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Die Grenzboten. Jg. 12, 1853, II. Semester. I. Band.

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oder Procureurgcneral des hohen Rathes, noch Kommissare des Königs (Gouver¬
neur) in den Provinzen, noch Geistliche, noch kirchlich Angestellte sein.

Die Generalstaaten versammeln sich wenigstens einmal im Jahre; ihre
gewöhnliche Versammlung wird eröffnet am 3. Montage im September. Die
Auflösung kann jede Kammer allein oder beide zusammen treffen, und muß ihr die
Wiedererwählung innerhalb Tagen, und das Wiederzusammeutretcn der neu
gewählten Kammer innerhalb 2 Monaten folgen.

Die zweite Kammer hat das Recht, eine Vorlage der Krone zu amendiren,
und sendet sie im Fall der Annahme mit folgendem Formular an die erste Kammer:
die zweite Kammer der Generalstaaten sendet der ersten Kammer die anbei
erfolgende Vorlage des Königs und ist der Meinung, daß sie, sowie sie da ist,
von den Generalstaaten angenommen werden muß. Die erste Kammer beräth:
nun die Vorlage und nimmt sie an oder verwirft sie, aber ohne das Recht des
Amendements zu haben. Die Generalstaaten haben das Recht der Initiative,
aber es wird nur von der zweiten Kammer ausgeübt, und der Geschäftsgang ist
derselbe, wie bei einem Negicrungsantrage.

Die Mitglieder der Provinzialstaaten werden auf 6 Jahre in directen Wahlen
von denjenigen erwählt, welche das Wahlrecht zur zweiten Kammer haben. Die
Hälfte der Mitglieder tritt um die drei Jahre ab; niemand kann zugleich Mitglied
der ersten Kammer und Prvvinzialstaatenmitglied, noch auch in mehren Provinzen
zugleich Mitglied sein. Die Versammlungen der Provinzialstaaten sind entweder
gewöhnliche, oder außergewöhnliche durch den König berufene.

Die Ausgaben für die Provinzialstaatenregieruug, insofern dieselbe zur
Neichsregierung gehört, kommen nach erhaltener Genehmigung des Königs ans
das Staatsbudget; das Provinzialbudget bedarf nnr der Genehmigung des
Königs; proviuziale Besteuerungen zur Deckung dieser Ausgaben werden von den
Provinzialstaaten dem König vorgeschlagen und erfordern die Genehmigung durch
ein Landesgesetz. Die Provinzialstaaten werden beauftragt mit der Ausführung
der Gesetze und königlichen Befehle, welche gesetzlich dahin gehören, oder vom
Könige ihnen aufgetragen werden. Gesetzlich haben die Provinzialstaaten die
Aufsicht innerhalb ihrer Provinzen über alle Wasser, Brücke", Wege, Wasserwerke
und Wasser- und Deichgcnossenschaften ze.

" Deu Provinzialstaaten ist die Regelung und die Regierung des Provinzial-
haushalts gesetzlich überlassen, vorbehaltlich der Genehmigung des Königs. Die
Provinzialstaaten können die Interessen ihrer Eingesessenen und Provinzen bei
dem Könige oder den Generalstaaten vertreten. Sie ernennen aus ihrer Mitte
ein Collegium von deputirten Staaten, welches als permanente Behörde mit
dem Commissär des Königs die zur Befugniß der Prvvinzialregierung gehörigen
Sachen behandelt. Die Kommissare des Königs haben in den Provinzial- und
deu Proviuzial-Deputirten-Staaten den Vorsitz und im letzten Kollegium Stimmrecht.


oder Procureurgcneral des hohen Rathes, noch Kommissare des Königs (Gouver¬
neur) in den Provinzen, noch Geistliche, noch kirchlich Angestellte sein.

Die Generalstaaten versammeln sich wenigstens einmal im Jahre; ihre
gewöhnliche Versammlung wird eröffnet am 3. Montage im September. Die
Auflösung kann jede Kammer allein oder beide zusammen treffen, und muß ihr die
Wiedererwählung innerhalb Tagen, und das Wiederzusammeutretcn der neu
gewählten Kammer innerhalb 2 Monaten folgen.

Die zweite Kammer hat das Recht, eine Vorlage der Krone zu amendiren,
und sendet sie im Fall der Annahme mit folgendem Formular an die erste Kammer:
die zweite Kammer der Generalstaaten sendet der ersten Kammer die anbei
erfolgende Vorlage des Königs und ist der Meinung, daß sie, sowie sie da ist,
von den Generalstaaten angenommen werden muß. Die erste Kammer beräth:
nun die Vorlage und nimmt sie an oder verwirft sie, aber ohne das Recht des
Amendements zu haben. Die Generalstaaten haben das Recht der Initiative,
aber es wird nur von der zweiten Kammer ausgeübt, und der Geschäftsgang ist
derselbe, wie bei einem Negicrungsantrage.

Die Mitglieder der Provinzialstaaten werden auf 6 Jahre in directen Wahlen
von denjenigen erwählt, welche das Wahlrecht zur zweiten Kammer haben. Die
Hälfte der Mitglieder tritt um die drei Jahre ab; niemand kann zugleich Mitglied
der ersten Kammer und Prvvinzialstaatenmitglied, noch auch in mehren Provinzen
zugleich Mitglied sein. Die Versammlungen der Provinzialstaaten sind entweder
gewöhnliche, oder außergewöhnliche durch den König berufene.

Die Ausgaben für die Provinzialstaatenregieruug, insofern dieselbe zur
Neichsregierung gehört, kommen nach erhaltener Genehmigung des Königs ans
das Staatsbudget; das Provinzialbudget bedarf nnr der Genehmigung des
Königs; proviuziale Besteuerungen zur Deckung dieser Ausgaben werden von den
Provinzialstaaten dem König vorgeschlagen und erfordern die Genehmigung durch
ein Landesgesetz. Die Provinzialstaaten werden beauftragt mit der Ausführung
der Gesetze und königlichen Befehle, welche gesetzlich dahin gehören, oder vom
Könige ihnen aufgetragen werden. Gesetzlich haben die Provinzialstaaten die
Aufsicht innerhalb ihrer Provinzen über alle Wasser, Brücke», Wege, Wasserwerke
und Wasser- und Deichgcnossenschaften ze.

" Deu Provinzialstaaten ist die Regelung und die Regierung des Provinzial-
haushalts gesetzlich überlassen, vorbehaltlich der Genehmigung des Königs. Die
Provinzialstaaten können die Interessen ihrer Eingesessenen und Provinzen bei
dem Könige oder den Generalstaaten vertreten. Sie ernennen aus ihrer Mitte
ein Collegium von deputirten Staaten, welches als permanente Behörde mit
dem Commissär des Königs die zur Befugniß der Prvvinzialregierung gehörigen
Sachen behandelt. Die Kommissare des Königs haben in den Provinzial- und
deu Proviuzial-Deputirten-Staaten den Vorsitz und im letzten Kollegium Stimmrecht.


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 12, 1853, II. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341576_96174/56>, abgerufen am 23.07.2024.