Die Grenzboten. Jg. 13, 1854, I. Semester. II. Band.für das erste, der Familie Bentinck im Oldenburgischen, erklärt worden wäre, so Die neuesten Vcrglcichsvorschläge sind der Art, daß schon die bloße Zumuthung Ew. Hochwohlgeboren erkennen leicht, daß diese Bemerkungen nur im Inter¬ Daß der projectirte Vergleich auch dem Interesse des Großherzoglichen Die Kreuzzeitunq. . -- Die Kreuzzeitung bringt in ihren Berichten zu¬ für das erste, der Familie Bentinck im Oldenburgischen, erklärt worden wäre, so Die neuesten Vcrglcichsvorschläge sind der Art, daß schon die bloße Zumuthung Ew. Hochwohlgeboren erkennen leicht, daß diese Bemerkungen nur im Inter¬ Daß der projectirte Vergleich auch dem Interesse des Großherzoglichen Die Kreuzzeitunq. . — Die Kreuzzeitung bringt in ihren Berichten zu¬ <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0164" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/97944"/> <p xml:id="ID_517" prev="#ID_516"> für das erste, der Familie Bentinck im Oldenburgischen, erklärt worden wäre, so<lb/> steht doch nirgends geschrieben, daß nur ein Hochadliger (sind doch auch der Kläger<lb/> und seine Brüder erst durch den genannten Bundesbcschluß in den hohen Adel er¬<lb/> hoben worden!) in Kniphausen regieren könne, und es ist nichts als eine von der<lb/> Partei des Klägers ausgegangene Fiction, welche sich das großherzogliche Mi¬<lb/> nisterium nicht kann aneignen wollen, daß dieses, sobald es den Beschluß publicire,<lb/> auch den Beklagten der Regierung oder des Besitzes von Kniphausen entsetzen und<lb/> dagegen den Kläger in denselben einsetzen müsse.</p><lb/> <p xml:id="ID_518"> Die neuesten Vcrglcichsvorschläge sind der Art, daß schon die bloße Zumuthung<lb/> darauf einzugehen, welche dem Beklagten gemacht worden sein soll, unerklärlich ist. Sollte<lb/> -der Kläger wohl darauf vertraut haben, daß jener sie nicht annehmen könne, sollte<lb/> er selbst vielleicht nur in diesem Vertrauen angenommen haben? Darüber ist schwer<lb/> zu urtheilen, und möglicherweise könnte er sich in dem Beklagten geirrt haben.<lb/> Aber jedenfalls kann aus dem Vergleiche, wie er vorgeschlagen ist, nichts werden,<lb/> wenn der Beklagte nicht daraus einginge, und setzte diesen in diesem Falle Olden¬<lb/> burg, ohne, in. E>, hierzu das Recht zu haben, aus dem Besitze von Kniphausen,<lb/> so würde der Kläger sofort mit dem Verlangen erscheinen, von dem groß her¬<lb/> zoglichen Ministerium in den Besitz von Kniphausen eingesetzt zu werden. Damit<lb/> wäre nichts erreicht, als eine neue Verlegenheit für die Regierung Sr. könig¬<lb/> lichen Hoheit des Großherzogs, gegen den Beklagten wäre nichts damit aus¬<lb/> gerichtet, denn Ew. Hochwohlgeboren brauchen nicht darauf aufmerksam gemacht zu<lb/> werden, daß, gemäß dem oldenburgischen StaatSgruudgesctze, den Beklagten die ol¬<lb/> denburgischen Gerichte in dem Genusse und Besitze alles desjenigen beschützen mü߬<lb/> ten und beschützen würden, was ihm der mit dem Kläger im Jahre 1838 abge¬<lb/> schlossene und bis zu rechtlich ausgemachter Sache gültige Vertrag zusichert. Der<lb/> Beklagte würde also den Rechtsstreit ungehindert fortsetzen und das Ministerium,<lb/> we«n er denselben gewönne, in den Fall kommen können, den Kläger wieder aus<lb/> dem Besitz und den Beklagten wieder in den Besitz von Kniphausen setzen zu<lb/> müssen.</p><lb/> <p xml:id="ID_519"> Ew. Hochwohlgeboren erkennen leicht, daß diese Bemerkungen nur im Inter¬<lb/> esse der Großherzoglichen Regierung an Sie gerichtet werden, da es dem<lb/> Interesse des Beklagten vielmehr entsprechen würde, seine Gegner sich jetzt wie<lb/> früher immer mehr verwickeln zu lassen. Er selbst kann, in. E., wie seither, ruhig<lb/> und sicher auf sein Recht vertraue». Das Recht gleicht dem festen Felsen im<lb/> Meer und die Leidenschaften und Vorurtheile der Menschen, die sich an ihm sto¬<lb/> ßen, den Wellen, die den Felsen umspülen, ohne ihn zu erschüttern.</p><lb/> <p xml:id="ID_520"> Daß der projectirte Vergleich auch dem Interesse des Großherzoglichen<lb/> H^anses durchaus zuwider, würde ich versuchen nachzuweisen, wenn ich nicht Ew.<lb/> Hochgewohlgeboren zu ermüden besorgte. —</p><lb/> </div> <div n="2"> <head> Die Kreuzzeitunq. </head> <p xml:id="ID_521" next="#ID_522"> . — Die Kreuzzeitung bringt in ihren Berichten zu¬<lb/> weilen so ganz unerhörte Lügen, Geschichten, die so anßer allem Zusammenhang<lb/> mit der Wirklichkeit stehen, und deren Unwahrheit jedem Unbefangenen so hand¬<lb/> greiflich in die Augen springt, d.aß man völlig die Fassung verliert und<lb/> gar nicht versteht, was eigentlich der Zweck dieses Manövers sein soll. In solchen</p><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0164]
für das erste, der Familie Bentinck im Oldenburgischen, erklärt worden wäre, so
steht doch nirgends geschrieben, daß nur ein Hochadliger (sind doch auch der Kläger
und seine Brüder erst durch den genannten Bundesbcschluß in den hohen Adel er¬
hoben worden!) in Kniphausen regieren könne, und es ist nichts als eine von der
Partei des Klägers ausgegangene Fiction, welche sich das großherzogliche Mi¬
nisterium nicht kann aneignen wollen, daß dieses, sobald es den Beschluß publicire,
auch den Beklagten der Regierung oder des Besitzes von Kniphausen entsetzen und
dagegen den Kläger in denselben einsetzen müsse.
Die neuesten Vcrglcichsvorschläge sind der Art, daß schon die bloße Zumuthung
darauf einzugehen, welche dem Beklagten gemacht worden sein soll, unerklärlich ist. Sollte
-der Kläger wohl darauf vertraut haben, daß jener sie nicht annehmen könne, sollte
er selbst vielleicht nur in diesem Vertrauen angenommen haben? Darüber ist schwer
zu urtheilen, und möglicherweise könnte er sich in dem Beklagten geirrt haben.
Aber jedenfalls kann aus dem Vergleiche, wie er vorgeschlagen ist, nichts werden,
wenn der Beklagte nicht daraus einginge, und setzte diesen in diesem Falle Olden¬
burg, ohne, in. E>, hierzu das Recht zu haben, aus dem Besitze von Kniphausen,
so würde der Kläger sofort mit dem Verlangen erscheinen, von dem groß her¬
zoglichen Ministerium in den Besitz von Kniphausen eingesetzt zu werden. Damit
wäre nichts erreicht, als eine neue Verlegenheit für die Regierung Sr. könig¬
lichen Hoheit des Großherzogs, gegen den Beklagten wäre nichts damit aus¬
gerichtet, denn Ew. Hochwohlgeboren brauchen nicht darauf aufmerksam gemacht zu
werden, daß, gemäß dem oldenburgischen StaatSgruudgesctze, den Beklagten die ol¬
denburgischen Gerichte in dem Genusse und Besitze alles desjenigen beschützen mü߬
ten und beschützen würden, was ihm der mit dem Kläger im Jahre 1838 abge¬
schlossene und bis zu rechtlich ausgemachter Sache gültige Vertrag zusichert. Der
Beklagte würde also den Rechtsstreit ungehindert fortsetzen und das Ministerium,
we«n er denselben gewönne, in den Fall kommen können, den Kläger wieder aus
dem Besitz und den Beklagten wieder in den Besitz von Kniphausen setzen zu
müssen.
Ew. Hochwohlgeboren erkennen leicht, daß diese Bemerkungen nur im Inter¬
esse der Großherzoglichen Regierung an Sie gerichtet werden, da es dem
Interesse des Beklagten vielmehr entsprechen würde, seine Gegner sich jetzt wie
früher immer mehr verwickeln zu lassen. Er selbst kann, in. E., wie seither, ruhig
und sicher auf sein Recht vertraue». Das Recht gleicht dem festen Felsen im
Meer und die Leidenschaften und Vorurtheile der Menschen, die sich an ihm sto¬
ßen, den Wellen, die den Felsen umspülen, ohne ihn zu erschüttern.
Daß der projectirte Vergleich auch dem Interesse des Großherzoglichen
H^anses durchaus zuwider, würde ich versuchen nachzuweisen, wenn ich nicht Ew.
Hochgewohlgeboren zu ermüden besorgte. —
Die Kreuzzeitunq. . — Die Kreuzzeitung bringt in ihren Berichten zu¬
weilen so ganz unerhörte Lügen, Geschichten, die so anßer allem Zusammenhang
mit der Wirklichkeit stehen, und deren Unwahrheit jedem Unbefangenen so hand¬
greiflich in die Augen springt, d.aß man völlig die Fassung verliert und
gar nicht versteht, was eigentlich der Zweck dieses Manövers sein soll. In solchen
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