken und daneben nur noch ausdrücklich sich dahin ausspre¬
chen solle, das Verbot des Nachdrucks müsse in jedem Fall in allen Staaten
zum Vollzug gebracht werden. Der Bundestag trat diesem Antrag durch Be¬
schluß vom 5. Sept. 1835 bei, und der Gedanke eines allgemeinen umfassen¬
den Gesetzes wurde somit aufgegeben. Nunmehr endlich erfolgte nach weitern
langwierigen Verhandlungen unter dem 9. Nov. 1837 der bekannte Bundes¬
beschluß, welcher die literarischen Erzeugnisse aller Art, so wie die Werke der
Kunst auf mechanischem Wege zu vervielfältigen verbietet, und den Rechten
des Urhebers ze.. so wie deren Erben zehn Jahre lang nach Erscheinen des
Werks seinen Schutz zusichert. ' .

i , Dies war also die Ausbeute zweiundzwanzigjähriger Berathungen und Ver¬
handlungen. Hören wir nun einmal, von welchen Gesichtspunkten der Bund bei
diesem Beschluß ausging. Der Ausschußbericht spricht sich hierübersolgendermaßen
aus: „Die Commission glaubt, daß der Schutz nicht zu weit auszudeh¬
nen sein dürfte, welcher den Schriftstellern und Verlegern von Seiten der Ge¬
sammtheit des Bundes zu gewähren ist. Da alle Bundesmitglieder mit dem
als allgemeingiltigen Grundsatz auszusprechenden Termin einverstanden sein
müssen, kann es sich ohnehin nur von einem Minimum handeln, das zu er¬
strecken jedem Bundesstaat unbenommen sein muß. Hierzukommt das Inter¬
esse des großen Publicums, das mit einem zu weit ausgedehnten
Schutz der Schriftsteller und Verleger unvereinbar wäre. Die unmittelbare
Folge eines solchen Schutzes würde eine unverhültnißmäßige Vertheue-
rung der Gegenstände des Buch- und Kunsthandels sein, indem die Schrift¬
steller und Verleger sich das ihnen ertheilte gleichsam unbeschränkte Mo¬
nopol zu Nutze machen und den Preis ihrer Waare willkürlich steigern
würden. Diesem Uebel könnte auch nicht durch ein Regulativ der
Bücherpreise entgegengewirkt werben, weil die Aufstellung eines, sol¬
chen Regulativs bei der unendlichen Verschiedenheit der im Buch- und Kunst¬
handel begriffenen Gegenstände ebenso schwierig als dessen Handhabung un¬
ausführbar sein würde. Die Commission betrachtet den Schutz, welcher den
Schriftstellern und Verlegern von Seiten des Bundes gegen den Nachdruck ge¬
währt werden soll, in dem Lichte eines Erfindungsp atentes, nach dessen
Erlöschen das betreffende Werk Gemeingut wird, und das daher auch nichts
zu weit gegriffen sein darf, wenn das große Publicum aus dem Er¬
löschen des Patentes den ihm gebührenden Vortheil ziehen soll.--


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 17, 1858, II. Semester. IV. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341588_266356/212>, abgerufen am 26.07.2024.