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Die Grenzboten. Jg. 13, 1854, II. Semester. II. Band.

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handelt, sehr verschiedene Verhältnisse der Betheiligten in Frage kommen.
Auch hätte eine Beschwerde sämmlicher Standesherrlichen Häuser natürlich
eine ganz andere staatsrechtliche Bedeutung, als die einzelner Standes¬
herrn. Es sind aber nur 23 einzelne Standesherrn, welche die sehr vagen
Beschwerden und die daraus hervorgehenden Anträge stellten. Nämlich die
Fürsten Hohenlohe-Langenburg, Hoh.-Kirchberg, Hoh.-Oehringen, Hoh.-
Waldenburg, Hoh.-Bartenstein, Höh.-Jartberg, v. Solms, v. Windisch-
Grätz, v. Thurn und Tarif, v. Oettingen-Wallerstein, v. Oettingen-Spiel-
berg, v. Waldburg-Wvlffegg-Waldsee, v. Waldb.-Wurzach, v. Löwenstein-
Wertheim-Freudenberg, v. Löw.-Werth.-Rosenberg; ferner die Grafen v.
Königsegg-Aulendorf, v. Schafberg-Tannheim, v. Quadt-Jsni, v. Waldbott-
Vassenheim, v. Rechberg, v. Pückler-Limburg, v. Neipperg und v. Törring-
Guterzell.

Jene Eingabe des Fürsten Karl v. Oettingen-Wallerstein schildert nun
die Umgestaltung der politischen Verhältnisse Deutschlands seit 1848 bis zu dem
bekannten Bundesbeschtusse vom 23. Aug. 1831, welcher die Geltung der
Grundrechte in den einzelnen Staaten aufhob und die Wiederabschaffung der
daraus hervorgegangenen Gesetzgebungen verordnete. Der Bundesbeschluß
war bekanntlich auf östreich-preußischen Antrag gefaßt, von Würtemberg und
Baiern dagegen nur mit gewissen Vorbehalten angenommen worden/ Anstatt
nun die historischen Zusammenhänge der Dinge in den Jahren 18i8 zu wür¬
digen, stellt die Beschwerdeschrift des Fürsten die gleichzeitige! würtenbergische
Gesetzgebung wie etwas ganz Jsolirtes hin, wie eine prämeditirte, fortgesetzte
Reihe von tendenziösen Verletzungen des alten Rechtszustandes der Standes¬
herrn. Natürlich ebenso ohne alle Rücksicht auf den Beschluß des restaurirten
Bundestags, welcher eine Revision der Bundesverfassung, also auch der
Bundesgrundgesetze, als Nothwendigkeit anerkannt hatte. Vielmehr schließt
die Darstellung nach einer Uebersicht der zwischen der würtembergischen Regie¬
rung und den Fürsten gepflogenen Verhandlungen, mit der Bitte an den
Bund um vollkommene Wiederherstellung des angeblich verletzten Rechts-
zustandes der Standesherrn auf Grund der bundesgrundgesetzlichen Bestim¬
mungen, beziehentlich um vollständige Entschädigung für die eingetrete¬
nen Verletzungen.

Der Bund sollte also nach dem Standesherrlichen Wunsche im Jahre 18Si
für die obengenannten Fürsten und Grafen die Zustände von 181S restau-
riren und zunächst dem würtembergischen Lande die pecuniäre Vergütung aller
etwaigen Einbußen auferlegen, welche jene 23 Kläger innerhalb 39 Jahren
der modernen Geschichte erlitten zu haben vermeinten. -- Wäre dies in
Würtemberg gelungen, so würde selbstverständlich gleicher Antrag, mit Berufung
auf dies Präjudiz, gegen alle Staaten des deutschen Bundes gestellt worden


handelt, sehr verschiedene Verhältnisse der Betheiligten in Frage kommen.
Auch hätte eine Beschwerde sämmlicher Standesherrlichen Häuser natürlich
eine ganz andere staatsrechtliche Bedeutung, als die einzelner Standes¬
herrn. Es sind aber nur 23 einzelne Standesherrn, welche die sehr vagen
Beschwerden und die daraus hervorgehenden Anträge stellten. Nämlich die
Fürsten Hohenlohe-Langenburg, Hoh.-Kirchberg, Hoh.-Oehringen, Hoh.-
Waldenburg, Hoh.-Bartenstein, Höh.-Jartberg, v. Solms, v. Windisch-
Grätz, v. Thurn und Tarif, v. Oettingen-Wallerstein, v. Oettingen-Spiel-
berg, v. Waldburg-Wvlffegg-Waldsee, v. Waldb.-Wurzach, v. Löwenstein-
Wertheim-Freudenberg, v. Löw.-Werth.-Rosenberg; ferner die Grafen v.
Königsegg-Aulendorf, v. Schafberg-Tannheim, v. Quadt-Jsni, v. Waldbott-
Vassenheim, v. Rechberg, v. Pückler-Limburg, v. Neipperg und v. Törring-
Guterzell.

Jene Eingabe des Fürsten Karl v. Oettingen-Wallerstein schildert nun
die Umgestaltung der politischen Verhältnisse Deutschlands seit 1848 bis zu dem
bekannten Bundesbeschtusse vom 23. Aug. 1831, welcher die Geltung der
Grundrechte in den einzelnen Staaten aufhob und die Wiederabschaffung der
daraus hervorgegangenen Gesetzgebungen verordnete. Der Bundesbeschluß
war bekanntlich auf östreich-preußischen Antrag gefaßt, von Würtemberg und
Baiern dagegen nur mit gewissen Vorbehalten angenommen worden/ Anstatt
nun die historischen Zusammenhänge der Dinge in den Jahren 18i8 zu wür¬
digen, stellt die Beschwerdeschrift des Fürsten die gleichzeitige! würtenbergische
Gesetzgebung wie etwas ganz Jsolirtes hin, wie eine prämeditirte, fortgesetzte
Reihe von tendenziösen Verletzungen des alten Rechtszustandes der Standes¬
herrn. Natürlich ebenso ohne alle Rücksicht auf den Beschluß des restaurirten
Bundestags, welcher eine Revision der Bundesverfassung, also auch der
Bundesgrundgesetze, als Nothwendigkeit anerkannt hatte. Vielmehr schließt
die Darstellung nach einer Uebersicht der zwischen der würtembergischen Regie¬
rung und den Fürsten gepflogenen Verhandlungen, mit der Bitte an den
Bund um vollkommene Wiederherstellung des angeblich verletzten Rechts-
zustandes der Standesherrn auf Grund der bundesgrundgesetzlichen Bestim¬
mungen, beziehentlich um vollständige Entschädigung für die eingetrete¬
nen Verletzungen.

Der Bund sollte also nach dem Standesherrlichen Wunsche im Jahre 18Si
für die obengenannten Fürsten und Grafen die Zustände von 181S restau-
riren und zunächst dem würtembergischen Lande die pecuniäre Vergütung aller
etwaigen Einbußen auferlegen, welche jene 23 Kläger innerhalb 39 Jahren
der modernen Geschichte erlitten zu haben vermeinten. — Wäre dies in
Würtemberg gelungen, so würde selbstverständlich gleicher Antrag, mit Berufung
auf dies Präjudiz, gegen alle Staaten des deutschen Bundes gestellt worden


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 13, 1854, II. Semester. II. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341578_96706/460>, abgerufen am 22.07.2024.