Die Grenzboten. Jg. 12, 1853, II. Semester. I. Band.Ausnahmen herstammen. Die Kadetten und Schreiber, die für den Militär- und Die Charte der ostindische" Compagnie ist bis jetzt immer auf 20 Jahr Ausnahmen herstammen. Die Kadetten und Schreiber, die für den Militär- und Die Charte der ostindische» Compagnie ist bis jetzt immer auf 20 Jahr <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0460" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/96635"/> <p xml:id="ID_1585" prev="#ID_1584"> Ausnahmen herstammen. Die Kadetten und Schreiber, die für den Militär- und<lb/> Civildienst der Compagnie herangebildet werden, sind meistens Söhne der Lon¬<lb/> doner „Bourgeois" oder des Kleinbürgers in den Provinzialstädten, der Pfarrer,<lb/> Snbalternoffiziere ze., die dann in Ostindien von Stufe zu Stufe steigen, bis<lb/> sie Provinzen, so groß wie ein europäisches Königreich, mit Einsicht und Energie<lb/> verwalten. Aus solchem Stamm war von den ältern Größen Lord Clive, der als<lb/> einfacher Schreiber «ach Ostindien zog, und unter den neuern erwähnen wir nnr<lb/> die militärische Größe Nott, der sich nach dem unglücklichen Feldzuge nach Af¬<lb/> ghanistan, wo die englische Herrschaft in Ostindien am Rande des Untergangs<lb/> zu stehen schien, durch die heldenmüthige Einnahme von Ghnzni auszeichnete, der<lb/> Sohn eines Gastwirths in Wales ist, und Pvllock, der nicht weniger dazu beitrug,<lb/> an die britischen Waffen wieder zu Ehren zu bringen, war der Sohn eines<lb/> Kleinkrämers der City. Der Bürgerstand besitzt nicht blos die Tugend weiser<lb/> Sparsamkeit und berechnender Vorsicht, er kann auch so gut Beispiele ritterlicher<lb/> Tapferkeit und begeisternder Hingebung aufweisen, wie die Helden mit zwanzig<lb/> Ahnen und Jahrhunderte alten Wappenschildern!</p><lb/> <p xml:id="ID_1586" next="#ID_1587"> Die Charte der ostindische» Compagnie ist bis jetzt immer auf 20 Jahr<lb/> erneuert worden, und da sie 1864 abläuft, hatte sich das eben in die Ferien<lb/> gegangene Parlament mit der Erneuerung derselben zu befassen. Die Reformen,<lb/> welche das Ministerium in seiner Bill vorgeschlagen hat, sind sehr mäßig, und im<lb/> allgemeinen nennt man die Bill eine halbe Maßregel, und die unvollkommenste,<lb/> welche das Ministerium in diese Session eingebracht hat. Das eine Gute hat<lb/> sie jedoch, daß sie ans keine bestimmte Zahl Jahre erlassen ist, und daß daher<lb/> Reformen zu jeder Zeit, wo mau sie für nöthig findet, vorgenommen werden<lb/> können. Der Einfluß der Actionäre auf die Wahl der Directoren ist^ be¬<lb/> schränkt worden/ indem sie nur noch -12 wählen, während die Regierung 6 er¬<lb/> nennt, die mindestens 10 Jahre im Dienst der ostindischen Compagnie gestanden<lb/> haben müssen. Das Patronat verlieren die Directoren ganz, und es kann in<lb/> Zukunft jeder, der die nöthigen Prüfungen besteht, in die beiden Colleges<lb/> der Compagnie, Addiscombe und Hailybury eintreten, um sich daselbst für<lb/> den Militär- oder Civildienst der Compagnie auszubilden. Der Geueralstatt-<lb/> halter hört auf, zugleich Statthalter vou Bengalen zu sein, und es wird ein<lb/> Vicestatthalter zu diesem Amt ernannt; außerdem wird eine neue Präsidentschaft<lb/> am Indus errichtet. Als gesetzgebende Behörde ist ein gesetzgebender Rath aus<lb/> zwölf Mitgliedern vorgeschlagen. Der Statthalter jeder Präsidentschaft, und der<lb/> Vicestatthalter jeder Vicestatthalterschaft senden dazu ein Mitglied des Civildienstes<lb/> ihrer Provinz, der Generalstatthalter ernennt zwei, und der Oberrichter des könig¬<lb/> lichen Gerichtshofes und ein anderer Richter derselben Behörde sind eben¬<lb/> falls Mitglieder. Diesem Rathe liegt die gesetzgebende Fuuctio» ob, und der<lb/> Statthalter hat gegen seine Beschlüsse das Recht eines Veto. Einige Verände-</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0460]
Ausnahmen herstammen. Die Kadetten und Schreiber, die für den Militär- und
Civildienst der Compagnie herangebildet werden, sind meistens Söhne der Lon¬
doner „Bourgeois" oder des Kleinbürgers in den Provinzialstädten, der Pfarrer,
Snbalternoffiziere ze., die dann in Ostindien von Stufe zu Stufe steigen, bis
sie Provinzen, so groß wie ein europäisches Königreich, mit Einsicht und Energie
verwalten. Aus solchem Stamm war von den ältern Größen Lord Clive, der als
einfacher Schreiber «ach Ostindien zog, und unter den neuern erwähnen wir nnr
die militärische Größe Nott, der sich nach dem unglücklichen Feldzuge nach Af¬
ghanistan, wo die englische Herrschaft in Ostindien am Rande des Untergangs
zu stehen schien, durch die heldenmüthige Einnahme von Ghnzni auszeichnete, der
Sohn eines Gastwirths in Wales ist, und Pvllock, der nicht weniger dazu beitrug,
an die britischen Waffen wieder zu Ehren zu bringen, war der Sohn eines
Kleinkrämers der City. Der Bürgerstand besitzt nicht blos die Tugend weiser
Sparsamkeit und berechnender Vorsicht, er kann auch so gut Beispiele ritterlicher
Tapferkeit und begeisternder Hingebung aufweisen, wie die Helden mit zwanzig
Ahnen und Jahrhunderte alten Wappenschildern!
Die Charte der ostindische» Compagnie ist bis jetzt immer auf 20 Jahr
erneuert worden, und da sie 1864 abläuft, hatte sich das eben in die Ferien
gegangene Parlament mit der Erneuerung derselben zu befassen. Die Reformen,
welche das Ministerium in seiner Bill vorgeschlagen hat, sind sehr mäßig, und im
allgemeinen nennt man die Bill eine halbe Maßregel, und die unvollkommenste,
welche das Ministerium in diese Session eingebracht hat. Das eine Gute hat
sie jedoch, daß sie ans keine bestimmte Zahl Jahre erlassen ist, und daß daher
Reformen zu jeder Zeit, wo mau sie für nöthig findet, vorgenommen werden
können. Der Einfluß der Actionäre auf die Wahl der Directoren ist^ be¬
schränkt worden/ indem sie nur noch -12 wählen, während die Regierung 6 er¬
nennt, die mindestens 10 Jahre im Dienst der ostindischen Compagnie gestanden
haben müssen. Das Patronat verlieren die Directoren ganz, und es kann in
Zukunft jeder, der die nöthigen Prüfungen besteht, in die beiden Colleges
der Compagnie, Addiscombe und Hailybury eintreten, um sich daselbst für
den Militär- oder Civildienst der Compagnie auszubilden. Der Geueralstatt-
halter hört auf, zugleich Statthalter vou Bengalen zu sein, und es wird ein
Vicestatthalter zu diesem Amt ernannt; außerdem wird eine neue Präsidentschaft
am Indus errichtet. Als gesetzgebende Behörde ist ein gesetzgebender Rath aus
zwölf Mitgliedern vorgeschlagen. Der Statthalter jeder Präsidentschaft, und der
Vicestatthalter jeder Vicestatthalterschaft senden dazu ein Mitglied des Civildienstes
ihrer Provinz, der Generalstatthalter ernennt zwei, und der Oberrichter des könig¬
lichen Gerichtshofes und ein anderer Richter derselben Behörde sind eben¬
falls Mitglieder. Diesem Rathe liegt die gesetzgebende Fuuctio» ob, und der
Statthalter hat gegen seine Beschlüsse das Recht eines Veto. Einige Verände-
Informationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.
Weitere Informationen:Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur. Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (ꝛ): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja; Nachkorrektur erfolgte automatisch.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |