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Die Grenzboten. Jg. 13, 1854, I. Semester. II. Band.

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Diesem Geiste vertraue ich, und das ist meine ganze Weissagung. Die Zeit ist
Gottes und ihre Stunde und Minute darf kein Sterblicher weissagen, selbst mit
einem Apostel Paulus möchte ich nicht irren, aber das darf ich euch zum dritten
Male zurufen: Glaubet! und haltet fest zusammen! -- Meine übrigen
Tage müssen ja dahin sinken wie die letzten Schimmer , eines Traums. Ich schaue
von der höchsten Höhe des Alters in das tiefe Thal hinab, meine Abendsonne
geht nicht mit Gold noch mit Hoffnungen zu Thal, aber von tapfern und männ¬
lichen Hoffnungen darf ich nicht lassen. Ich vertraue dem Geist und dem deutscheu
Geist, und rufe mit allen tapfern Aposteln und Propheten: <is ooelo et Mrig,
tun^nam clLspöranclum." --




Neue merkwürdige Wendung im Bentinekschen Proceß.

Die Bemühungen der einen, hierbei von hohen und höchsten Gönnern
unterstützten, Partei in diesem Proceß, den Knoten desselben durch das Schwert
politischer Gewalt zu ihren Gunsten zerhauen zu sehen, waren in den Jahren
der Unordnung, 1848 und 1849, und mit Hilfe einer das Recht verachtenden
Reaction, nahe daran, mit Erfolg gekrönt zu werden; sie können als an dem
Rechtssinn zunächst der gegenwärtigen betreffenden Bundescommission in Frank¬
furt a. M. gescheitert betrachtet werden. S. Zöpfl, über hohen Adel und
Ebenbürtigkeit nach dem deutschen Reichsstaatsrecht und dem deutschen Bundes¬
recht :c. Stuttgart 18S3; S. 67 --- 7S, 319 -- 320. Statt dessen sucht man
jetzt ohne den Bundestag zu einem ähnlichen Ziele zu gelaugen, als man bis jetzt
umsonst durch den offenbarsten Eingriff in die Justiz zu erreichen getrachtet hatte.

> Das Nähere hiervon ist wichtig und leider auch merkwürdig genug, um
öffentlich mitgetheilt zu werden. Der Kläger hat bekanntlich den Proceß in erster
Instanz verloren, er wurde,, durch Erkenntniß der juristischen Facultät der Uni¬
versität Jena vom Jahre 1842, mit seinen sämmtlichen Klaganträgen
1.) auf Herausgabe der gräflich Aldenburg-Bentinckschen Fideicvmmißgütcr; 2.)
auf Untersagung der Führung des väterlichen Namens, Titels und Wappens;
3.) ans Uugiltigkeit der von dem Herrn Beklagten, als Inhaber der fraglichen
Fideicommiß-Herrschaften und Güter, vorgenommenen Handlungen abgewiesen
und in Tragung der gerichtlichen Kosten, mit Einschluß der Versendungs- nud
Urtheilsgebühren, verurtheilt. Nach der vorwiegenden Ansicht Rechtskundiger,
denen sich noch neuerdings Zachariä in Göttingen in der zweiten Auflage seines
deutschen Staats- und Bundesrechtes ans eine besonders gewichtige und ehren¬
hafte Weise zugesellte, hat der Kläger allen Grund, zu besorgen, daß er in
zweiter Instanz ähnlich werde beschieden werde", womit denn der Proceß rechts¬
kräftig zu Gunsten des Beklagten entschieden sein würde.


Diesem Geiste vertraue ich, und das ist meine ganze Weissagung. Die Zeit ist
Gottes und ihre Stunde und Minute darf kein Sterblicher weissagen, selbst mit
einem Apostel Paulus möchte ich nicht irren, aber das darf ich euch zum dritten
Male zurufen: Glaubet! und haltet fest zusammen! — Meine übrigen
Tage müssen ja dahin sinken wie die letzten Schimmer , eines Traums. Ich schaue
von der höchsten Höhe des Alters in das tiefe Thal hinab, meine Abendsonne
geht nicht mit Gold noch mit Hoffnungen zu Thal, aber von tapfern und männ¬
lichen Hoffnungen darf ich nicht lassen. Ich vertraue dem Geist und dem deutscheu
Geist, und rufe mit allen tapfern Aposteln und Propheten: <is ooelo et Mrig,
tun^nam clLspöranclum." —




Neue merkwürdige Wendung im Bentinekschen Proceß.

Die Bemühungen der einen, hierbei von hohen und höchsten Gönnern
unterstützten, Partei in diesem Proceß, den Knoten desselben durch das Schwert
politischer Gewalt zu ihren Gunsten zerhauen zu sehen, waren in den Jahren
der Unordnung, 1848 und 1849, und mit Hilfe einer das Recht verachtenden
Reaction, nahe daran, mit Erfolg gekrönt zu werden; sie können als an dem
Rechtssinn zunächst der gegenwärtigen betreffenden Bundescommission in Frank¬
furt a. M. gescheitert betrachtet werden. S. Zöpfl, über hohen Adel und
Ebenbürtigkeit nach dem deutschen Reichsstaatsrecht und dem deutschen Bundes¬
recht :c. Stuttgart 18S3; S. 67 —- 7S, 319 — 320. Statt dessen sucht man
jetzt ohne den Bundestag zu einem ähnlichen Ziele zu gelaugen, als man bis jetzt
umsonst durch den offenbarsten Eingriff in die Justiz zu erreichen getrachtet hatte.

> Das Nähere hiervon ist wichtig und leider auch merkwürdig genug, um
öffentlich mitgetheilt zu werden. Der Kläger hat bekanntlich den Proceß in erster
Instanz verloren, er wurde,, durch Erkenntniß der juristischen Facultät der Uni¬
versität Jena vom Jahre 1842, mit seinen sämmtlichen Klaganträgen
1.) auf Herausgabe der gräflich Aldenburg-Bentinckschen Fideicvmmißgütcr; 2.)
auf Untersagung der Führung des väterlichen Namens, Titels und Wappens;
3.) ans Uugiltigkeit der von dem Herrn Beklagten, als Inhaber der fraglichen
Fideicommiß-Herrschaften und Güter, vorgenommenen Handlungen abgewiesen
und in Tragung der gerichtlichen Kosten, mit Einschluß der Versendungs- nud
Urtheilsgebühren, verurtheilt. Nach der vorwiegenden Ansicht Rechtskundiger,
denen sich noch neuerdings Zachariä in Göttingen in der zweiten Auflage seines
deutschen Staats- und Bundesrechtes ans eine besonders gewichtige und ehren¬
hafte Weise zugesellte, hat der Kläger allen Grund, zu besorgen, daß er in
zweiter Instanz ähnlich werde beschieden werde», womit denn der Proceß rechts¬
kräftig zu Gunsten des Beklagten entschieden sein würde.


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 13, 1854, I. Semester. II. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341578_97779/67>, abgerufen am 25.08.2024.