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Die Grenzboten. Jg. 16, 1857, II. Semester. IV. Band.

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ständen unausbleiblich gewesen wäre. Ein Fortschritt war es, daß nach Ablauf des
Freibriefes der Bank der Vereinigten Staaten im Jahre 1836, derselbe nicht wieder
erneuert ward, zum guten Theile waren die Motive, welche dagegen sprachen, wol
Polnischer Natur, indem die demokratische Partei, deren Einfluß jetzt stieg, behaup¬
tete, das Bestehen einer Ccntralbank sei der Verfassung zuwider. Mit dem Aufhören
derselben war die Discussion und Entscheidung über Bankfragen dem Congreß ent¬
zogen und den Legislaturen der einzelnen Staaten überwiesen. Neuyork, der erste
commerzielle Staat der Union, ging mit einem bessern Beispiel voran. Bis zum
Jahre 1838 war wie in den meisten Staaten die Incorporation, d. h. die Con-
stituirung einer anonymen Gesellschaft, deren Theilnehmer nnr für den Belauf
ihrer Actien verantwortlich waren, von einem besondern Gesetze abhängig, war aber
die Concession ertheilt, so gingen die Banken dann meistens wild ins Geschirr und
es ward schon als eine besondere Gewähr angesehen, daß dieselben in Neuyork
seit 1829 jährlich V" Pet. ihres Netieucapitals in eine unter staatlicher Verwaltung
stehende Ncscrvekassc entrichten mußten, aus der bei etwaiger Insolvenz einer Bank
ihre Noten eingelöst werden sollten. Das Gesetz vom 18. April 1838, dem 18S0 und
1831 Ergänzungen beigefügt sind, führte aber einen ganz andern Grundsatz ein.
Danach konnte nämlich jedes Individuum oder jede Gesellschaft Banken errichten
und Noten ausgeben, ohne eine staatliche Genehmigung nachzusuchen, aber der volle
Betrag der Noten muß im öffentlichen Bankocpartemcnt in Barschaften oder un"
zweifelhaft sichern Staatspapieren hinterlegt werden. Als letztere werden die Staats-
schuldschcinc der Vereinigten Staaten und des Staates Neuyork betrachtet, ein ge¬
wisser Theil des Depots kann in scchsprvccntigcn Hypotheken ans cultivirtes, schul¬
denfreies, productions Land innerhalb des Staates Neuyork bestehen, doch muß dies
Land ohne die Gebäude wenigstens den doppelten Werth der Summe haben, für
welche es als Pfand haftet. Gegen diese Sicherheit setzt das Bankdepartenicnt
seinen Stempel auf die Noten: "gewährleistet durch ein Pfand öffentlicher Papiere"
und der Director desselben contrasignirt jedes Bankbillet.

Die Bank kann die hinterlegten Fonds nnr wieder bekommen, indem sie beim
Bcmkdcpartcmcnt einen entsprechenden Betrag in Noten präsentirt, welche dasselbe
sogleich vernichtet. Außerdem hat noch jede Bank eine Reserve in Gold oder
Silber, von 12'/^ Pet. des Capitals zu halten und für den Fall, daß eine Bank
fallirt, haben die Inhaber ihrer Noten vor allen andern Gläubigern den Vorzug.
Wenn Noten nicht beim Vorzeigen von der betreffenden Bank sofort eingelöst
werden, soll der Inhaber derselben Protest erheben, und dem Director des Bank-
departcments denselben schriftlich einreichen, dieser fordert dann zur Zahlung auf,
und wenn sie binnen 1ö Tagen nicht geleistet ist, erklärt er, daß die Noten aus
de" in seinem Verwahr befindlichen Sicherheiten ausbezahlt werden sollen. Ans
d"se Weise sind die Inhaber der Noten wirklich ans alle mögliche Fälle sicher ge¬
stellt, und man begreift, daß die jetzige Suspension der Baarzahlnngcn, obwol
sie ungesetzlich ist, doch nicht als Bankerott betrachtet wird. Die Sachlage ist nnn
die: es hatte in den Vereinigten Staaten und namentlich in Neuyork ein r>ve?--
^cünZ in großem Maßstabe stattgefunden, d. h. es war unendlich viel mehr importirt,
als das derzeitige Bedürfniß erforderte, in.ni konnte nicht mehr Waaren verkaufen
und sollte doch nach Europa zahlen. Da die zu machenden Exporte nicht für die


ständen unausbleiblich gewesen wäre. Ein Fortschritt war es, daß nach Ablauf des
Freibriefes der Bank der Vereinigten Staaten im Jahre 1836, derselbe nicht wieder
erneuert ward, zum guten Theile waren die Motive, welche dagegen sprachen, wol
Polnischer Natur, indem die demokratische Partei, deren Einfluß jetzt stieg, behaup¬
tete, das Bestehen einer Ccntralbank sei der Verfassung zuwider. Mit dem Aufhören
derselben war die Discussion und Entscheidung über Bankfragen dem Congreß ent¬
zogen und den Legislaturen der einzelnen Staaten überwiesen. Neuyork, der erste
commerzielle Staat der Union, ging mit einem bessern Beispiel voran. Bis zum
Jahre 1838 war wie in den meisten Staaten die Incorporation, d. h. die Con-
stituirung einer anonymen Gesellschaft, deren Theilnehmer nnr für den Belauf
ihrer Actien verantwortlich waren, von einem besondern Gesetze abhängig, war aber
die Concession ertheilt, so gingen die Banken dann meistens wild ins Geschirr und
es ward schon als eine besondere Gewähr angesehen, daß dieselben in Neuyork
seit 1829 jährlich V» Pet. ihres Netieucapitals in eine unter staatlicher Verwaltung
stehende Ncscrvekassc entrichten mußten, aus der bei etwaiger Insolvenz einer Bank
ihre Noten eingelöst werden sollten. Das Gesetz vom 18. April 1838, dem 18S0 und
1831 Ergänzungen beigefügt sind, führte aber einen ganz andern Grundsatz ein.
Danach konnte nämlich jedes Individuum oder jede Gesellschaft Banken errichten
und Noten ausgeben, ohne eine staatliche Genehmigung nachzusuchen, aber der volle
Betrag der Noten muß im öffentlichen Bankocpartemcnt in Barschaften oder un«
zweifelhaft sichern Staatspapieren hinterlegt werden. Als letztere werden die Staats-
schuldschcinc der Vereinigten Staaten und des Staates Neuyork betrachtet, ein ge¬
wisser Theil des Depots kann in scchsprvccntigcn Hypotheken ans cultivirtes, schul¬
denfreies, productions Land innerhalb des Staates Neuyork bestehen, doch muß dies
Land ohne die Gebäude wenigstens den doppelten Werth der Summe haben, für
welche es als Pfand haftet. Gegen diese Sicherheit setzt das Bankdepartenicnt
seinen Stempel auf die Noten: „gewährleistet durch ein Pfand öffentlicher Papiere"
und der Director desselben contrasignirt jedes Bankbillet.

Die Bank kann die hinterlegten Fonds nnr wieder bekommen, indem sie beim
Bcmkdcpartcmcnt einen entsprechenden Betrag in Noten präsentirt, welche dasselbe
sogleich vernichtet. Außerdem hat noch jede Bank eine Reserve in Gold oder
Silber, von 12'/^ Pet. des Capitals zu halten und für den Fall, daß eine Bank
fallirt, haben die Inhaber ihrer Noten vor allen andern Gläubigern den Vorzug.
Wenn Noten nicht beim Vorzeigen von der betreffenden Bank sofort eingelöst
werden, soll der Inhaber derselben Protest erheben, und dem Director des Bank-
departcments denselben schriftlich einreichen, dieser fordert dann zur Zahlung auf,
und wenn sie binnen 1ö Tagen nicht geleistet ist, erklärt er, daß die Noten aus
de» in seinem Verwahr befindlichen Sicherheiten ausbezahlt werden sollen. Ans
d«se Weise sind die Inhaber der Noten wirklich ans alle mögliche Fälle sicher ge¬
stellt, und man begreift, daß die jetzige Suspension der Baarzahlnngcn, obwol
sie ungesetzlich ist, doch nicht als Bankerott betrachtet wird. Die Sachlage ist nnn
die: es hatte in den Vereinigten Staaten und namentlich in Neuyork ein r>ve?--
^cünZ in großem Maßstabe stattgefunden, d. h. es war unendlich viel mehr importirt,
als das derzeitige Bedürfniß erforderte, in.ni konnte nicht mehr Waaren verkaufen
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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 16, 1857, II. Semester. IV. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341586_104734/287>, abgerufen am 23.07.2024.