Die Grenzboten. Jg. 13, 1854, II. Semester. II. Band.das Ziel concentrirter not um so lebhafterer Angriffe bilden würde, daß der Ver¬ Vielleicht noch wichtiger als das Wahlgesetz ist das Armengesetz, welches bereits das Ziel concentrirter not um so lebhafterer Angriffe bilden würde, daß der Ver¬ Vielleicht noch wichtiger als das Wahlgesetz ist das Armengesetz, welches bereits <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0405" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/98719"/> <p xml:id="ID_1306" prev="#ID_1305"> das Ziel concentrirter not um so lebhafterer Angriffe bilden würde, daß der Ver¬<lb/> fassungskampf dann erst mit der größten Erbitterung entbrennen würde. Ich habe<lb/> nicht bemerkt, daß die thatsächliche Bestätigung dieser Bemerkung diejenigen Per¬<lb/> sonen, welche sich ans dem angeführten Grunde für die Pairie interessirten, erheblich<lb/> dccontenancirt hat, und es scheint demnach, daß sie an die Wahrheit ihrer Friedens-<lb/> Prophezeiungen selbst nicht recht geglaubt, haben. Im Ministerium des Innern<lb/> war nun schon vor längerer Zeit der Entwurf eines neuen Wahlgesetzes ausgear¬<lb/> beitet worden; er fand aber im Staatsministerunn keinen besondern Anklang, wurde<lb/> zurückgelegt und es schien, daß die Regierung in dieser Session von ihrem Projecte<lb/> abstehen oder ihren Freunden in der Kammer die Initiative in der schwierigen An¬<lb/> gelegenheit überlassen werde. Ganz neuerdings ist aber aus dem Ministerium des<lb/> Innern — ich weiß nicht, auf wessen Veranlassung — ein zweiter Entwurf hervor¬<lb/> gegangen, der jetzt bei den einzelnen Ministern circulirt, im Staatsministerunn<lb/> selbst aber noch nicht discutirt ist. Da die Pairie in ihrer gegenwärtigen Gestalt<lb/> die Standesherrn, die Ritterschaft mehrmals nnter verschiedenen Titeln und eine<lb/> nicht unerhebliche Zahl von Vertretern der Städte in sich schließt; scheint ein Fest¬<lb/> halten an dem ständischen Princip für die zweite Kammer nur eine schwächliche Re-<lb/> production der gegenwärtigen Pairie herbeiführen zu können, — und es wird mir<lb/> in der That die sonst unglaubliche Mittheilung gemacht, daß nicht das ständische<lb/> Princip dem neuen Gesetzentwurf zum Grunde gelegt ist, sondern daß das seiner<lb/> Zeit so sehr getadelte Wahlgesetz sür die bisherige erste Kammer als Muster vor¬<lb/> geschwebt hat. Personen, welche den neuen Entwurf zum Theil kennen, finden<lb/> seine Bestimmungen so extravagant, daß sie an eine Billigung desselben selbst von<lb/> Seiten des Staatsministeriums nicht glauben.</p><lb/> <p xml:id="ID_1307" next="#ID_1308"> Vielleicht noch wichtiger als das Wahlgesetz ist das Armengesetz, welches bereits<lb/> im Staatsrathe festgestellt ist. Ich räume ihm nicht deswegen eine hohe Bedeu¬<lb/> tung ein, weil es sich , wie man aus dem Titel zu schließen berechtigt zu sein glaubt,<lb/> mit einer wichtigen Aufgabe der Humanität, mit einem Theile der socialen Frage<lb/> beschäftigt: diese Seite erscheint vielmehr in unserer Gesetzgebung sehr unbedeutend,<lb/> und da die Armenpflege vorläufig noch als Commnnalsache behandelt werden muß,<lb/> wird fie erst dann in einer dem Gebot echter Humanität entsprechenden Weise be¬<lb/> rücksichtigt werden können, wenn man Gemeinden geschaffen hat, in welchen sich<lb/> materielle Mittel und Intelligenz mit wahrem Gemeinsinn, der nur aus der Frei¬<lb/> heit entspringt, vereinigt vorfinden. Aber dnrch den zur Zeit noch nicht lösbaren<lb/> Zusammenhang der Armenpflege mit dem Communalwescn wird die Frage über<lb/> die Heimathsberechtigung zum Angelpunkt der Armengesetze gemacht? wie<lb/> denn auch die bisher giltigen Gesetze über die Armenpflege und die Heimatsbe¬<lb/> rechtigung zusammen berathen und an demselben Tage, am 31. December 184-2,<lb/> publicirt wurden. Daraus wird Ihren Lesern sofort klar werden, daß sich hier<lb/> ein schlimmes Dilemma herausstellt!; je strenger nämlich die Gemeinden angehalten<lb/> werden, ihrer Pflicht gegen die Ortsarmen nachzukommen, mit desto größerer Macht<lb/> muß mau sie billig hinsichtlich der Entscheidung über die Aufnahme nenanziehcnder<lb/> Personen ausrüsten. Nun hat aber die Gemeindeverwaltung nicht blos im allge¬<lb/> meinen eine mehr oder weniger polizeiliche oder büreaukratische Färbung erhalten,<lb/> sondern die Polizei hat factisch speciell die Entscheidung über die Aufnahme</p><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0405]
das Ziel concentrirter not um so lebhafterer Angriffe bilden würde, daß der Ver¬
fassungskampf dann erst mit der größten Erbitterung entbrennen würde. Ich habe
nicht bemerkt, daß die thatsächliche Bestätigung dieser Bemerkung diejenigen Per¬
sonen, welche sich ans dem angeführten Grunde für die Pairie interessirten, erheblich
dccontenancirt hat, und es scheint demnach, daß sie an die Wahrheit ihrer Friedens-
Prophezeiungen selbst nicht recht geglaubt, haben. Im Ministerium des Innern
war nun schon vor längerer Zeit der Entwurf eines neuen Wahlgesetzes ausgear¬
beitet worden; er fand aber im Staatsministerunn keinen besondern Anklang, wurde
zurückgelegt und es schien, daß die Regierung in dieser Session von ihrem Projecte
abstehen oder ihren Freunden in der Kammer die Initiative in der schwierigen An¬
gelegenheit überlassen werde. Ganz neuerdings ist aber aus dem Ministerium des
Innern — ich weiß nicht, auf wessen Veranlassung — ein zweiter Entwurf hervor¬
gegangen, der jetzt bei den einzelnen Ministern circulirt, im Staatsministerunn
selbst aber noch nicht discutirt ist. Da die Pairie in ihrer gegenwärtigen Gestalt
die Standesherrn, die Ritterschaft mehrmals nnter verschiedenen Titeln und eine
nicht unerhebliche Zahl von Vertretern der Städte in sich schließt; scheint ein Fest¬
halten an dem ständischen Princip für die zweite Kammer nur eine schwächliche Re-
production der gegenwärtigen Pairie herbeiführen zu können, — und es wird mir
in der That die sonst unglaubliche Mittheilung gemacht, daß nicht das ständische
Princip dem neuen Gesetzentwurf zum Grunde gelegt ist, sondern daß das seiner
Zeit so sehr getadelte Wahlgesetz sür die bisherige erste Kammer als Muster vor¬
geschwebt hat. Personen, welche den neuen Entwurf zum Theil kennen, finden
seine Bestimmungen so extravagant, daß sie an eine Billigung desselben selbst von
Seiten des Staatsministeriums nicht glauben.
Vielleicht noch wichtiger als das Wahlgesetz ist das Armengesetz, welches bereits
im Staatsrathe festgestellt ist. Ich räume ihm nicht deswegen eine hohe Bedeu¬
tung ein, weil es sich , wie man aus dem Titel zu schließen berechtigt zu sein glaubt,
mit einer wichtigen Aufgabe der Humanität, mit einem Theile der socialen Frage
beschäftigt: diese Seite erscheint vielmehr in unserer Gesetzgebung sehr unbedeutend,
und da die Armenpflege vorläufig noch als Commnnalsache behandelt werden muß,
wird fie erst dann in einer dem Gebot echter Humanität entsprechenden Weise be¬
rücksichtigt werden können, wenn man Gemeinden geschaffen hat, in welchen sich
materielle Mittel und Intelligenz mit wahrem Gemeinsinn, der nur aus der Frei¬
heit entspringt, vereinigt vorfinden. Aber dnrch den zur Zeit noch nicht lösbaren
Zusammenhang der Armenpflege mit dem Communalwescn wird die Frage über
die Heimathsberechtigung zum Angelpunkt der Armengesetze gemacht? wie
denn auch die bisher giltigen Gesetze über die Armenpflege und die Heimatsbe¬
rechtigung zusammen berathen und an demselben Tage, am 31. December 184-2,
publicirt wurden. Daraus wird Ihren Lesern sofort klar werden, daß sich hier
ein schlimmes Dilemma herausstellt!; je strenger nämlich die Gemeinden angehalten
werden, ihrer Pflicht gegen die Ortsarmen nachzukommen, mit desto größerer Macht
muß mau sie billig hinsichtlich der Entscheidung über die Aufnahme nenanziehcnder
Personen ausrüsten. Nun hat aber die Gemeindeverwaltung nicht blos im allge¬
meinen eine mehr oder weniger polizeiliche oder büreaukratische Färbung erhalten,
sondern die Polizei hat factisch speciell die Entscheidung über die Aufnahme
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