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Die Grenzboten. Jg. 14, 1855, II. Semester. IV. Band.

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das Ministerium Moltke anstellte, um zu sondiren, wieviel sich das Publicum
bieten lassen würde.

Das Publicum ließ sich vorläufig nichts der Art bieten, und' man forderte
und bezahlte im Allgemeinen ganz nach der bisher üblichen Weise fort.

Da erschien am 10. Februar 183t ein Patent für das Herzogthum Schles¬
wig, "betreffend eine- veränderte Benennung des bestehenden Münzfußes, sowie
betreffend die Münzsorten, in welchen die Zahlungen an die königlichen Kassen und
im Privatverkehr zu leisten sind." Der Name "Reichsbankgeld" wurde, um die
Erinnerung an die von 18-13 her mit vollem Rechte verhaßte Neichsbank zu
vermeiden*) und nebenbei um die Idee des eben aus der Presse genomme¬
nen, Schleswig und Holstein einschließenden KonxsriA vcmmark mehr in Um¬
lauf zu setzen, durch das Patent in "Reichsmünze" umgewandelt. Die Mün¬
zen aber blieben dieselben, wie vorhin, angeführt, und der Münzfuß die in der
Verordnung vom Jahre 1788 als Schleswig-holsteinisch Courant bezeichnete
Speciesmünze, nach welcher 1 Speciesthaler -- 1 Thaler Hamburger Banco,
Vs Species ^ i0 Schilling Courant, Vs Species 1 Nthlr. Reichsbank¬
geld, V" Species endlich 20 Schilling Courant war. Das Gesetz verfügte
nicht, daß andere Münze aus dem Privatverkehr verbannt sein sollte. Sie
war erlaubt, wenn man sich darüber vereinigte, und jene Verordnung von 1788
gestattete eine solche Vereinbarung, dem Wesen der Handelsfreiheit gemäß,
ausdrücklich. Nur durch ein Patent vom 13. October1813 war vorgeschrieben,
daß Dokumente, die in die Hypothekenbücher eingetragen zu werden bestimmt
seien, aus Reichsbankgeld lauten müßten. Die gleichzeitige Anführung des Be¬
trags in Schleswig-holsteinischem Courant war aber auch dort nicht untersagt
und fand immer statt. Die Gerichte allerdings durften nur auf Neichsbankgeld
erkennen, wenn auch die Verpflichtungen, die als Beweismittel vor sie gebracht
wurden, auf Courant lauteten. Ungiltig aber wurden die letztern dadurch keines¬
wegs.

Diese ältere gesetzliche Vorschrift schärfte das Ministerium nach Veröffent¬
lichung des Patents vom 10. Februar 183i- durch ein Publicandum ein, durch
welches zugleich implicirt zugegeben war, daß eine jüngere Vorschrift über die
Münze, nach welcher im täglichen Verkehr gehandelt werden sollte, nicht eristirte.
Nach dem Wortlaute, dieses Publicandums brauchte niemand sich eine andere,
als die im Patent vom 10. Februar bezeichnete Münze aufdringen zu lassen,
Noch konnte er eine solche andere verlangen, wofern man sich nicht über die
Zahlung in einer besondern ausländischen Münzsorte im voraus verständigt
hatte. - Dennoch erließ der Minister Gras Moltke im Juni 1854 ein Gebot,
nach welchem bei Vermeidung einer willkürlichen Geldstrafe niemand im täg-



Im genannten Jahre hatte die dänische Regierung die Herzogthümer vermittelst des
erwähnten Instituts um einige zwanzig Millionen Mark vctrogen.

das Ministerium Moltke anstellte, um zu sondiren, wieviel sich das Publicum
bieten lassen würde.

Das Publicum ließ sich vorläufig nichts der Art bieten, und' man forderte
und bezahlte im Allgemeinen ganz nach der bisher üblichen Weise fort.

Da erschien am 10. Februar 183t ein Patent für das Herzogthum Schles¬
wig, „betreffend eine- veränderte Benennung des bestehenden Münzfußes, sowie
betreffend die Münzsorten, in welchen die Zahlungen an die königlichen Kassen und
im Privatverkehr zu leisten sind." Der Name „Reichsbankgeld" wurde, um die
Erinnerung an die von 18-13 her mit vollem Rechte verhaßte Neichsbank zu
vermeiden*) und nebenbei um die Idee des eben aus der Presse genomme¬
nen, Schleswig und Holstein einschließenden KonxsriA vcmmark mehr in Um¬
lauf zu setzen, durch das Patent in „Reichsmünze" umgewandelt. Die Mün¬
zen aber blieben dieselben, wie vorhin, angeführt, und der Münzfuß die in der
Verordnung vom Jahre 1788 als Schleswig-holsteinisch Courant bezeichnete
Speciesmünze, nach welcher 1 Speciesthaler — 1 Thaler Hamburger Banco,
Vs Species ^ i0 Schilling Courant, Vs Species 1 Nthlr. Reichsbank¬
geld, V» Species endlich 20 Schilling Courant war. Das Gesetz verfügte
nicht, daß andere Münze aus dem Privatverkehr verbannt sein sollte. Sie
war erlaubt, wenn man sich darüber vereinigte, und jene Verordnung von 1788
gestattete eine solche Vereinbarung, dem Wesen der Handelsfreiheit gemäß,
ausdrücklich. Nur durch ein Patent vom 13. October1813 war vorgeschrieben,
daß Dokumente, die in die Hypothekenbücher eingetragen zu werden bestimmt
seien, aus Reichsbankgeld lauten müßten. Die gleichzeitige Anführung des Be¬
trags in Schleswig-holsteinischem Courant war aber auch dort nicht untersagt
und fand immer statt. Die Gerichte allerdings durften nur auf Neichsbankgeld
erkennen, wenn auch die Verpflichtungen, die als Beweismittel vor sie gebracht
wurden, auf Courant lauteten. Ungiltig aber wurden die letztern dadurch keines¬
wegs.

Diese ältere gesetzliche Vorschrift schärfte das Ministerium nach Veröffent¬
lichung des Patents vom 10. Februar 183i- durch ein Publicandum ein, durch
welches zugleich implicirt zugegeben war, daß eine jüngere Vorschrift über die
Münze, nach welcher im täglichen Verkehr gehandelt werden sollte, nicht eristirte.
Nach dem Wortlaute, dieses Publicandums brauchte niemand sich eine andere,
als die im Patent vom 10. Februar bezeichnete Münze aufdringen zu lassen,
Noch konnte er eine solche andere verlangen, wofern man sich nicht über die
Zahlung in einer besondern ausländischen Münzsorte im voraus verständigt
hatte. - Dennoch erließ der Minister Gras Moltke im Juni 1854 ein Gebot,
nach welchem bei Vermeidung einer willkürlichen Geldstrafe niemand im täg-



Im genannten Jahre hatte die dänische Regierung die Herzogthümer vermittelst des
erwähnten Instituts um einige zwanzig Millionen Mark vctrogen.
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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 14, 1855, II. Semester. IV. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341580_100453/303>, abgerufen am 23.07.2024.