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Die Grenzboten. Jg. 7, 1848, II. Semester. IV. Band.

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gen ihres Lebens auffassen. Hierhergehören I. die Dienstleute. Längst sind die
Zeiten dahin, wo das "Gesinde" seinem Herrn in die Schlacht folgte, seinen Sieg,
seinen Ruhm vor Augen, nur für seinen Leib kämpfend und sterbend; aber ein
Rest der Treue und Hingebung jener wilden Zeit ist der dienenden Klasse bis jetzt
geblieben. Wenig in großen Städten, wohl aber hier und da auf dem Lande.
Die Diensttreue ist eine deutsche Eigenschaft, deren Schattenseiten uns oft genug
vorgeworfen siud. Sie hat dem Verhältniß zwischen Dienstgcber und Dienstmann
eine sehr eigenthümliche Physiognomie gegeben, am meisten in England, wo die
derbe Herzlichkeit dieser Beziehungen am Besten entwickelt ist, am wenigsten im östli¬
chen Deutschland, wo Deutsche auf alten slavischen Grund gepflanzt sind. Der Dienst¬
bote ist Genosse des Grundes und Hofes, das ganze Tagleben gehört der Dienst¬
pflicht, der Dienstgeber dagegen hat die Verpflichtung, genaue Aussicht über seine
Sittlichkeit zu führen, die Abgaben für ihn zu entrichten, in Krankheitsfällen des
Dienstboten für Pflege und Heilung zu sorgen, in Criminal- und PolizeMlen
bestimmte väterliche Rechte und Pflichten gegen ihn auszuüben (Hausdiebstahl,
Verpflichtung des Herrn zum Ersatz des Schadens, welchen der Dienende anrichtet).
Es ist durchaus kein Grund, das Gemüthliche dieses Verhältnisses zu, ändern;
man schütze deu Dienstboten dnrch Gesetze gegen Uebergriffe und Launen des Herrn,
aber man sei nicht so unverständig, den Dienstboten zu einem vollberechtigter Ein¬
wohner des Ortes zu macheu, in dem er grade dient. Denn ihm fehlt Alles, was
ihm Recht an der Gemeinde geben könnte; Interessen und Leistungen, die sich
über die Familie heraus durch das Gcmeindeleben ziehen, unparteiisches Urtheil,
selbst Muße, dagegen hat er fast Alles, was die Gemeinde ihm geben könnte, schon
durch den Haushalt seines Brodherrn, Unterhalt nämlich und Schutz. Und des¬
halb gelte der Satz: der Dienende behält das Heimathrecht seiner ursprünglichen
Commune, an den Rechten der Gemeinde, in welcher er dient, nimmt er nur
Theil durch Vermittlung seines Herrn, ihre Lasten und Pflichten trägt er nur
dnrch den Herrn. Am Wehrdienst der Commune nimmt er nur Theil mit seinem
Brodgeber, und uur in außerordentlichen Fällen. So mag sich der Gutsherr
mit seinen Knechten auf die Pferde werfen, wenn ein Unheil geschehen und Po¬
lizei oder Abwehr zu übe" ist, der Bürgcrwehrdieust aber wird immer von der
staatlichen Dienstübuug getrennt sein, wäre es auch nnr so, wie jetzt elftes und
zweites Aufgebot da geschieden sind, wo Landwehr besteht. Jeder Mann gehöre
zum ersten Aufgebot der Landwehr, wird er direktes Mitglied einer Gemeinde, so
tritt er sofort in das zweite, und dies zweite Aufgebot bildet die Bürgerwehr oder
Communalgarde. Der Dienstmann wird demnach Mitglied des ersteren, der StaatS-
landwchr bleiben und ihre Uebungen mitmachen. -- Nebenbei sei hier bemerkt, daß
auch die Ausdehnung des allgemeinen Wahlrechts ans die Dienstboten im Interesse
demokratischer Freiheit eine Thorheit ist, und es ist ganz unstatthaft, sich auf das
Beispiel der vereinigten Staaten zu berufen, wo die ganz entgegengesetzten Bit-


GrenMm.. IV. 9

gen ihres Lebens auffassen. Hierhergehören I. die Dienstleute. Längst sind die
Zeiten dahin, wo das „Gesinde" seinem Herrn in die Schlacht folgte, seinen Sieg,
seinen Ruhm vor Augen, nur für seinen Leib kämpfend und sterbend; aber ein
Rest der Treue und Hingebung jener wilden Zeit ist der dienenden Klasse bis jetzt
geblieben. Wenig in großen Städten, wohl aber hier und da auf dem Lande.
Die Diensttreue ist eine deutsche Eigenschaft, deren Schattenseiten uns oft genug
vorgeworfen siud. Sie hat dem Verhältniß zwischen Dienstgcber und Dienstmann
eine sehr eigenthümliche Physiognomie gegeben, am meisten in England, wo die
derbe Herzlichkeit dieser Beziehungen am Besten entwickelt ist, am wenigsten im östli¬
chen Deutschland, wo Deutsche auf alten slavischen Grund gepflanzt sind. Der Dienst¬
bote ist Genosse des Grundes und Hofes, das ganze Tagleben gehört der Dienst¬
pflicht, der Dienstgeber dagegen hat die Verpflichtung, genaue Aussicht über seine
Sittlichkeit zu führen, die Abgaben für ihn zu entrichten, in Krankheitsfällen des
Dienstboten für Pflege und Heilung zu sorgen, in Criminal- und PolizeMlen
bestimmte väterliche Rechte und Pflichten gegen ihn auszuüben (Hausdiebstahl,
Verpflichtung des Herrn zum Ersatz des Schadens, welchen der Dienende anrichtet).
Es ist durchaus kein Grund, das Gemüthliche dieses Verhältnisses zu, ändern;
man schütze deu Dienstboten dnrch Gesetze gegen Uebergriffe und Launen des Herrn,
aber man sei nicht so unverständig, den Dienstboten zu einem vollberechtigter Ein¬
wohner des Ortes zu macheu, in dem er grade dient. Denn ihm fehlt Alles, was
ihm Recht an der Gemeinde geben könnte; Interessen und Leistungen, die sich
über die Familie heraus durch das Gcmeindeleben ziehen, unparteiisches Urtheil,
selbst Muße, dagegen hat er fast Alles, was die Gemeinde ihm geben könnte, schon
durch den Haushalt seines Brodherrn, Unterhalt nämlich und Schutz. Und des¬
halb gelte der Satz: der Dienende behält das Heimathrecht seiner ursprünglichen
Commune, an den Rechten der Gemeinde, in welcher er dient, nimmt er nur
Theil durch Vermittlung seines Herrn, ihre Lasten und Pflichten trägt er nur
dnrch den Herrn. Am Wehrdienst der Commune nimmt er nur Theil mit seinem
Brodgeber, und uur in außerordentlichen Fällen. So mag sich der Gutsherr
mit seinen Knechten auf die Pferde werfen, wenn ein Unheil geschehen und Po¬
lizei oder Abwehr zu übe» ist, der Bürgcrwehrdieust aber wird immer von der
staatlichen Dienstübuug getrennt sein, wäre es auch nnr so, wie jetzt elftes und
zweites Aufgebot da geschieden sind, wo Landwehr besteht. Jeder Mann gehöre
zum ersten Aufgebot der Landwehr, wird er direktes Mitglied einer Gemeinde, so
tritt er sofort in das zweite, und dies zweite Aufgebot bildet die Bürgerwehr oder
Communalgarde. Der Dienstmann wird demnach Mitglied des ersteren, der StaatS-
landwchr bleiben und ihre Uebungen mitmachen. — Nebenbei sei hier bemerkt, daß
auch die Ausdehnung des allgemeinen Wahlrechts ans die Dienstboten im Interesse
demokratischer Freiheit eine Thorheit ist, und es ist ganz unstatthaft, sich auf das
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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 7, 1848, II. Semester. IV. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341561_276755/73>, abgerufen am 22.07.2024.