Die Grenzboten. Jg. 16, 1857, I. Semester. I. Band.fassung und das die Aufhebung der Grundsteuerbefteiungen betreffende Gesetz fassung und das die Aufhebung der Grundsteuerbefteiungen betreffende Gesetz <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0439" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/103572"/> <p xml:id="ID_1522" prev="#ID_1521" next="#ID_1523"> fassung und das die Aufhebung der Grundsteuerbefteiungen betreffende Gesetz<lb/> vom Al. Februar 1830 baldmöglichst zur Ausführung bringen werde." Ver¬<lb/> geblich trat die äußerste Rechte mit der einfachen Tagesordnung dagegen auf;<lb/> dieselbe wurde in namentlicher Abstimmung mit 139 gegen 126 Stimmen ab¬<lb/> gelehnt und hierauf der Antrag selbst mit beträchtlicher Majorität angenommen,<lb/> obwol die beiden anwesenden Minister, die Herren v. Manteuffel (der Mi¬<lb/> nisterpräsident) und v. Bodelschwingh, ihre Stimmen für die Tagesordnung<lb/> und gegen den Antrag abgaben. Die Stimmung des Hauses rücksichtlich der<lb/> Steuervorlagen ist gewiß bei diesem Resultat mit in Anschlag zu bringen,<lb/> wobei man nicht vergessen darf, daß die äußerste Rechte, die den projectirten<lb/> Steuern nichts weniger als hold gesinnt ist, im vorliegenden Falle mit dem<lb/> Ministerium oder, wenn man will, das Ministerium mit ihr stimmte. — In<lb/> der nächstfolgenden Sitzung wandte sich die Berathung zu den von der Regie¬<lb/> rung eingebrachten Vorlagen zur Abänderung der Art. 76 und 107 der Ver¬<lb/> fassung. Die erste beabsichtigte die regelmäßige Einberufung des Landtags,<lb/> welche bisher der Verfassung zufolge im November stattzufinden hatte, in den<lb/> Januar zu verlegen; die zweite wollte den Zwischenraum von 21 Tagen, der<lb/> zwischen den beiden Abstimmungen, welche jede Abänderung der Verfassung<lb/> erheischt, liegen muß, auf zehn Tage beschränken. Gegen beide Vorlagen hatte<lb/> die Commission sich ausgesprochen. Demungeachtet wurde die erstere mit einer<lb/> Modifikation, wonach die Häuser regelmäßig von Anfang November bis Mitte<lb/> Januar einberufen werden sollen, mit kleiner Mehrheit (loi gegen 138 Se.)<lb/> angenommen; die zweite dagegen wurde mit sehr bedeutender Majorität (188<lb/> gegen 101 Se.) abgelehnt. Der Zweck der ersten Vorlage ist, wie es auch<lb/> der Minister des Innern einräumte, die Verkürzung der Sessionen. Doch dürste<lb/> derselbe schwerlich dadurch erreicht werden, dagegen ihre Verlängerung bis in<lb/> die heiße Jahreszeit hinein die unausbleibliche Folge sein. Für die zahlreichen<lb/> in beiden Häusern sitzenden Landwirthe müssen aus dieser Kollision ihrer par¬<lb/> lamentarischen Pflichten und ihrer Privatgeschäfte schwer zu überwindende Jn-<lb/> convenienzen entstehen. Eine Verlegung der Einberufung auf den October<lb/> würde diesem Uebelstande vorbeugen und außerdem den Häusern noch eine<lb/> genügende Frist bleiben, um schon vor Weihnachten zur Budgetberathuug zu<lb/> schreiten, die bisher, da die Einberufung stets in den letzten Tagen des No¬<lb/> vember geschah, ohne Ausnahme erst im neuen Jahre begann, während das<lb/> Budget seinen Jahresabschluß am 31. December hat. Da nach der neuen<lb/> Bestimmung der Widerspruch nicht blos zwischen den Vorschriften der Ver¬<lb/> fassung und der Praxis, sondern zwischen den verschiedenen Paragraphen der<lb/> Verfassung selbst besteht, so erscheint eS unerläßlich, daß der Jahresabschluß auf<lb/> den 1. Juli verlegt wird. Was die zweite Vorlage betrifft, so war ihre Ver¬<lb/> werfung vorauszusehen. Es kann nach den Erfahrungen der letzten Jahre</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0439]
fassung und das die Aufhebung der Grundsteuerbefteiungen betreffende Gesetz
vom Al. Februar 1830 baldmöglichst zur Ausführung bringen werde." Ver¬
geblich trat die äußerste Rechte mit der einfachen Tagesordnung dagegen auf;
dieselbe wurde in namentlicher Abstimmung mit 139 gegen 126 Stimmen ab¬
gelehnt und hierauf der Antrag selbst mit beträchtlicher Majorität angenommen,
obwol die beiden anwesenden Minister, die Herren v. Manteuffel (der Mi¬
nisterpräsident) und v. Bodelschwingh, ihre Stimmen für die Tagesordnung
und gegen den Antrag abgaben. Die Stimmung des Hauses rücksichtlich der
Steuervorlagen ist gewiß bei diesem Resultat mit in Anschlag zu bringen,
wobei man nicht vergessen darf, daß die äußerste Rechte, die den projectirten
Steuern nichts weniger als hold gesinnt ist, im vorliegenden Falle mit dem
Ministerium oder, wenn man will, das Ministerium mit ihr stimmte. — In
der nächstfolgenden Sitzung wandte sich die Berathung zu den von der Regie¬
rung eingebrachten Vorlagen zur Abänderung der Art. 76 und 107 der Ver¬
fassung. Die erste beabsichtigte die regelmäßige Einberufung des Landtags,
welche bisher der Verfassung zufolge im November stattzufinden hatte, in den
Januar zu verlegen; die zweite wollte den Zwischenraum von 21 Tagen, der
zwischen den beiden Abstimmungen, welche jede Abänderung der Verfassung
erheischt, liegen muß, auf zehn Tage beschränken. Gegen beide Vorlagen hatte
die Commission sich ausgesprochen. Demungeachtet wurde die erstere mit einer
Modifikation, wonach die Häuser regelmäßig von Anfang November bis Mitte
Januar einberufen werden sollen, mit kleiner Mehrheit (loi gegen 138 Se.)
angenommen; die zweite dagegen wurde mit sehr bedeutender Majorität (188
gegen 101 Se.) abgelehnt. Der Zweck der ersten Vorlage ist, wie es auch
der Minister des Innern einräumte, die Verkürzung der Sessionen. Doch dürste
derselbe schwerlich dadurch erreicht werden, dagegen ihre Verlängerung bis in
die heiße Jahreszeit hinein die unausbleibliche Folge sein. Für die zahlreichen
in beiden Häusern sitzenden Landwirthe müssen aus dieser Kollision ihrer par¬
lamentarischen Pflichten und ihrer Privatgeschäfte schwer zu überwindende Jn-
convenienzen entstehen. Eine Verlegung der Einberufung auf den October
würde diesem Uebelstande vorbeugen und außerdem den Häusern noch eine
genügende Frist bleiben, um schon vor Weihnachten zur Budgetberathuug zu
schreiten, die bisher, da die Einberufung stets in den letzten Tagen des No¬
vember geschah, ohne Ausnahme erst im neuen Jahre begann, während das
Budget seinen Jahresabschluß am 31. December hat. Da nach der neuen
Bestimmung der Widerspruch nicht blos zwischen den Vorschriften der Ver¬
fassung und der Praxis, sondern zwischen den verschiedenen Paragraphen der
Verfassung selbst besteht, so erscheint eS unerläßlich, daß der Jahresabschluß auf
den 1. Juli verlegt wird. Was die zweite Vorlage betrifft, so war ihre Ver¬
werfung vorauszusehen. Es kann nach den Erfahrungen der letzten Jahre
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