Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Die Grenzboten. Jg. 7, 1848, II. Semester. IV. Band.

Bild:
<< vorherige Seite

gen ihres Lebens auffassen. Hierhergehören I. die Dienstleute. Längst sind die
Zeiten dahin, wo das "Gesinde" seinem Herrn in die Schlacht folgte, seinen Sieg,
seinen Ruhm vor Augen, nur für seinen Leib kämpfend und sterbend; aber ein
Rest der Treue und Hingebung jener wilden Zeit ist der dienenden Klasse bis jetzt
geblieben. Wenig in großen Städten, wohl aber hier und da auf dem Lande.
Die Diensttreue ist eine deutsche Eigenschaft, deren Schattenseiten uns oft genug
vorgeworfen siud. Sie hat dem Verhältniß zwischen Dienstgcber und Dienstmann
eine sehr eigenthümliche Physiognomie gegeben, am meisten in England, wo die
derbe Herzlichkeit dieser Beziehungen am Besten entwickelt ist, am wenigsten im östli¬
chen Deutschland, wo Deutsche auf alten slavischen Grund gepflanzt sind. Der Dienst¬
bote ist Genosse des Grundes und Hofes, das ganze Tagleben gehört der Dienst¬
pflicht, der Dienstgeber dagegen hat die Verpflichtung, genaue Aussicht über seine
Sittlichkeit zu führen, die Abgaben für ihn zu entrichten, in Krankheitsfällen des
Dienstboten für Pflege und Heilung zu sorgen, in Criminal- und PolizeMlen
bestimmte väterliche Rechte und Pflichten gegen ihn auszuüben (Hausdiebstahl,
Verpflichtung des Herrn zum Ersatz des Schadens, welchen der Dienende anrichtet).
Es ist durchaus kein Grund, das Gemüthliche dieses Verhältnisses zu, ändern;
man schütze deu Dienstboten dnrch Gesetze gegen Uebergriffe und Launen des Herrn,
aber man sei nicht so unverständig, den Dienstboten zu einem vollberechtigter Ein¬
wohner des Ortes zu macheu, in dem er grade dient. Denn ihm fehlt Alles, was
ihm Recht an der Gemeinde geben könnte; Interessen und Leistungen, die sich
über die Familie heraus durch das Gcmeindeleben ziehen, unparteiisches Urtheil,
selbst Muße, dagegen hat er fast Alles, was die Gemeinde ihm geben könnte, schon
durch den Haushalt seines Brodherrn, Unterhalt nämlich und Schutz. Und des¬
halb gelte der Satz: der Dienende behält das Heimathrecht seiner ursprünglichen
Commune, an den Rechten der Gemeinde, in welcher er dient, nimmt er nur
Theil durch Vermittlung seines Herrn, ihre Lasten und Pflichten trägt er nur
dnrch den Herrn. Am Wehrdienst der Commune nimmt er nur Theil mit seinem
Brodgeber, und uur in außerordentlichen Fällen. So mag sich der Gutsherr
mit seinen Knechten auf die Pferde werfen, wenn ein Unheil geschehen und Po¬
lizei oder Abwehr zu übe" ist, der Bürgcrwehrdieust aber wird immer von der
staatlichen Dienstübuug getrennt sein, wäre es auch nnr so, wie jetzt elftes und
zweites Aufgebot da geschieden sind, wo Landwehr besteht. Jeder Mann gehöre
zum ersten Aufgebot der Landwehr, wird er direktes Mitglied einer Gemeinde, so
tritt er sofort in das zweite, und dies zweite Aufgebot bildet die Bürgerwehr oder
Communalgarde. Der Dienstmann wird demnach Mitglied des ersteren, der StaatS-
landwchr bleiben und ihre Uebungen mitmachen. -- Nebenbei sei hier bemerkt, daß
auch die Ausdehnung des allgemeinen Wahlrechts ans die Dienstboten im Interesse
demokratischer Freiheit eine Thorheit ist, und es ist ganz unstatthaft, sich auf das
Beispiel der vereinigten Staaten zu berufen, wo die ganz entgegengesetzten Bit-


GrenMm.. IV. 9

gen ihres Lebens auffassen. Hierhergehören I. die Dienstleute. Längst sind die
Zeiten dahin, wo das „Gesinde" seinem Herrn in die Schlacht folgte, seinen Sieg,
seinen Ruhm vor Augen, nur für seinen Leib kämpfend und sterbend; aber ein
Rest der Treue und Hingebung jener wilden Zeit ist der dienenden Klasse bis jetzt
geblieben. Wenig in großen Städten, wohl aber hier und da auf dem Lande.
Die Diensttreue ist eine deutsche Eigenschaft, deren Schattenseiten uns oft genug
vorgeworfen siud. Sie hat dem Verhältniß zwischen Dienstgcber und Dienstmann
eine sehr eigenthümliche Physiognomie gegeben, am meisten in England, wo die
derbe Herzlichkeit dieser Beziehungen am Besten entwickelt ist, am wenigsten im östli¬
chen Deutschland, wo Deutsche auf alten slavischen Grund gepflanzt sind. Der Dienst¬
bote ist Genosse des Grundes und Hofes, das ganze Tagleben gehört der Dienst¬
pflicht, der Dienstgeber dagegen hat die Verpflichtung, genaue Aussicht über seine
Sittlichkeit zu führen, die Abgaben für ihn zu entrichten, in Krankheitsfällen des
Dienstboten für Pflege und Heilung zu sorgen, in Criminal- und PolizeMlen
bestimmte väterliche Rechte und Pflichten gegen ihn auszuüben (Hausdiebstahl,
Verpflichtung des Herrn zum Ersatz des Schadens, welchen der Dienende anrichtet).
Es ist durchaus kein Grund, das Gemüthliche dieses Verhältnisses zu, ändern;
man schütze deu Dienstboten dnrch Gesetze gegen Uebergriffe und Launen des Herrn,
aber man sei nicht so unverständig, den Dienstboten zu einem vollberechtigter Ein¬
wohner des Ortes zu macheu, in dem er grade dient. Denn ihm fehlt Alles, was
ihm Recht an der Gemeinde geben könnte; Interessen und Leistungen, die sich
über die Familie heraus durch das Gcmeindeleben ziehen, unparteiisches Urtheil,
selbst Muße, dagegen hat er fast Alles, was die Gemeinde ihm geben könnte, schon
durch den Haushalt seines Brodherrn, Unterhalt nämlich und Schutz. Und des¬
halb gelte der Satz: der Dienende behält das Heimathrecht seiner ursprünglichen
Commune, an den Rechten der Gemeinde, in welcher er dient, nimmt er nur
Theil durch Vermittlung seines Herrn, ihre Lasten und Pflichten trägt er nur
dnrch den Herrn. Am Wehrdienst der Commune nimmt er nur Theil mit seinem
Brodgeber, und uur in außerordentlichen Fällen. So mag sich der Gutsherr
mit seinen Knechten auf die Pferde werfen, wenn ein Unheil geschehen und Po¬
lizei oder Abwehr zu übe» ist, der Bürgcrwehrdieust aber wird immer von der
staatlichen Dienstübuug getrennt sein, wäre es auch nnr so, wie jetzt elftes und
zweites Aufgebot da geschieden sind, wo Landwehr besteht. Jeder Mann gehöre
zum ersten Aufgebot der Landwehr, wird er direktes Mitglied einer Gemeinde, so
tritt er sofort in das zweite, und dies zweite Aufgebot bildet die Bürgerwehr oder
Communalgarde. Der Dienstmann wird demnach Mitglied des ersteren, der StaatS-
landwchr bleiben und ihre Uebungen mitmachen. — Nebenbei sei hier bemerkt, daß
auch die Ausdehnung des allgemeinen Wahlrechts ans die Dienstboten im Interesse
demokratischer Freiheit eine Thorheit ist, und es ist ganz unstatthaft, sich auf das
Beispiel der vereinigten Staaten zu berufen, wo die ganz entgegengesetzten Bit-


GrenMm.. IV. 9
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div n="1">
          <div n="2">
            <pb facs="#f0073" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/276829"/>
            <p xml:id="ID_191" prev="#ID_190" next="#ID_192"> gen ihres Lebens auffassen. Hierhergehören I. die Dienstleute. Längst sind die<lb/>
Zeiten dahin, wo das &#x201E;Gesinde" seinem Herrn in die Schlacht folgte, seinen Sieg,<lb/>
seinen Ruhm vor Augen, nur für seinen Leib kämpfend und sterbend; aber ein<lb/>
Rest der Treue und Hingebung jener wilden Zeit ist der dienenden Klasse bis jetzt<lb/>
geblieben. Wenig in großen Städten, wohl aber hier und da auf dem Lande.<lb/>
Die Diensttreue ist eine deutsche Eigenschaft, deren Schattenseiten uns oft genug<lb/>
vorgeworfen siud. Sie hat dem Verhältniß zwischen Dienstgcber und Dienstmann<lb/>
eine sehr eigenthümliche Physiognomie gegeben, am meisten in England, wo die<lb/>
derbe Herzlichkeit dieser Beziehungen am Besten entwickelt ist, am wenigsten im östli¬<lb/>
chen Deutschland, wo Deutsche auf alten slavischen Grund gepflanzt sind. Der Dienst¬<lb/>
bote ist Genosse des Grundes und Hofes, das ganze Tagleben gehört der Dienst¬<lb/>
pflicht, der Dienstgeber dagegen hat die Verpflichtung, genaue Aussicht über seine<lb/>
Sittlichkeit zu führen, die Abgaben für ihn zu entrichten, in Krankheitsfällen des<lb/>
Dienstboten für Pflege und Heilung zu sorgen, in Criminal- und PolizeMlen<lb/>
bestimmte väterliche Rechte und Pflichten gegen ihn auszuüben (Hausdiebstahl,<lb/>
Verpflichtung des Herrn zum Ersatz des Schadens, welchen der Dienende anrichtet).<lb/>
Es ist durchaus kein Grund, das Gemüthliche dieses Verhältnisses zu, ändern;<lb/>
man schütze deu Dienstboten dnrch Gesetze gegen Uebergriffe und Launen des Herrn,<lb/>
aber man sei nicht so unverständig, den Dienstboten zu einem vollberechtigter Ein¬<lb/>
wohner des Ortes zu macheu, in dem er grade dient. Denn ihm fehlt Alles, was<lb/>
ihm Recht an der Gemeinde geben könnte; Interessen und Leistungen, die sich<lb/>
über die Familie heraus durch das Gcmeindeleben ziehen, unparteiisches Urtheil,<lb/>
selbst Muße, dagegen hat er fast Alles, was die Gemeinde ihm geben könnte, schon<lb/>
durch den Haushalt seines Brodherrn, Unterhalt nämlich und Schutz. Und des¬<lb/>
halb gelte der Satz: der Dienende behält das Heimathrecht seiner ursprünglichen<lb/>
Commune, an den Rechten der Gemeinde, in welcher er dient, nimmt er nur<lb/>
Theil durch Vermittlung seines Herrn, ihre Lasten und Pflichten trägt er nur<lb/>
dnrch den Herrn. Am Wehrdienst der Commune nimmt er nur Theil mit seinem<lb/>
Brodgeber, und uur in außerordentlichen Fällen. So mag sich der Gutsherr<lb/>
mit seinen Knechten auf die Pferde werfen, wenn ein Unheil geschehen und Po¬<lb/>
lizei oder Abwehr zu übe» ist, der Bürgcrwehrdieust aber wird immer von der<lb/>
staatlichen Dienstübuug getrennt sein, wäre es auch nnr so, wie jetzt elftes und<lb/>
zweites Aufgebot da geschieden sind, wo Landwehr besteht. Jeder Mann gehöre<lb/>
zum ersten Aufgebot der Landwehr, wird er direktes Mitglied einer Gemeinde, so<lb/>
tritt er sofort in das zweite, und dies zweite Aufgebot bildet die Bürgerwehr oder<lb/>
Communalgarde. Der Dienstmann wird demnach Mitglied des ersteren, der StaatS-<lb/>
landwchr bleiben und ihre Uebungen mitmachen. &#x2014; Nebenbei sei hier bemerkt, daß<lb/>
auch die Ausdehnung des allgemeinen Wahlrechts ans die Dienstboten im Interesse<lb/>
demokratischer Freiheit eine Thorheit ist, und es ist ganz unstatthaft, sich auf das<lb/>
Beispiel der vereinigten Staaten zu berufen, wo die ganz entgegengesetzten Bit-</p><lb/>
            <fw type="sig" place="bottom"> GrenMm.. IV. 9</fw><lb/>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0073] gen ihres Lebens auffassen. Hierhergehören I. die Dienstleute. Längst sind die Zeiten dahin, wo das „Gesinde" seinem Herrn in die Schlacht folgte, seinen Sieg, seinen Ruhm vor Augen, nur für seinen Leib kämpfend und sterbend; aber ein Rest der Treue und Hingebung jener wilden Zeit ist der dienenden Klasse bis jetzt geblieben. Wenig in großen Städten, wohl aber hier und da auf dem Lande. Die Diensttreue ist eine deutsche Eigenschaft, deren Schattenseiten uns oft genug vorgeworfen siud. Sie hat dem Verhältniß zwischen Dienstgcber und Dienstmann eine sehr eigenthümliche Physiognomie gegeben, am meisten in England, wo die derbe Herzlichkeit dieser Beziehungen am Besten entwickelt ist, am wenigsten im östli¬ chen Deutschland, wo Deutsche auf alten slavischen Grund gepflanzt sind. Der Dienst¬ bote ist Genosse des Grundes und Hofes, das ganze Tagleben gehört der Dienst¬ pflicht, der Dienstgeber dagegen hat die Verpflichtung, genaue Aussicht über seine Sittlichkeit zu führen, die Abgaben für ihn zu entrichten, in Krankheitsfällen des Dienstboten für Pflege und Heilung zu sorgen, in Criminal- und PolizeMlen bestimmte väterliche Rechte und Pflichten gegen ihn auszuüben (Hausdiebstahl, Verpflichtung des Herrn zum Ersatz des Schadens, welchen der Dienende anrichtet). Es ist durchaus kein Grund, das Gemüthliche dieses Verhältnisses zu, ändern; man schütze deu Dienstboten dnrch Gesetze gegen Uebergriffe und Launen des Herrn, aber man sei nicht so unverständig, den Dienstboten zu einem vollberechtigter Ein¬ wohner des Ortes zu macheu, in dem er grade dient. Denn ihm fehlt Alles, was ihm Recht an der Gemeinde geben könnte; Interessen und Leistungen, die sich über die Familie heraus durch das Gcmeindeleben ziehen, unparteiisches Urtheil, selbst Muße, dagegen hat er fast Alles, was die Gemeinde ihm geben könnte, schon durch den Haushalt seines Brodherrn, Unterhalt nämlich und Schutz. Und des¬ halb gelte der Satz: der Dienende behält das Heimathrecht seiner ursprünglichen Commune, an den Rechten der Gemeinde, in welcher er dient, nimmt er nur Theil durch Vermittlung seines Herrn, ihre Lasten und Pflichten trägt er nur dnrch den Herrn. Am Wehrdienst der Commune nimmt er nur Theil mit seinem Brodgeber, und uur in außerordentlichen Fällen. So mag sich der Gutsherr mit seinen Knechten auf die Pferde werfen, wenn ein Unheil geschehen und Po¬ lizei oder Abwehr zu übe» ist, der Bürgcrwehrdieust aber wird immer von der staatlichen Dienstübuug getrennt sein, wäre es auch nnr so, wie jetzt elftes und zweites Aufgebot da geschieden sind, wo Landwehr besteht. Jeder Mann gehöre zum ersten Aufgebot der Landwehr, wird er direktes Mitglied einer Gemeinde, so tritt er sofort in das zweite, und dies zweite Aufgebot bildet die Bürgerwehr oder Communalgarde. Der Dienstmann wird demnach Mitglied des ersteren, der StaatS- landwchr bleiben und ihre Uebungen mitmachen. — Nebenbei sei hier bemerkt, daß auch die Ausdehnung des allgemeinen Wahlrechts ans die Dienstboten im Interesse demokratischer Freiheit eine Thorheit ist, und es ist ganz unstatthaft, sich auf das Beispiel der vereinigten Staaten zu berufen, wo die ganz entgegengesetzten Bit- GrenMm.. IV. 9

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.

Weitere Informationen:

Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur.

Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (&#xa75b;): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja;

Nachkorrektur erfolgte automatisch.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341561_276755
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341561_276755/73
Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 7, 1848, II. Semester. IV. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341561_276755/73>, abgerufen am 26.12.2024.