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Die Grenzboten. Jg. 12, 1853, II. Semester. I. Band.

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an. Ich hege persönlich die Ueberzeugung, daß diese grade auf dem christlich germanischen
Leben gewachsene Pflanze eine der Zierden des Menschengeschlechts, und in der Gestalt, die
sie in den letzten Jahrhunderten gewonnen, insbesondere dazu bestimmt sei, die Triebfedern zu
ersetze", welche die alte Welt in der pantheistischen Vaterlandsliebe, das Mittelalter in seinem
glühenden, wenn anch nicht stets einen Religionseifer, besaß.--Wie man aber auch über
das Wesen der Ehre denke, ob man es ausdrücklich als einen ordentlichen Wahn, als einen
verderblichen Wahn, als eine inhaltlose Chimäre oder als eine nnchrisiliche Anmaßung qnalifi-
circ, es kommt hier mir ans die Anerkennung folgender einfachen Thatsache an. Bei den
meisten europäischen Nationen haben gewisse Verletzungen, die man mit dem Namen ehren¬
rührig oder beschimpfend bezeichnet, für Männer gewisser Stände die Wirkung, daß dadurch
sowol der Ruf derselben angetastet als auch ihre bürgerliche Existenz gefährdet wird. Es ist
hierbei ganz gleichgiltig, ob man annimmt, daß dies ein schreiender Mißbrauch sei, aber in
aller Weise abgestellt werden müsse oder nicht. Da hierin bis jetzt noch nichts wesentliches
geschehen, bei den Gesetzgebern sowol als bei den Privaten nicht einmal der ernstliche Wille
dazu allgemein vorausgesetzt werden kann, so bleibt die oben gedachte Thatsache für den gegen¬
wärtigen Moment uicht minder unumstößlich wahr. Ist dieses aber der Fall, so geht daraus die
Nothwendigkeit und Rechtmäßigkeit des Duells unmittelbar hervor. -- Um dieselbe von dem juri¬
stischen Standpunkt aus zu betrachten, so tst es nnr erforderlich, das von dem Verbot unerlaubter
Selbsthilfe hergenommene Argument näher zu beleuchten. Dieses Verbot kann sich ans nichts
anderes stützen, als auf die Voraussetzung, daß die richterliche Gewalt vorhanden sei, um einen
jeden, der in seinem Recht verletzt ist, volle Genugthuung und Ersatz zu verschaffen. Wo
dieser Ersatz aber entweder gar nicht möglich ist, oder jedenfalls zu spät kommt, kann es un¬
möglich gerecht, oder auch nur vernünftig sei", die Selbstvertheidigung zu versagen.--
Also anch nicht in Fällen, wo derjNiir angedrohte Nachtheil oft für meine Existenz völlig vernich¬
tend ist, und zugleich von der Art, daß kein Richter der Welt mich gegen diesen Nachtheil
weder schützen kauu noch will. Das ist aber genau der Fall bei allen Ehrenverletzuugen, so¬
bald sie Personen treffen, für welche der Besitz einer durchaus ""angetasteten Ehre erste Be¬
dingung ihrer bürgerliche" Existenz ist." --


Wir übergehen die Beleuchtung der theologischen Einwendungen. Sie ist
durch und durch sophistisch und verkennt das Wesen des Christenthums, das von
derjenigen Ehre, wie sie bei dem Duell in Anwendung kommt, niemals etwas
gehalten hat. Die Kirche hat seit den frühesten Zeiten das Duell auf das
ernsthafteste bekämpft, weil es eine Geltendmachung der Persönlichkeit enthält,
die der christlichen Resignation entschieden zuwider ist. sophistisch ist es ferner,,
wenn Hr. v. Nadowitz das Moment der Rache ganz aus dem Zweikampf entfernen
möchte, ohne das dieser doch nicht den geringsten Sir" hätte. Zwar ist das
Gefühl der Rache in dem Duell in conventionelle ästhetische Formen gekleidet,
durch Regeln und Symbole veredelt, aber es ist doch darin vorhanden und sein
einziger Inhalt. Die Privatrache hat aber die Kirche ebensowenig anerkannt,
als die Privatehre, und so würde wol nach alle" Seiten hin der Zweikampf als
unverträglich mit dem Christenthum anerkannt werden müssen. An sich wäre das
noch kein hinreichender Grund dagegen, denn wir haben noch eine ganze Menge
anderer socialer Begriffe, die mit dem echten Christenthum ebensowenig' in Ein¬
klang zu bringen sind, und die doch alle Welt gelten läßt.

Auch gegen die juristische Deduction ließe sich vieles einwenden. Der Be¬
griff der Nothwehr kann doch hier nur sehr uneigentlich angewendet werden.
Gegen einen Räuber mein Eigenthum zu sichern, erlaubt mir jedes Gesetz, aber


Grenzboten. III. I8ö3. 4

an. Ich hege persönlich die Ueberzeugung, daß diese grade auf dem christlich germanischen
Leben gewachsene Pflanze eine der Zierden des Menschengeschlechts, und in der Gestalt, die
sie in den letzten Jahrhunderten gewonnen, insbesondere dazu bestimmt sei, die Triebfedern zu
ersetze», welche die alte Welt in der pantheistischen Vaterlandsliebe, das Mittelalter in seinem
glühenden, wenn anch nicht stets einen Religionseifer, besaß.--Wie man aber auch über
das Wesen der Ehre denke, ob man es ausdrücklich als einen ordentlichen Wahn, als einen
verderblichen Wahn, als eine inhaltlose Chimäre oder als eine nnchrisiliche Anmaßung qnalifi-
circ, es kommt hier mir ans die Anerkennung folgender einfachen Thatsache an. Bei den
meisten europäischen Nationen haben gewisse Verletzungen, die man mit dem Namen ehren¬
rührig oder beschimpfend bezeichnet, für Männer gewisser Stände die Wirkung, daß dadurch
sowol der Ruf derselben angetastet als auch ihre bürgerliche Existenz gefährdet wird. Es ist
hierbei ganz gleichgiltig, ob man annimmt, daß dies ein schreiender Mißbrauch sei, aber in
aller Weise abgestellt werden müsse oder nicht. Da hierin bis jetzt noch nichts wesentliches
geschehen, bei den Gesetzgebern sowol als bei den Privaten nicht einmal der ernstliche Wille
dazu allgemein vorausgesetzt werden kann, so bleibt die oben gedachte Thatsache für den gegen¬
wärtigen Moment uicht minder unumstößlich wahr. Ist dieses aber der Fall, so geht daraus die
Nothwendigkeit und Rechtmäßigkeit des Duells unmittelbar hervor. — Um dieselbe von dem juri¬
stischen Standpunkt aus zu betrachten, so tst es nnr erforderlich, das von dem Verbot unerlaubter
Selbsthilfe hergenommene Argument näher zu beleuchten. Dieses Verbot kann sich ans nichts
anderes stützen, als auf die Voraussetzung, daß die richterliche Gewalt vorhanden sei, um einen
jeden, der in seinem Recht verletzt ist, volle Genugthuung und Ersatz zu verschaffen. Wo
dieser Ersatz aber entweder gar nicht möglich ist, oder jedenfalls zu spät kommt, kann es un¬
möglich gerecht, oder auch nur vernünftig sei», die Selbstvertheidigung zu versagen.--
Also anch nicht in Fällen, wo derjNiir angedrohte Nachtheil oft für meine Existenz völlig vernich¬
tend ist, und zugleich von der Art, daß kein Richter der Welt mich gegen diesen Nachtheil
weder schützen kauu noch will. Das ist aber genau der Fall bei allen Ehrenverletzuugen, so¬
bald sie Personen treffen, für welche der Besitz einer durchaus »»angetasteten Ehre erste Be¬
dingung ihrer bürgerliche» Existenz ist." —


Wir übergehen die Beleuchtung der theologischen Einwendungen. Sie ist
durch und durch sophistisch und verkennt das Wesen des Christenthums, das von
derjenigen Ehre, wie sie bei dem Duell in Anwendung kommt, niemals etwas
gehalten hat. Die Kirche hat seit den frühesten Zeiten das Duell auf das
ernsthafteste bekämpft, weil es eine Geltendmachung der Persönlichkeit enthält,
die der christlichen Resignation entschieden zuwider ist. sophistisch ist es ferner,,
wenn Hr. v. Nadowitz das Moment der Rache ganz aus dem Zweikampf entfernen
möchte, ohne das dieser doch nicht den geringsten Sir» hätte. Zwar ist das
Gefühl der Rache in dem Duell in conventionelle ästhetische Formen gekleidet,
durch Regeln und Symbole veredelt, aber es ist doch darin vorhanden und sein
einziger Inhalt. Die Privatrache hat aber die Kirche ebensowenig anerkannt,
als die Privatehre, und so würde wol nach alle» Seiten hin der Zweikampf als
unverträglich mit dem Christenthum anerkannt werden müssen. An sich wäre das
noch kein hinreichender Grund dagegen, denn wir haben noch eine ganze Menge
anderer socialer Begriffe, die mit dem echten Christenthum ebensowenig' in Ein¬
klang zu bringen sind, und die doch alle Welt gelten läßt.

Auch gegen die juristische Deduction ließe sich vieles einwenden. Der Be¬
griff der Nothwehr kann doch hier nur sehr uneigentlich angewendet werden.
Gegen einen Räuber mein Eigenthum zu sichern, erlaubt mir jedes Gesetz, aber


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 12, 1853, II. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341576_96174/33>, abgerufen am 03.07.2024.