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Die Grenzboten. Jg. 16, 1857, I. Semester. II. Band.

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dürfnisse befriedigt, concessionirt, cindererseits im Wege deS Vertrages mit den
übrigen Zollvereinsstaaten gemeinsame Grundsätze über die Ausgabe unver¬
zinslicher Schuldscheine vereinbart. DaS erstere hat auch das Haus der Ab¬
geordneten befürwortet, indem es seiner Genehmigung eine Resolution beifügt,
welche die Regierung auffordert, im Falle des Bedürfnisses den Privatbanken
Erweiterungen oder die Etablirung neuer Banken zu gestatten. Das zweite
ist nur eine nothwendige Ergänzung der zwischen den deutschen' Regierungen
geschlossenen Münzcvnvention. Dieselbe kann den rechten Erfolg nicht haben,
sofern nicht die Stellvertreter der Münze -- Papiergeld und Banknoten --
Zugleich regulirt werden. Ein Münzvertrag verliert seine wesentlichste Bedeu¬
tung, wenn jedem der vereinbarenden Staaten daS Recht vorbehalten bleibt,
an die Stelle der vereinbarten Münze ohne alle Beschränkung Münzsurrogate
treten zu lassen. Bereits im December 1855 regte das großherzoglich badische
Ministerium eine solche vertragsmäßige Regulirung der Papiergeldcirculation
^n, indessen hatten damals erst die Verhandlungen über den Abschluß eines
Münzvertrages wieder begonnen, und man hatte wol Recht, die ohnehin
schwierige Unterhandlung nicht durch Verbindung mit einem unmittelbar nicht
dazu gehörigen und sehr schwierigen Gegenstande verwickeln zu wollen, oder
darüber eine gleichzeitige Nebenconferenz zu eröffnen, da das Gelingen der
wiener Conferenz die Vorbedingung dafür war. Jetzt ist der wiener Münz¬
vertrag gezeichnet, und es erscheint vollkommen an der Zeit, ja durchaus noth¬
wendig, eine Supplementarconvention über die Bedingungen, unter welchen
Noten circuliren dürfen, zu vereinbare", um einem Zustande ein Ende zu
Machen, der nur in einigen Epochen der nordamerikanischen Bankgeschäfte ein
Analogen hat. Inzwischen werden die größern deutschen Staaten dem Verbote
Preußens folgen, wie bereits Baiern ihm durch die Verordnung vom -18. Jan.
vorangegangen ist, und die Banknoten werden so auf ihr Emissionsgebiet zurück¬
geführt werden. Die Besorgnis), daß die betroffenen Banken sich nach. Oestreich
wenden würden, und Preußen sich so Mitteldeutschland entfremde, scheint
ungegründet, denn Oestreich hat, wie man doch meinen sollte, des Noten-
Umlaufes nur zu viel und wird sich für die Wiederaufnahme der Barzahlungen,
welche die neue Münzconvention ihm auflegt, nicht noch neue Schwierigkeiten
schaffen.




dürfnisse befriedigt, concessionirt, cindererseits im Wege deS Vertrages mit den
übrigen Zollvereinsstaaten gemeinsame Grundsätze über die Ausgabe unver¬
zinslicher Schuldscheine vereinbart. DaS erstere hat auch das Haus der Ab¬
geordneten befürwortet, indem es seiner Genehmigung eine Resolution beifügt,
welche die Regierung auffordert, im Falle des Bedürfnisses den Privatbanken
Erweiterungen oder die Etablirung neuer Banken zu gestatten. Das zweite
ist nur eine nothwendige Ergänzung der zwischen den deutschen' Regierungen
geschlossenen Münzcvnvention. Dieselbe kann den rechten Erfolg nicht haben,
sofern nicht die Stellvertreter der Münze — Papiergeld und Banknoten —
Zugleich regulirt werden. Ein Münzvertrag verliert seine wesentlichste Bedeu¬
tung, wenn jedem der vereinbarenden Staaten daS Recht vorbehalten bleibt,
an die Stelle der vereinbarten Münze ohne alle Beschränkung Münzsurrogate
treten zu lassen. Bereits im December 1855 regte das großherzoglich badische
Ministerium eine solche vertragsmäßige Regulirung der Papiergeldcirculation
^n, indessen hatten damals erst die Verhandlungen über den Abschluß eines
Münzvertrages wieder begonnen, und man hatte wol Recht, die ohnehin
schwierige Unterhandlung nicht durch Verbindung mit einem unmittelbar nicht
dazu gehörigen und sehr schwierigen Gegenstande verwickeln zu wollen, oder
darüber eine gleichzeitige Nebenconferenz zu eröffnen, da das Gelingen der
wiener Conferenz die Vorbedingung dafür war. Jetzt ist der wiener Münz¬
vertrag gezeichnet, und es erscheint vollkommen an der Zeit, ja durchaus noth¬
wendig, eine Supplementarconvention über die Bedingungen, unter welchen
Noten circuliren dürfen, zu vereinbare», um einem Zustande ein Ende zu
Machen, der nur in einigen Epochen der nordamerikanischen Bankgeschäfte ein
Analogen hat. Inzwischen werden die größern deutschen Staaten dem Verbote
Preußens folgen, wie bereits Baiern ihm durch die Verordnung vom -18. Jan.
vorangegangen ist, und die Banknoten werden so auf ihr Emissionsgebiet zurück¬
geführt werden. Die Besorgnis), daß die betroffenen Banken sich nach. Oestreich
wenden würden, und Preußen sich so Mitteldeutschland entfremde, scheint
ungegründet, denn Oestreich hat, wie man doch meinen sollte, des Noten-
Umlaufes nur zu viel und wird sich für die Wiederaufnahme der Barzahlungen,
welche die neue Münzconvention ihm auflegt, nicht noch neue Schwierigkeiten
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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 16, 1857, I. Semester. II. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341586_103666/271>, abgerufen am 27.07.2024.