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Die Grenzboten. Jg. 14, 1855, I. Semester. II. Band.

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(Müll) sich in Abnahme, der der Kirche (Vahkuf) dagegen sich in Zunahme, und
zwar schon seit länger als mehren Jahrhunderten befand.

Dem Verkauf unter Muselmanen und später auch zwischen diesen und den
Najahs setzte diese Lehensabhängigkeit kein Hinderniß entgegen, indem sich von
selbst verstand, daß die Grundlasten von dem Verkäufer auf den Kaufenden über¬
gingen. Aber bis auf die neueste Zeit war es einem Ausländer unmöglich, in der
Türkei Grund und Boden zu erwerben, insofern er sich nicht dazu verstand, Rajah,
d. h. Unterthan der Psorte zu werden.

An diesem Grundsätze wurde von Seiten der türkischen Regierung seither um
so unverbrüchlicher festgehalten, als die verschiedenen hier Vertreter besitzenden
christlichen Mächte durch eben diese Vertreter eine Gerichtsbarkeit über ihre Staats¬
angehörigen auszuüben befugt sind, und jeder Verkauf eines türkischen Besitztumes
an einen Franken der Gerichtsbarkeit des osmanischen Staats ein weiteres Stück
Boden entziehen würde; wichtiger noch erscheint die Einbuße, welche durch solchen
Uebergang die Summe der Einnahmen erleidet; jeder Ausländer ist nämlich als
solcher von Abgaben an die türkische Regierung frei, und mit dem Kauf eines
Grund Stücks erstreckt sich diese Freiheit auch aus dieses mit.

Lange widerstand die Psorte dem Ansinnen der wcstmächtlichen Vertreter, die
Gesetze zu annullireu, welche der Erwerbung von Grund und Boden durch Ausländer
hier seither entgegengestanden haben. Aber der Drang der Umstände wurde letztlich
dennoch mächtiger wie die Zähigkeit, mit welcher man hier stets geneigt ist, am
Alten und Hergebrachten festzuhalten. Wollte man den alten Grundsatz nicht aus¬
geben, so war klar, daß die Türkei alsdann sich eines Mittels begab, frische finan¬
zielle Säste in ihre Adern einzuführen und nicht nur den Besitzstand ihrer Unter¬
thanen, sondern zugleich den des Staats im Werthe zu steigern.

So erschienen denn vor nicht langer Zeit mehre Erlasse der Pforte, welche
ihren Unterthanen gestatteten, auch an' Franken liegenden Besitz zu veräußer".
Diese Decrete wurden nicht nur in den hiesigen Moscheen (DschcnniS), sondern auch
auf dem Lande, in den kleineren Städten und Dörfern der Umgegend verlesen; --
aber es währte einige Zeit, bevor sie in die Verhältnisse wirkend eiugriffen: denn
unter den Muselmanen bestand der Argwohn, diese neuen Rechte, welche den Aus¬
ländern dadurch zu Theil würden, seien von deren Gesandten ertrotzt worden, und
würden nur solange Bestand und Geltung finden, als sich englische und französische
Heere im Orient befinden.

Auf Anlaß dieses Widerstrebens mischte sich, wie es scheint, die französische
Legation handelnd ein und machte ihren Unterthanen bekannt, daß sie Kaufvertrage
mit Muselmanen oder Najahs aus ihrer Kanzlei abschließen und durch dieselbe
sanctiouireu lassen konnten. Infolge dessen sind neuerdings von Franzosen viele
Spekulationen eingeleitet worden. Auch durch Armenier und Griechen (Najahs)
geschehen große Ankäufe, und man sieht mit Bestimmtheit der Zeit entgegen, wo
sich fränkische Häuser in den seitherigen ausschließlich türkischen Stadtvierteln erheben
werden.

Einen besonders belebenden Einfluß werden diese Neuerungen auf die hiesigen,
schon längst im Plane gewesenen größeren industriellen Unternehmungen, nament¬
lich ans den endlichen Bau der nothwendigen Eisenbahnlinien, ausüben. Wenn


(Müll) sich in Abnahme, der der Kirche (Vahkuf) dagegen sich in Zunahme, und
zwar schon seit länger als mehren Jahrhunderten befand.

Dem Verkauf unter Muselmanen und später auch zwischen diesen und den
Najahs setzte diese Lehensabhängigkeit kein Hinderniß entgegen, indem sich von
selbst verstand, daß die Grundlasten von dem Verkäufer auf den Kaufenden über¬
gingen. Aber bis auf die neueste Zeit war es einem Ausländer unmöglich, in der
Türkei Grund und Boden zu erwerben, insofern er sich nicht dazu verstand, Rajah,
d. h. Unterthan der Psorte zu werden.

An diesem Grundsätze wurde von Seiten der türkischen Regierung seither um
so unverbrüchlicher festgehalten, als die verschiedenen hier Vertreter besitzenden
christlichen Mächte durch eben diese Vertreter eine Gerichtsbarkeit über ihre Staats¬
angehörigen auszuüben befugt sind, und jeder Verkauf eines türkischen Besitztumes
an einen Franken der Gerichtsbarkeit des osmanischen Staats ein weiteres Stück
Boden entziehen würde; wichtiger noch erscheint die Einbuße, welche durch solchen
Uebergang die Summe der Einnahmen erleidet; jeder Ausländer ist nämlich als
solcher von Abgaben an die türkische Regierung frei, und mit dem Kauf eines
Grund Stücks erstreckt sich diese Freiheit auch aus dieses mit.

Lange widerstand die Psorte dem Ansinnen der wcstmächtlichen Vertreter, die
Gesetze zu annullireu, welche der Erwerbung von Grund und Boden durch Ausländer
hier seither entgegengestanden haben. Aber der Drang der Umstände wurde letztlich
dennoch mächtiger wie die Zähigkeit, mit welcher man hier stets geneigt ist, am
Alten und Hergebrachten festzuhalten. Wollte man den alten Grundsatz nicht aus¬
geben, so war klar, daß die Türkei alsdann sich eines Mittels begab, frische finan¬
zielle Säste in ihre Adern einzuführen und nicht nur den Besitzstand ihrer Unter¬
thanen, sondern zugleich den des Staats im Werthe zu steigern.

So erschienen denn vor nicht langer Zeit mehre Erlasse der Pforte, welche
ihren Unterthanen gestatteten, auch an' Franken liegenden Besitz zu veräußer».
Diese Decrete wurden nicht nur in den hiesigen Moscheen (DschcnniS), sondern auch
auf dem Lande, in den kleineren Städten und Dörfern der Umgegend verlesen; —
aber es währte einige Zeit, bevor sie in die Verhältnisse wirkend eiugriffen: denn
unter den Muselmanen bestand der Argwohn, diese neuen Rechte, welche den Aus¬
ländern dadurch zu Theil würden, seien von deren Gesandten ertrotzt worden, und
würden nur solange Bestand und Geltung finden, als sich englische und französische
Heere im Orient befinden.

Auf Anlaß dieses Widerstrebens mischte sich, wie es scheint, die französische
Legation handelnd ein und machte ihren Unterthanen bekannt, daß sie Kaufvertrage
mit Muselmanen oder Najahs aus ihrer Kanzlei abschließen und durch dieselbe
sanctiouireu lassen konnten. Infolge dessen sind neuerdings von Franzosen viele
Spekulationen eingeleitet worden. Auch durch Armenier und Griechen (Najahs)
geschehen große Ankäufe, und man sieht mit Bestimmtheit der Zeit entgegen, wo
sich fränkische Häuser in den seitherigen ausschließlich türkischen Stadtvierteln erheben
werden.

Einen besonders belebenden Einfluß werden diese Neuerungen auf die hiesigen,
schon längst im Plane gewesenen größeren industriellen Unternehmungen, nament¬
lich ans den endlichen Bau der nothwendigen Eisenbahnlinien, ausüben. Wenn


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 14, 1855, I. Semester. II. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341580_99385/240>, abgerufen am 02.10.2024.