Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Die Grenzboten. Jg. 12, 1853, II. Semester. II. Band.

Bild:
<< vorherige Seite

Darin stimmen die Postzeitnngen von Frankfurt und Augsburg , Augsburger
Allgemeine, Neue Münchener und Pfälzer Zeitung, Mainzer Journal, Deutsche
Volkshalle und einige weniger bekannte derselben Farbe vollkommen überein.
Wenn nnn ein Bnndespreßgesetz nach dem östreichisch-baierisch-hessischen Vor¬
schlage bestünde, wonach das Verbot eines Blattes in einem Staate für den gan¬
zen deutschen Bund gelten soll, so würden plötzlich der Bundestag und Baiern
ohne officiöse Organe sein, Hessen - Darmstadt die gering verbreitete Darmstädter
Zeitung wieder mit seinen Nachrichten versehe" müsse", und der Ultramontanismus
seine Moniteurs am Rhein und Lech einbüßen -- falls Baden steh zu einem
Verbote jener Blätter bewogen fände.

Man hatte schon in verschiedenen Journalen verbreitet, die Bundespreß-
gesctzfrage sei vorläufig an aota gelegt. Dies ist nicht der Fall, vielmehr haben
grade in der letzten Sitzung des Bundestages die Gesandten ihre Jnstrnctione"
vou neuem über den vielbesprochenen Entwurf abgegeben, und die Commission
ist abermals beauftragt, die übereinstimmenden Punkte zusammenzustellen. Unter¬
dessen läßt eine tendenziöse Erörterung im Journal de Francfort erkennen, daß
man ans Seiten d'er Freunde des specialisirenden östreichisch-baierisch-hessischen
Entwurfs sich noch hnmer damit schmeichelt, diese Ertödtung der Preßantonomie
den norddeutschen Staaten per in^org, d. h. durch Stimmenmehrheit octroyiren
zu können, indem man behauptet, ein Bnndespreßgesetz sei kein organisches
Bundesgesetz. Der Versuch ist zu ungeschickt, um ihn ernstlich zu widerlegen.
Artikel 18 der Bundesacte führt ausdrücklich die "Abfassung gleichförmiger Ver¬
fügungen über die Preßfreiheit" unter den Aufgaben der organischen Thätigkeit
deö Bundestages auf. Artikel i der Wiener Schlnßacte gibt einzig "der Ge¬
sammtheit des Bundes" die Befugniß zur "Entwickelung und Ausbildung der
Bundesacte" und bezeichnet überdies nochmals (Artikel 6ö) ausdrücklich ,,die in
den besonderen Bestimmungen der Bundesacte, Artikel 16, 18, 19, zur Berathung
der Bundesversammlung gestellten Gegenstände" als organisch grundgesetzliche,
über welche (Artikel 13) "kein Beschluß durch Stimmenmehrheit" stattfinden
kann. Uebrigens dürfte wol grade die Haltung der baierischen, östreichischen und
anderen Blätter im gegenwärtigen hierarchischen Conflicte auch den ehemaligen
Cvalitivnöstaaten die Ueberzeugung geben, daß für sie die Annahme des östreichisch-
hessisch-baierischen Entwurfes mindestens gleiche Fährlichkeiten birgt, als damit dem
Ausdrucke der öffentlichen Meinung durch ""abhängige Blätter und Schriften
überhaupt bereitet werden soll.




Ein vor kurzem erschienenes Buch "das englische Cabinet-im Jahre 1833"
setzt uns in Stand, "user" Leser" Porträts von einigen der vornehmsten Mil-


o5"

Darin stimmen die Postzeitnngen von Frankfurt und Augsburg , Augsburger
Allgemeine, Neue Münchener und Pfälzer Zeitung, Mainzer Journal, Deutsche
Volkshalle und einige weniger bekannte derselben Farbe vollkommen überein.
Wenn nnn ein Bnndespreßgesetz nach dem östreichisch-baierisch-hessischen Vor¬
schlage bestünde, wonach das Verbot eines Blattes in einem Staate für den gan¬
zen deutschen Bund gelten soll, so würden plötzlich der Bundestag und Baiern
ohne officiöse Organe sein, Hessen - Darmstadt die gering verbreitete Darmstädter
Zeitung wieder mit seinen Nachrichten versehe» müsse», und der Ultramontanismus
seine Moniteurs am Rhein und Lech einbüßen — falls Baden steh zu einem
Verbote jener Blätter bewogen fände.

Man hatte schon in verschiedenen Journalen verbreitet, die Bundespreß-
gesctzfrage sei vorläufig an aota gelegt. Dies ist nicht der Fall, vielmehr haben
grade in der letzten Sitzung des Bundestages die Gesandten ihre Jnstrnctione»
vou neuem über den vielbesprochenen Entwurf abgegeben, und die Commission
ist abermals beauftragt, die übereinstimmenden Punkte zusammenzustellen. Unter¬
dessen läßt eine tendenziöse Erörterung im Journal de Francfort erkennen, daß
man ans Seiten d'er Freunde des specialisirenden östreichisch-baierisch-hessischen
Entwurfs sich noch hnmer damit schmeichelt, diese Ertödtung der Preßantonomie
den norddeutschen Staaten per in^org, d. h. durch Stimmenmehrheit octroyiren
zu können, indem man behauptet, ein Bnndespreßgesetz sei kein organisches
Bundesgesetz. Der Versuch ist zu ungeschickt, um ihn ernstlich zu widerlegen.
Artikel 18 der Bundesacte führt ausdrücklich die „Abfassung gleichförmiger Ver¬
fügungen über die Preßfreiheit" unter den Aufgaben der organischen Thätigkeit
deö Bundestages auf. Artikel i der Wiener Schlnßacte gibt einzig „der Ge¬
sammtheit des Bundes" die Befugniß zur „Entwickelung und Ausbildung der
Bundesacte" und bezeichnet überdies nochmals (Artikel 6ö) ausdrücklich ,,die in
den besonderen Bestimmungen der Bundesacte, Artikel 16, 18, 19, zur Berathung
der Bundesversammlung gestellten Gegenstände" als organisch grundgesetzliche,
über welche (Artikel 13) „kein Beschluß durch Stimmenmehrheit" stattfinden
kann. Uebrigens dürfte wol grade die Haltung der baierischen, östreichischen und
anderen Blätter im gegenwärtigen hierarchischen Conflicte auch den ehemaligen
Cvalitivnöstaaten die Ueberzeugung geben, daß für sie die Annahme des östreichisch-
hessisch-baierischen Entwurfes mindestens gleiche Fährlichkeiten birgt, als damit dem
Ausdrucke der öffentlichen Meinung durch »»abhängige Blätter und Schriften
überhaupt bereitet werden soll.




Ein vor kurzem erschienenes Buch „das englische Cabinet-im Jahre 1833"
setzt uns in Stand, »user» Leser» Porträts von einigen der vornehmsten Mil-


o5»
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div n="1">
          <pb facs="#f0443" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/97148"/>
          <p xml:id="ID_1312" prev="#ID_1311"> Darin stimmen die Postzeitnngen von Frankfurt und Augsburg , Augsburger<lb/>
Allgemeine, Neue Münchener und Pfälzer Zeitung, Mainzer Journal, Deutsche<lb/>
Volkshalle und einige weniger bekannte derselben Farbe vollkommen überein.<lb/>
Wenn nnn ein Bnndespreßgesetz nach dem östreichisch-baierisch-hessischen Vor¬<lb/>
schlage bestünde, wonach das Verbot eines Blattes in einem Staate für den gan¬<lb/>
zen deutschen Bund gelten soll, so würden plötzlich der Bundestag und Baiern<lb/>
ohne officiöse Organe sein, Hessen - Darmstadt die gering verbreitete Darmstädter<lb/>
Zeitung wieder mit seinen Nachrichten versehe» müsse», und der Ultramontanismus<lb/>
seine Moniteurs am Rhein und Lech einbüßen &#x2014; falls Baden steh zu einem<lb/>
Verbote jener Blätter bewogen fände.</p><lb/>
          <p xml:id="ID_1313"> Man hatte schon in verschiedenen Journalen verbreitet, die Bundespreß-<lb/>
gesctzfrage sei vorläufig an aota gelegt. Dies ist nicht der Fall, vielmehr haben<lb/>
grade in der letzten Sitzung des Bundestages die Gesandten ihre Jnstrnctione»<lb/>
vou neuem über den vielbesprochenen Entwurf abgegeben, und die Commission<lb/>
ist abermals beauftragt, die übereinstimmenden Punkte zusammenzustellen. Unter¬<lb/>
dessen läßt eine tendenziöse Erörterung im Journal de Francfort erkennen, daß<lb/>
man ans Seiten d'er Freunde des specialisirenden östreichisch-baierisch-hessischen<lb/>
Entwurfs sich noch hnmer damit schmeichelt, diese Ertödtung der Preßantonomie<lb/>
den norddeutschen Staaten per in^org, d. h. durch Stimmenmehrheit octroyiren<lb/>
zu können, indem man behauptet, ein Bnndespreßgesetz sei kein organisches<lb/>
Bundesgesetz. Der Versuch ist zu ungeschickt, um ihn ernstlich zu widerlegen.<lb/>
Artikel 18 der Bundesacte führt ausdrücklich die &#x201E;Abfassung gleichförmiger Ver¬<lb/>
fügungen über die Preßfreiheit" unter den Aufgaben der organischen Thätigkeit<lb/>
deö Bundestages auf. Artikel i der Wiener Schlnßacte gibt einzig &#x201E;der Ge¬<lb/>
sammtheit des Bundes" die Befugniß zur &#x201E;Entwickelung und Ausbildung der<lb/>
Bundesacte" und bezeichnet überdies nochmals (Artikel 6ö) ausdrücklich ,,die in<lb/>
den besonderen Bestimmungen der Bundesacte, Artikel 16, 18, 19, zur Berathung<lb/>
der Bundesversammlung gestellten Gegenstände" als organisch grundgesetzliche,<lb/>
über welche (Artikel 13) &#x201E;kein Beschluß durch Stimmenmehrheit" stattfinden<lb/>
kann. Uebrigens dürfte wol grade die Haltung der baierischen, östreichischen und<lb/>
anderen Blätter im gegenwärtigen hierarchischen Conflicte auch den ehemaligen<lb/>
Cvalitivnöstaaten die Ueberzeugung geben, daß für sie die Annahme des östreichisch-<lb/>
hessisch-baierischen Entwurfes mindestens gleiche Fährlichkeiten birgt, als damit dem<lb/>
Ausdrucke der öffentlichen Meinung durch »»abhängige Blätter und Schriften<lb/>
überhaupt bereitet werden soll.</p><lb/>
          <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/>
        </div>
        <div n="1">
          <head> </head><lb/>
          <p xml:id="ID_1314" next="#ID_1315"> Ein vor kurzem erschienenes Buch &#x201E;das englische Cabinet-im Jahre 1833"<lb/>
setzt uns in Stand, »user» Leser» Porträts von einigen der vornehmsten Mil-</p><lb/>
          <fw type="sig" place="bottom"> o5»</fw><lb/>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0443] Darin stimmen die Postzeitnngen von Frankfurt und Augsburg , Augsburger Allgemeine, Neue Münchener und Pfälzer Zeitung, Mainzer Journal, Deutsche Volkshalle und einige weniger bekannte derselben Farbe vollkommen überein. Wenn nnn ein Bnndespreßgesetz nach dem östreichisch-baierisch-hessischen Vor¬ schlage bestünde, wonach das Verbot eines Blattes in einem Staate für den gan¬ zen deutschen Bund gelten soll, so würden plötzlich der Bundestag und Baiern ohne officiöse Organe sein, Hessen - Darmstadt die gering verbreitete Darmstädter Zeitung wieder mit seinen Nachrichten versehe» müsse», und der Ultramontanismus seine Moniteurs am Rhein und Lech einbüßen — falls Baden steh zu einem Verbote jener Blätter bewogen fände. Man hatte schon in verschiedenen Journalen verbreitet, die Bundespreß- gesctzfrage sei vorläufig an aota gelegt. Dies ist nicht der Fall, vielmehr haben grade in der letzten Sitzung des Bundestages die Gesandten ihre Jnstrnctione» vou neuem über den vielbesprochenen Entwurf abgegeben, und die Commission ist abermals beauftragt, die übereinstimmenden Punkte zusammenzustellen. Unter¬ dessen läßt eine tendenziöse Erörterung im Journal de Francfort erkennen, daß man ans Seiten d'er Freunde des specialisirenden östreichisch-baierisch-hessischen Entwurfs sich noch hnmer damit schmeichelt, diese Ertödtung der Preßantonomie den norddeutschen Staaten per in^org, d. h. durch Stimmenmehrheit octroyiren zu können, indem man behauptet, ein Bnndespreßgesetz sei kein organisches Bundesgesetz. Der Versuch ist zu ungeschickt, um ihn ernstlich zu widerlegen. Artikel 18 der Bundesacte führt ausdrücklich die „Abfassung gleichförmiger Ver¬ fügungen über die Preßfreiheit" unter den Aufgaben der organischen Thätigkeit deö Bundestages auf. Artikel i der Wiener Schlnßacte gibt einzig „der Ge¬ sammtheit des Bundes" die Befugniß zur „Entwickelung und Ausbildung der Bundesacte" und bezeichnet überdies nochmals (Artikel 6ö) ausdrücklich ,,die in den besonderen Bestimmungen der Bundesacte, Artikel 16, 18, 19, zur Berathung der Bundesversammlung gestellten Gegenstände" als organisch grundgesetzliche, über welche (Artikel 13) „kein Beschluß durch Stimmenmehrheit" stattfinden kann. Uebrigens dürfte wol grade die Haltung der baierischen, östreichischen und anderen Blätter im gegenwärtigen hierarchischen Conflicte auch den ehemaligen Cvalitivnöstaaten die Ueberzeugung geben, daß für sie die Annahme des östreichisch- hessisch-baierischen Entwurfes mindestens gleiche Fährlichkeiten birgt, als damit dem Ausdrucke der öffentlichen Meinung durch »»abhängige Blätter und Schriften überhaupt bereitet werden soll. Ein vor kurzem erschienenes Buch „das englische Cabinet-im Jahre 1833" setzt uns in Stand, »user» Leser» Porträts von einigen der vornehmsten Mil- o5»

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.

Weitere Informationen:

Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur.

Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (&#xa75b;): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja;

Nachkorrektur erfolgte automatisch.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341576_96706
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341576_96706/443
Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 12, 1853, II. Semester. II. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341576_96706/443>, abgerufen am 06.02.2025.