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Die Grenzboten. Jg. 11, 1852, I. Semester. II. Band.

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Bei theureren und daher verhältnißmäßig weniger verbreiteten Blättern möchte es noch
gehen; wie man aber ein Blatt, wie z. B. den Kladderadatsch, controliren will, daß
er die 20 bis 30,000 Exemplare, die er verkauft, durch die Post verschickt, das liegt
außer unsrer Fassungskraft.

Aber alle diese finanziellen Mißverhältnisse, so hart sie sind, wenn man bedenkt,
daß hier eine sehr willkürliche Bestimmung über Eigenthumsverhältnisse stattfindet, da
die meisten größeren Journale alte Institute sind, die an die gegenwärtigen Besitzer zum
Theil durch eine sehr hohe Kaufsumme übergegangen, oder, wo das nicht der. Fall ist,
durch sehr bedeutende vierjährige Opfer zu der Höhe gebracht sind, auf der sie sich
jetzt befinden; alle diese finanziellen Uebelstände machen noch nicht die schlimmste Seit-
des Gesetzes ans. Der Vertrieb des deutschen Buchhandels, sowol in Beziehung auf
Bücher, als aus Journale, besteht darin, daß der Verleger seinen Committenten eine
Anzahl Exemplare zuschickt, um sie ihren gewöhnlichen Kunden zur Ansicht vorzulegen.
Bei neueren Journalen ist dies vorzugsweise der Fall, aber auch bei älteren, deren Abonne¬
ment geregelt ist, ist es allgemeine Sitte, von Zeit zu Zeit Probehefte nach allen Sei¬
ten zu verschicken, oder auch einzelne Hefte nach bestimmten Gegenden hin, in denen
man, für den besondern Inhalt dieses Heftes ein größeres Interesse erwartet. Außerdem
pflegt man den Mitarbeitern, um sie su ooursnt zu erhalten', ähnliche Znsendungen
zu machen. Das Alles ist nun factisch aufgehoben, und so ist das Entstehen eines
neuen Journals eine absolute Unmöglichkeit geworden, den älteren bestehenden Journalen
ist der Lebensnerv ihres Geschäftsbetriebes abgeschnitten. Das Alles kann unmöglich
in der Absicht der preußischen Regierung liegen.

Vollends unerträglich aber wird die Bestimmung dnrch die Periode'ihrer Einfüh¬
rung. Fast bei alle" Journalen ist das Abonnement ein jährliches. Die Commissionaire
haben ihren Committenten den Betrag entweder ausgezahlt, oder ihn verrechnet. Nun
soll aber das neue Gesetz mit dem 1. Juli ins Leben treten. Was soll nun geschehen?
Der Inhaber des LesecirkclS hat der Verlagsbuchhandlung seine 7^ Thaler ausgezahlt
und diese dafür verpflichtet, ihm das Journal zuzustellen. Er hat dieselbe Verpflich¬
tung seinen Abonnenten gegenüber übernommen, und dafür von ihrer Seite gleichfalls
den jährlichen Abonncmcntspreis erhalten. Nun soll er aber Plötzlich das Journal nicht
mehr ans buchhändlerischen Wege, sondern durch die Post beziehen, das heißt, er soll
der Post den halbjährigen Abonnementspreis von ö Thalern bezahlen, während er
den ganzen Jahresbetrag an den Buchhändler bereits bezahlt oder verrechnet hat. Das
ist doch eine Verwirrung aller Rechtsverhältnisse, wie sie noch gar nicht dagewesen ist.

Die Zeitungen berichten, daß der preußische Handelsminister Herr v. d. Heydt
der Buchhäudlerdeputation, die ihm diese Verhältnisse aus einander gesetzt, die Ver¬
sicherung ertheilt habe, das Gesetz solle so schonend und mild als möglich gehandhabt
werden. Aber in Geldsachen hört die Gemüthlichkeit auf. Eine Steuer wird entweder
bezahlt oder nicht bezahlt, ein Drittes ist unmöglich. Der einzige Ausweg, welcher
der preußischen Regierung bleibt, wenn sie nicht ans bloßer Consequcnzmacherei alle be¬
stehenden Contractverhältmssc in die grenzenloseste Verwirrung stürzen will, ist folgender:

Die Wirkung des Gesetzentwurfes, der übrigens noch keine ge¬
setzliche Kraft erlangt hat. bis zum 1. Januar 1853 zu suspendiren,
und mittlerweile neue Informationen einzuziehen, um vor Ab¬
lauf dieser Frist den Kammern neue Vorlagen zu machen.


Bei theureren und daher verhältnißmäßig weniger verbreiteten Blättern möchte es noch
gehen; wie man aber ein Blatt, wie z. B. den Kladderadatsch, controliren will, daß
er die 20 bis 30,000 Exemplare, die er verkauft, durch die Post verschickt, das liegt
außer unsrer Fassungskraft.

Aber alle diese finanziellen Mißverhältnisse, so hart sie sind, wenn man bedenkt,
daß hier eine sehr willkürliche Bestimmung über Eigenthumsverhältnisse stattfindet, da
die meisten größeren Journale alte Institute sind, die an die gegenwärtigen Besitzer zum
Theil durch eine sehr hohe Kaufsumme übergegangen, oder, wo das nicht der. Fall ist,
durch sehr bedeutende vierjährige Opfer zu der Höhe gebracht sind, auf der sie sich
jetzt befinden; alle diese finanziellen Uebelstände machen noch nicht die schlimmste Seit-
des Gesetzes ans. Der Vertrieb des deutschen Buchhandels, sowol in Beziehung auf
Bücher, als aus Journale, besteht darin, daß der Verleger seinen Committenten eine
Anzahl Exemplare zuschickt, um sie ihren gewöhnlichen Kunden zur Ansicht vorzulegen.
Bei neueren Journalen ist dies vorzugsweise der Fall, aber auch bei älteren, deren Abonne¬
ment geregelt ist, ist es allgemeine Sitte, von Zeit zu Zeit Probehefte nach allen Sei¬
ten zu verschicken, oder auch einzelne Hefte nach bestimmten Gegenden hin, in denen
man, für den besondern Inhalt dieses Heftes ein größeres Interesse erwartet. Außerdem
pflegt man den Mitarbeitern, um sie su ooursnt zu erhalten', ähnliche Znsendungen
zu machen. Das Alles ist nun factisch aufgehoben, und so ist das Entstehen eines
neuen Journals eine absolute Unmöglichkeit geworden, den älteren bestehenden Journalen
ist der Lebensnerv ihres Geschäftsbetriebes abgeschnitten. Das Alles kann unmöglich
in der Absicht der preußischen Regierung liegen.

Vollends unerträglich aber wird die Bestimmung dnrch die Periode'ihrer Einfüh¬
rung. Fast bei alle» Journalen ist das Abonnement ein jährliches. Die Commissionaire
haben ihren Committenten den Betrag entweder ausgezahlt, oder ihn verrechnet. Nun
soll aber das neue Gesetz mit dem 1. Juli ins Leben treten. Was soll nun geschehen?
Der Inhaber des LesecirkclS hat der Verlagsbuchhandlung seine 7^ Thaler ausgezahlt
und diese dafür verpflichtet, ihm das Journal zuzustellen. Er hat dieselbe Verpflich¬
tung seinen Abonnenten gegenüber übernommen, und dafür von ihrer Seite gleichfalls
den jährlichen Abonncmcntspreis erhalten. Nun soll er aber Plötzlich das Journal nicht
mehr ans buchhändlerischen Wege, sondern durch die Post beziehen, das heißt, er soll
der Post den halbjährigen Abonnementspreis von ö Thalern bezahlen, während er
den ganzen Jahresbetrag an den Buchhändler bereits bezahlt oder verrechnet hat. Das
ist doch eine Verwirrung aller Rechtsverhältnisse, wie sie noch gar nicht dagewesen ist.

Die Zeitungen berichten, daß der preußische Handelsminister Herr v. d. Heydt
der Buchhäudlerdeputation, die ihm diese Verhältnisse aus einander gesetzt, die Ver¬
sicherung ertheilt habe, das Gesetz solle so schonend und mild als möglich gehandhabt
werden. Aber in Geldsachen hört die Gemüthlichkeit auf. Eine Steuer wird entweder
bezahlt oder nicht bezahlt, ein Drittes ist unmöglich. Der einzige Ausweg, welcher
der preußischen Regierung bleibt, wenn sie nicht ans bloßer Consequcnzmacherei alle be¬
stehenden Contractverhältmssc in die grenzenloseste Verwirrung stürzen will, ist folgender:

Die Wirkung des Gesetzentwurfes, der übrigens noch keine ge¬
setzliche Kraft erlangt hat. bis zum 1. Januar 1853 zu suspendiren,
und mittlerweile neue Informationen einzuziehen, um vor Ab¬
lauf dieser Frist den Kammern neue Vorlagen zu machen.


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[0401] Bei theureren und daher verhältnißmäßig weniger verbreiteten Blättern möchte es noch gehen; wie man aber ein Blatt, wie z. B. den Kladderadatsch, controliren will, daß er die 20 bis 30,000 Exemplare, die er verkauft, durch die Post verschickt, das liegt außer unsrer Fassungskraft. Aber alle diese finanziellen Mißverhältnisse, so hart sie sind, wenn man bedenkt, daß hier eine sehr willkürliche Bestimmung über Eigenthumsverhältnisse stattfindet, da die meisten größeren Journale alte Institute sind, die an die gegenwärtigen Besitzer zum Theil durch eine sehr hohe Kaufsumme übergegangen, oder, wo das nicht der. Fall ist, durch sehr bedeutende vierjährige Opfer zu der Höhe gebracht sind, auf der sie sich jetzt befinden; alle diese finanziellen Uebelstände machen noch nicht die schlimmste Seit- des Gesetzes ans. Der Vertrieb des deutschen Buchhandels, sowol in Beziehung auf Bücher, als aus Journale, besteht darin, daß der Verleger seinen Committenten eine Anzahl Exemplare zuschickt, um sie ihren gewöhnlichen Kunden zur Ansicht vorzulegen. Bei neueren Journalen ist dies vorzugsweise der Fall, aber auch bei älteren, deren Abonne¬ ment geregelt ist, ist es allgemeine Sitte, von Zeit zu Zeit Probehefte nach allen Sei¬ ten zu verschicken, oder auch einzelne Hefte nach bestimmten Gegenden hin, in denen man, für den besondern Inhalt dieses Heftes ein größeres Interesse erwartet. Außerdem pflegt man den Mitarbeitern, um sie su ooursnt zu erhalten', ähnliche Znsendungen zu machen. Das Alles ist nun factisch aufgehoben, und so ist das Entstehen eines neuen Journals eine absolute Unmöglichkeit geworden, den älteren bestehenden Journalen ist der Lebensnerv ihres Geschäftsbetriebes abgeschnitten. Das Alles kann unmöglich in der Absicht der preußischen Regierung liegen. Vollends unerträglich aber wird die Bestimmung dnrch die Periode'ihrer Einfüh¬ rung. Fast bei alle» Journalen ist das Abonnement ein jährliches. Die Commissionaire haben ihren Committenten den Betrag entweder ausgezahlt, oder ihn verrechnet. Nun soll aber das neue Gesetz mit dem 1. Juli ins Leben treten. Was soll nun geschehen? Der Inhaber des LesecirkclS hat der Verlagsbuchhandlung seine 7^ Thaler ausgezahlt und diese dafür verpflichtet, ihm das Journal zuzustellen. Er hat dieselbe Verpflich¬ tung seinen Abonnenten gegenüber übernommen, und dafür von ihrer Seite gleichfalls den jährlichen Abonncmcntspreis erhalten. Nun soll er aber Plötzlich das Journal nicht mehr ans buchhändlerischen Wege, sondern durch die Post beziehen, das heißt, er soll der Post den halbjährigen Abonnementspreis von ö Thalern bezahlen, während er den ganzen Jahresbetrag an den Buchhändler bereits bezahlt oder verrechnet hat. Das ist doch eine Verwirrung aller Rechtsverhältnisse, wie sie noch gar nicht dagewesen ist. Die Zeitungen berichten, daß der preußische Handelsminister Herr v. d. Heydt der Buchhäudlerdeputation, die ihm diese Verhältnisse aus einander gesetzt, die Ver¬ sicherung ertheilt habe, das Gesetz solle so schonend und mild als möglich gehandhabt werden. Aber in Geldsachen hört die Gemüthlichkeit auf. Eine Steuer wird entweder bezahlt oder nicht bezahlt, ein Drittes ist unmöglich. Der einzige Ausweg, welcher der preußischen Regierung bleibt, wenn sie nicht ans bloßer Consequcnzmacherei alle be¬ stehenden Contractverhältmssc in die grenzenloseste Verwirrung stürzen will, ist folgender: Die Wirkung des Gesetzentwurfes, der übrigens noch keine ge¬ setzliche Kraft erlangt hat. bis zum 1. Januar 1853 zu suspendiren, und mittlerweile neue Informationen einzuziehen, um vor Ab¬ lauf dieser Frist den Kammern neue Vorlagen zu machen.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 11, 1852, I. Semester. II. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341573_93902/401>, abgerufen am 04.07.2024.