Die Grenzboten. Jg. 17, 1858, II. Semester. IV. Band.Man hatte sich nun aber doch einmal durch den Art. 18 ä der Bundesacte und In dieser Lage verblieb ti"i Sache bis zu den wiener Ministerconserenzen 26*
Man hatte sich nun aber doch einmal durch den Art. 18 ä der Bundesacte und In dieser Lage verblieb ti«i Sache bis zu den wiener Ministerconserenzen 26*
<TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0211" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/266020"/> <p xml:id="ID_536" prev="#ID_535"> Man hatte sich nun aber doch einmal durch den Art. 18 ä der Bundesacte und<lb/> die bisherigen Schritte gebunden. Baiern stellte deshalb einen Vermittlungs¬<lb/> antrag, welcher im Wesentlichen darauf hinauslief, von einer Regelung der<lb/> hier fraglichen Verhältnisse durch ein förmliches Gesetz Abstand zu nehmen<lb/> und nur eine allgemeine Uebereinkunft abzuschließen, nach welcher jedem Ver¬<lb/> leger ein Privileg auf bestimmte Jahre zu geben sei, das dann im Umfang<lb/> des Bundes gleichförmig in Ehren gehalten werden solle. Zur Motivinmg<lb/> dieses charakteristischen Antrags hatte die vaicrische Regierung gesagt! „Der<lb/> vorgelegte Gesetzentwurf greife unverkennbar so tief in die Polizeigcwcilt,<lb/> so wie in die Civil- und Strafgesetzgebung ein, daß er für alle Bundesstaaten<lb/> in Beziehung auf ihre Souveräne tat, ihre besondern Verfassungen und<lb/> ihre Bundesgesetzgcbung unstreitig von höchster Wichtigkeit sei u. s. w." War<lb/> man aber bisher blos getheilter Meinung über den Gesetzentwurf gewesen, so war<lb/> man es nun auch noch über diesen Antrag Baierns. Die Sache selbst hatte<lb/> .unter beiden Vorschlägen zu leiden 'und die buntscheckige Gesetzgebung, oder<lb/> auch der Mangel jeder Gesetzgebung, über den Nachdruck blieb in den Einzel-<lb/> staaten nach wie vor. Um diesen unseligen Zustand wenigstens einiger¬<lb/> maßen zu lindern, brachte Preußen in der Sitzung vom 20. August 1829<lb/> einen Antrag ein, der darauf hinausging, „bei Anwendung der gesetzlichen<lb/> Vorschriften und Maßregeln gegen den Nachdruck den Unterschied zwischen den<lb/> eignen Unterthanen und denen der übrigen Bundesstaaten fallen zu lassen<lb/> unbeschadet jedoch des Fortganges der bisherigen Verhandlungen." ' Diesem<lb/> Antrag trat auch der Bund durch Beschluß vom 6. September 1832 bei. Viel<lb/> war jedoch auch hiermit nicht gewonnen, da die Staaten, welche nur auf er¬<lb/> theilte Privilegien hin die Rechte der Schriftsteller achteten, nach wie vor Sitz<lb/> der Nachdruckindustrie bliebw'.</p><lb/> <p xml:id="ID_537" next="#ID_538"> In dieser Lage verblieb ti«i Sache bis zu den wiener Ministerconserenzen<lb/> vom Jahre 1834. Dort einigte man sich im Artikel 36 des Schiußprotokolls<lb/> wenigstens dahin: „daß der Nachdruck im Umfang des ganzen Bundesgebiets<lb/> zu verbieten, und das schriftstellerische Eigenthum nach gleichförmigen<lb/> Grundsätzen festzustellen und zu schützen sei." Die Bestimmungen dieses Ar-<lb/> tikels 36 kamen denn auch wörtlich -durch den Bundesbeschluß vom 2. April<lb/> 1835 zur Ausführung. Hiermit waren endlich zwei Principien festgestellt<lb/> worden: das positive allgemeine Verbot des Nachdrucks und die Anerken¬<lb/> nung des schriftstellerischen Eigenthums. Die Differenz, ob durch ein<lb/> umfassendes Gesetz oder nur durch eine Einigung im Sinne des baierischen<lb/> Antrags die vollständige Regelung der unglücklichen Sache erfolgen solle, blieb<lb/> nach wie vor bestehn. Man wußte zuletzt beim Bunde selbst nicht mehr,<lb/> was man in dieser Beziehung eigentlich wolle. Da setzte Würde In¬<lb/> ders dem Bunde gleichsam die Pistole auf die Brust, indem es die einfache</p><lb/> <fw type="sig" place="bottom"> 26*</fw><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0211]
Man hatte sich nun aber doch einmal durch den Art. 18 ä der Bundesacte und
die bisherigen Schritte gebunden. Baiern stellte deshalb einen Vermittlungs¬
antrag, welcher im Wesentlichen darauf hinauslief, von einer Regelung der
hier fraglichen Verhältnisse durch ein förmliches Gesetz Abstand zu nehmen
und nur eine allgemeine Uebereinkunft abzuschließen, nach welcher jedem Ver¬
leger ein Privileg auf bestimmte Jahre zu geben sei, das dann im Umfang
des Bundes gleichförmig in Ehren gehalten werden solle. Zur Motivinmg
dieses charakteristischen Antrags hatte die vaicrische Regierung gesagt! „Der
vorgelegte Gesetzentwurf greife unverkennbar so tief in die Polizeigcwcilt,
so wie in die Civil- und Strafgesetzgebung ein, daß er für alle Bundesstaaten
in Beziehung auf ihre Souveräne tat, ihre besondern Verfassungen und
ihre Bundesgesetzgcbung unstreitig von höchster Wichtigkeit sei u. s. w." War
man aber bisher blos getheilter Meinung über den Gesetzentwurf gewesen, so war
man es nun auch noch über diesen Antrag Baierns. Die Sache selbst hatte
.unter beiden Vorschlägen zu leiden 'und die buntscheckige Gesetzgebung, oder
auch der Mangel jeder Gesetzgebung, über den Nachdruck blieb in den Einzel-
staaten nach wie vor. Um diesen unseligen Zustand wenigstens einiger¬
maßen zu lindern, brachte Preußen in der Sitzung vom 20. August 1829
einen Antrag ein, der darauf hinausging, „bei Anwendung der gesetzlichen
Vorschriften und Maßregeln gegen den Nachdruck den Unterschied zwischen den
eignen Unterthanen und denen der übrigen Bundesstaaten fallen zu lassen
unbeschadet jedoch des Fortganges der bisherigen Verhandlungen." ' Diesem
Antrag trat auch der Bund durch Beschluß vom 6. September 1832 bei. Viel
war jedoch auch hiermit nicht gewonnen, da die Staaten, welche nur auf er¬
theilte Privilegien hin die Rechte der Schriftsteller achteten, nach wie vor Sitz
der Nachdruckindustrie bliebw'.
In dieser Lage verblieb ti«i Sache bis zu den wiener Ministerconserenzen
vom Jahre 1834. Dort einigte man sich im Artikel 36 des Schiußprotokolls
wenigstens dahin: „daß der Nachdruck im Umfang des ganzen Bundesgebiets
zu verbieten, und das schriftstellerische Eigenthum nach gleichförmigen
Grundsätzen festzustellen und zu schützen sei." Die Bestimmungen dieses Ar-
tikels 36 kamen denn auch wörtlich -durch den Bundesbeschluß vom 2. April
1835 zur Ausführung. Hiermit waren endlich zwei Principien festgestellt
worden: das positive allgemeine Verbot des Nachdrucks und die Anerken¬
nung des schriftstellerischen Eigenthums. Die Differenz, ob durch ein
umfassendes Gesetz oder nur durch eine Einigung im Sinne des baierischen
Antrags die vollständige Regelung der unglücklichen Sache erfolgen solle, blieb
nach wie vor bestehn. Man wußte zuletzt beim Bunde selbst nicht mehr,
was man in dieser Beziehung eigentlich wolle. Da setzte Würde In¬
ders dem Bunde gleichsam die Pistole auf die Brust, indem es die einfache
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