Die Grenzboten. Jg. 16, 1857, II. Semester. IV. Band.Regierung der Welt läßt sich die Erlaubniß, ihr Gebiet nur zu passiren, so Durch Art. 21 nämlich des am 8. November 1841 zwischen Preußen, 1) im Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin 2 Schillinge; 2) im Herzogthum Lauenburg a) in der Regel S Schillinge nebst 6 Proc. Sporteln von dieser Abgabe unter Aufrechthaltung der bestehenden Befreiungen; b) ausnahmsweise von allen Gegenständen, die aus Preußen und weiter kommen oder dahin gehen 1 Schilling; 3) im Hamburg-Lübecker Gebiet Bergedorf V4 Schilling. Durch den Sundzollvertrag ist die Abgabe 2 a) auf den fünften Theil er¬ Regierung der Welt läßt sich die Erlaubniß, ihr Gebiet nur zu passiren, so Durch Art. 21 nämlich des am 8. November 1841 zwischen Preußen, 1) im Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin 2 Schillinge; 2) im Herzogthum Lauenburg a) in der Regel S Schillinge nebst 6 Proc. Sporteln von dieser Abgabe unter Aufrechthaltung der bestehenden Befreiungen; b) ausnahmsweise von allen Gegenständen, die aus Preußen und weiter kommen oder dahin gehen 1 Schilling; 3) im Hamburg-Lübecker Gebiet Bergedorf V4 Schilling. Durch den Sundzollvertrag ist die Abgabe 2 a) auf den fünften Theil er¬ <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0178" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/104913"/> <p xml:id="ID_519" prev="#ID_518"> Regierung der Welt läßt sich die Erlaubniß, ihr Gebiet nur zu passiren, so<lb/> theuer bezahlen, und keine thut weniger für die Forderungen des Verkehrs als<lb/> die des Großherzogthums Mecklenburg-Schwerin. Die Transitzölle, welche in<lb/> demselben erhoben werden, zerfallen in Elbzölle und Landdurchgangszöllc,<lb/> welchen der Verkehr der Hamburg-Berliner Eisenbahn unterliegt.</p><lb/> <p xml:id="ID_520"> Durch Art. 21 nämlich des am 8. November 1841 zwischen Preußen,<lb/> Dänemark, Mecklenburg-Schwerin und den Hansestädten Lübeck und Hamburg<lb/> geschlossenen Staatsvertrags über die Hamburg-Berliner Bahn, und durch das<lb/> Schlußprotokoll zu diesem Vertrage wurden auf derselben folgende Durchgangs¬<lb/> abgaben p. 100 Pf. Brutto bestimmt:</p><lb/> <list> <item> 1) im Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin 2 Schillinge;</item> <item> 2) im Herzogthum Lauenburg</item> <item> a) in der Regel S Schillinge nebst 6 Proc. Sporteln von dieser Abgabe<lb/> unter Aufrechthaltung der bestehenden Befreiungen;</item> <item> b) ausnahmsweise von allen Gegenständen, die aus Preußen und<lb/> weiter kommen oder dahin gehen 1 Schilling;</item> <item> 3) im Hamburg-Lübecker Gebiet Bergedorf V4 Schilling.</item> </list><lb/> <p xml:id="ID_521" next="#ID_522"> Durch den Sundzollvertrag ist die Abgabe 2 a) auf den fünften Theil er¬<lb/> mäßigt, so daß in Lauenburg jetzt gleichmäßig nur 1 sah. erhoben wird; eS<lb/> steht in Frage, ob der dänische ReichstagSausschuß, welcher die Revision deö<lb/> Zollwesens berathet, nicht vielleicht aus Vcrkehrörücksichtcn jetzt, da der Sund¬<lb/> zoll, zu dessen Schutz der Transitzoll stipulirt war, gefallen ist, die gänzliche<lb/> Aufhebung jener Abgabe anrathen wird. Bislang aber unterliegt der Waaren¬<lb/> zug auf der Bahn einer Abgabe von 3^ sah. p. 100 Pfd. oder 2°/i° Sgr.<lb/> p. Zollcentner. Der kleinste Theil dieser Abgabe ist der auf dem Hamburg-<lb/> Lübeckischen Amte Bergedorf erhobene V» sah. Gewiß ist es nicht zu vertheidigen,<lb/> wenn die beiden Hansestädte, welche so lebhaft interessirt sind, die größte Ver¬<lb/> kehrsfreiheit zu genießen und deren sonstiges Zollwesen ein Muster von Libe¬<lb/> ralität ist, selbst einen Transitzoll erheben, aber grade weil ihr Interesse an<lb/> der Beseitigung aller solcher Verkehrshindernisse so einleuchtend ist, läßt sich<lb/> auch nur annehmen, daß sie diese Abgabe als Negociationsmitlel aufrecht er¬<lb/> halten, um sie fallen zu lassen, sobald Mecklenburg sich zu Concessionen bereit<lb/> zeigen wollte. Dazu scheint letzteres nach den bisherigen Erfahrungen aller¬<lb/> dings noch nicht Aussicht zu geben, es findet es weit vortheilhafter, die jähr¬<lb/> lich steigenden Einkünfte jener Durchgangsabgabe einzustreichen, als sich um<lb/> die volkswirthschaftlichen Interessen seiner Nachbarn zu kümmern, oder gar<lb/> selbst Opfer für die Belebung des Verkehres zu bringen. Mag die Hamburg-<lb/> Berliner Eisenbahnverwaltung zusehen, wie sie es möglich macht, trotz dieser<lb/> Belastung die Concurrenz mit andern Bahnen, durchzuführen, so lange die<lb/> Menge der Mecklenburg passirenden Güter nur nicht gradezu sinkt und dadurch</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0178]
Regierung der Welt läßt sich die Erlaubniß, ihr Gebiet nur zu passiren, so
theuer bezahlen, und keine thut weniger für die Forderungen des Verkehrs als
die des Großherzogthums Mecklenburg-Schwerin. Die Transitzölle, welche in
demselben erhoben werden, zerfallen in Elbzölle und Landdurchgangszöllc,
welchen der Verkehr der Hamburg-Berliner Eisenbahn unterliegt.
Durch Art. 21 nämlich des am 8. November 1841 zwischen Preußen,
Dänemark, Mecklenburg-Schwerin und den Hansestädten Lübeck und Hamburg
geschlossenen Staatsvertrags über die Hamburg-Berliner Bahn, und durch das
Schlußprotokoll zu diesem Vertrage wurden auf derselben folgende Durchgangs¬
abgaben p. 100 Pf. Brutto bestimmt:
1) im Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin 2 Schillinge;
2) im Herzogthum Lauenburg
a) in der Regel S Schillinge nebst 6 Proc. Sporteln von dieser Abgabe
unter Aufrechthaltung der bestehenden Befreiungen;
b) ausnahmsweise von allen Gegenständen, die aus Preußen und
weiter kommen oder dahin gehen 1 Schilling;
3) im Hamburg-Lübecker Gebiet Bergedorf V4 Schilling.
Durch den Sundzollvertrag ist die Abgabe 2 a) auf den fünften Theil er¬
mäßigt, so daß in Lauenburg jetzt gleichmäßig nur 1 sah. erhoben wird; eS
steht in Frage, ob der dänische ReichstagSausschuß, welcher die Revision deö
Zollwesens berathet, nicht vielleicht aus Vcrkehrörücksichtcn jetzt, da der Sund¬
zoll, zu dessen Schutz der Transitzoll stipulirt war, gefallen ist, die gänzliche
Aufhebung jener Abgabe anrathen wird. Bislang aber unterliegt der Waaren¬
zug auf der Bahn einer Abgabe von 3^ sah. p. 100 Pfd. oder 2°/i° Sgr.
p. Zollcentner. Der kleinste Theil dieser Abgabe ist der auf dem Hamburg-
Lübeckischen Amte Bergedorf erhobene V» sah. Gewiß ist es nicht zu vertheidigen,
wenn die beiden Hansestädte, welche so lebhaft interessirt sind, die größte Ver¬
kehrsfreiheit zu genießen und deren sonstiges Zollwesen ein Muster von Libe¬
ralität ist, selbst einen Transitzoll erheben, aber grade weil ihr Interesse an
der Beseitigung aller solcher Verkehrshindernisse so einleuchtend ist, läßt sich
auch nur annehmen, daß sie diese Abgabe als Negociationsmitlel aufrecht er¬
halten, um sie fallen zu lassen, sobald Mecklenburg sich zu Concessionen bereit
zeigen wollte. Dazu scheint letzteres nach den bisherigen Erfahrungen aller¬
dings noch nicht Aussicht zu geben, es findet es weit vortheilhafter, die jähr¬
lich steigenden Einkünfte jener Durchgangsabgabe einzustreichen, als sich um
die volkswirthschaftlichen Interessen seiner Nachbarn zu kümmern, oder gar
selbst Opfer für die Belebung des Verkehres zu bringen. Mag die Hamburg-
Berliner Eisenbahnverwaltung zusehen, wie sie es möglich macht, trotz dieser
Belastung die Concurrenz mit andern Bahnen, durchzuführen, so lange die
Menge der Mecklenburg passirenden Güter nur nicht gradezu sinkt und dadurch
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