Die Grenzboten. Jg. 17, 1858, I. Semester. II. Band.klang gebracht werde. Oestreich wich hier zurück, aber es gelang ihm nur 26*
klang gebracht werde. Oestreich wich hier zurück, aber es gelang ihm nur 26*
<TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0211" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/186623"/> <p xml:id="ID_492" prev="#ID_491" next="#ID_493"> klang gebracht werde. Oestreich wich hier zurück, aber es gelang ihm nur<lb/> zu gut, die thatsächliche Einwirkung der allgemeinen europäischen Controle ab¬<lb/> zuschwächen. Schon auf den wiener Konferenzen war die Idee entwickelt,<lb/> zwei Commissionen für die Regelung der Donauschiffahrtsverhältnisse ein¬<lb/> zusetzen, eine europäische, welche die Hinwegrüumung der Hindernisse berathen<lb/> sollte, und eine Commission der Uferstaaten für die Strompolizei; ihre Attribute<lb/> waren in dem EntWurfe des H. v. Prokesch nicht scharf geschieden, aber die<lb/> Sanction der Flußschifsahrtsgesctze, welche die Uferstaaten aufstellen würden,<lb/> war ausdrücklich den vertragschließenden Mächten vorbehalten. Der pariser<lb/> Congreß begrenzte die Linie für die Thätigkeit der beiden Commissionen<lb/> schärfer, die europäische hatte sich nur mit Hinwegräumung aller Hemmnisse<lb/> der Schiffahrt an den Mündungen und den angrenzenden Meeresantheilcn<lb/> zu beschäftigen, die Uferstaaten mit der Stromgesetzgcbung für den ganzen<lb/> Lauf der Donau. Es leuchtet ein, daß namentlich unter den obwaltenden<lb/> Umständen die Uferstaaten den ungleich wichtigern Theil der Arbeit zu voll¬<lb/> führen hatten, und hier wußte Oestreich einen sehr unscheinbaren und unschuldig<lb/> klingenden Artikel in den Friedensvertrag zu bringen, wobei es mit völligem<lb/> Stillschweigen Übergängen ward, ob das Resultat der Arbeit der Uferstaaten<lb/> den Congrcßmächten zur Genehmigung vorzulegen sei. Es wird nur gesagt,<lb/> daß die europäische Commission ihre Thätigkeit in zwei Jahren beendet haben<lb/> wird und die Mächte ihre Auslösung aussprechen werden, worauf die ständige<lb/> Ufercommission in ihre Vollmachten eintritt. Juristisch sind danach, die<lb/> Donauuferftaaten berechtigt, auf ihre eigne Hand »eine Schifffahrtsacte auszu¬<lb/> arbeiten und zu unterzeichnen, das haben auch die englischen Kronjuristeu,<lb/> gewiß widerwilligen Herzens, nach dem pariser Vertrage erklären müssen.<lb/> Es war ohne Zweifel ein großer Fehler der Mächte, diese Fassung des Art.<lb/> anzunehmen, indeß, wenn man dies vom formell rechtlichen Standpunkte<lb/> aus auch zugeben muß, eins bleibt doch unzweifelhaft, der pariser Congreß<lb/> hat in dem Friedensverträge gewisse Bestimmungen als künftighin maßgebend<lb/> für die Donauschiffahrtsgcsetzgebung aufgestellt, welche von den beiden haupt¬<lb/> sächlichsten Uferstaaten, Oestreich und der Türkei, gebilligt und unterzeichnet<lb/> sind. Diesen Bestimmungen darf die künftige Donauacte doch gewiß nicht<lb/> widersprechen, und wer soll entscheiden, ob sie es thut oder nicht, wenn nicht<lb/> der Congreß der Mächte, welcher jene Bestimmungen aufgestellt hat. So sieht<lb/> man, daß, wenn man die formelle Seite der Frage bei Seite setzt, sich von<lb/> dem materiellen Gesichtspunkt die Sache fast von selbst entscheidet, wenn nach<lb/> Art. 19 des Friedensvertrages jede der vertragenden Mächte das Recht hat.<lb/> jederzeit zwei leichte Fahrzeuge an den Donaumündungen zu halten, um die<lb/> Ausführung des Reglements, welche nach den obigen Bestimmungen festgefetzt<lb/> werden, zu sichern, wie viel mehr müssen sie vereint das Recht haben, daraus zu</p><lb/> <fw type="sig" place="bottom"> 26*</fw><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0211]
klang gebracht werde. Oestreich wich hier zurück, aber es gelang ihm nur
zu gut, die thatsächliche Einwirkung der allgemeinen europäischen Controle ab¬
zuschwächen. Schon auf den wiener Konferenzen war die Idee entwickelt,
zwei Commissionen für die Regelung der Donauschiffahrtsverhältnisse ein¬
zusetzen, eine europäische, welche die Hinwegrüumung der Hindernisse berathen
sollte, und eine Commission der Uferstaaten für die Strompolizei; ihre Attribute
waren in dem EntWurfe des H. v. Prokesch nicht scharf geschieden, aber die
Sanction der Flußschifsahrtsgesctze, welche die Uferstaaten aufstellen würden,
war ausdrücklich den vertragschließenden Mächten vorbehalten. Der pariser
Congreß begrenzte die Linie für die Thätigkeit der beiden Commissionen
schärfer, die europäische hatte sich nur mit Hinwegräumung aller Hemmnisse
der Schiffahrt an den Mündungen und den angrenzenden Meeresantheilcn
zu beschäftigen, die Uferstaaten mit der Stromgesetzgcbung für den ganzen
Lauf der Donau. Es leuchtet ein, daß namentlich unter den obwaltenden
Umständen die Uferstaaten den ungleich wichtigern Theil der Arbeit zu voll¬
führen hatten, und hier wußte Oestreich einen sehr unscheinbaren und unschuldig
klingenden Artikel in den Friedensvertrag zu bringen, wobei es mit völligem
Stillschweigen Übergängen ward, ob das Resultat der Arbeit der Uferstaaten
den Congrcßmächten zur Genehmigung vorzulegen sei. Es wird nur gesagt,
daß die europäische Commission ihre Thätigkeit in zwei Jahren beendet haben
wird und die Mächte ihre Auslösung aussprechen werden, worauf die ständige
Ufercommission in ihre Vollmachten eintritt. Juristisch sind danach, die
Donauuferftaaten berechtigt, auf ihre eigne Hand »eine Schifffahrtsacte auszu¬
arbeiten und zu unterzeichnen, das haben auch die englischen Kronjuristeu,
gewiß widerwilligen Herzens, nach dem pariser Vertrage erklären müssen.
Es war ohne Zweifel ein großer Fehler der Mächte, diese Fassung des Art.
anzunehmen, indeß, wenn man dies vom formell rechtlichen Standpunkte
aus auch zugeben muß, eins bleibt doch unzweifelhaft, der pariser Congreß
hat in dem Friedensverträge gewisse Bestimmungen als künftighin maßgebend
für die Donauschiffahrtsgcsetzgebung aufgestellt, welche von den beiden haupt¬
sächlichsten Uferstaaten, Oestreich und der Türkei, gebilligt und unterzeichnet
sind. Diesen Bestimmungen darf die künftige Donauacte doch gewiß nicht
widersprechen, und wer soll entscheiden, ob sie es thut oder nicht, wenn nicht
der Congreß der Mächte, welcher jene Bestimmungen aufgestellt hat. So sieht
man, daß, wenn man die formelle Seite der Frage bei Seite setzt, sich von
dem materiellen Gesichtspunkt die Sache fast von selbst entscheidet, wenn nach
Art. 19 des Friedensvertrages jede der vertragenden Mächte das Recht hat.
jederzeit zwei leichte Fahrzeuge an den Donaumündungen zu halten, um die
Ausführung des Reglements, welche nach den obigen Bestimmungen festgefetzt
werden, zu sichern, wie viel mehr müssen sie vereint das Recht haben, daraus zu
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