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Die Grenzboten. Jg. 7, 1848, II. Semester. IV. Band.

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Ständigkeit im Heerwesen jede Concession erlangen können. Seine Aussprüche ent¬
hielten aber blos die allgemeine gute Gesinnung der Einigkeit. So hat man
seine Opfer in der schleswigschen Sache nicht mit Unrecht für ein principlvscs
Factum gehalten, das man den Umständen verdanke.

Ein Heerverfassungscutwurf des Herrn Wigard und Konsorten ist blos als
Kuriosität zu erwähnen.

Die andern Verwaltungsbesvgnisse, welche der Reichsgewalt vom Verfassungs¬
ausschuß eingeräumt sind, beziehen sich ans die ausschließliche völkerrechtliche Ver¬
tretung Deutschlands; Krieg und Frieden -- wohl die unbestrittensten und noth¬
wendigsten Punkte -- auf Schifffahrt und Handel, Communicationswcsen, Gewerbe¬
wesen (Ersindnngspatente), Münzwesen, Maaß und Gewicht, Banken, eignes Finanz¬
wesen, Schutz der reichsverfassnngsmäßigen Rechte, Gesundheitspflege. Bei den
meisten dieser Gebiete ist es der Reichsgewalt überlassen, ob sie dieselben sofort
unter ihre unmittelbare Leitung nehmen will; im Unterschiede von dem Sieben¬
zehnerentwurf und andern Verfassuugsplänen, welche jene Gebiete der Reichsver¬
waltung verfassungsmäßig einordnen wollen. Es ist jedenfalls besser, wenn es
der Reichsregiernng überlassen bleibt, sich allmälig die bestehenden Organismen
zu assimiliren und vorläufig oberanfschend auszugleichen und zu fördern, als wenn
sie genöthigt wird, sich sogleich einen neveu weitläuftigen Organismus anzulegen.
Nur muß die Befugniß der Reichsgewalt unumschränkt sein, wenn auch die Ver¬
pflichtung, diese Befugniß anzuwenden, nicht unbedingt ist. Es ist daher zu tadeln,
wenn das Eisenbahnwesen nur so weit unter die Centralgewalt gestellt ist "als es
der Schuß des Reichs oder das Interesse des allgemeinen deutscheu Verkehrs er¬
heischen," und wenn die Subsumtion unter diese Bedingung vom Reichsgericht
abhängt. Mit Recht sagt das Minoritätscrcichten: "So weit die Reichsgewalt
es zum Schutz des Reichs und im Interesse des allgemeinen deutschen Verkehrs
für nothwendig oder zweckmäßig erachtet."

Das nächste wichtige Attribut der Reichsgewalt ist die Legislative. K. 58.
"Der Reichsgewalt steht das Recht der Gesetzgebung zu, so weit es zur Ausfüh¬
rung der ihr verfassungsmäßig übertragenen Befugnisse und zum Schutze der ihr
überwiesenen Anstalten erforderlich ist, so wie in Fällen, wo,das Gesammtinteresse
Deutschlands die Begründung gemeinsamer Einrichtungen und Maßregeln erheischt."
Die Subsumtion hängt wieder vom Reichsgericht ab; nach dem Minvritätserachten
von der Reichsgewalt. Der Vorschlag des Verfassungsausschusses ist entschieden
zu tadeln. Die Selbstständigkeit der einzelnen Staaten beruht viel mehr auf
ihrer Selbstverwaltung als auf ihrer Gesetzgebung. Wird die erstere gewahrt,
so ist gegen eine sür Deutschland unnatürliche Centralisation alle mögliche Vor¬
sorge getroffen. In der Gesetzgebung aber läßt sich kein Princip finden, was
gemeinsam und was Einzelgesetzgebung sein soll, und so ist diese Bestimmung ein


Vr-nzbotm. IV. <zg

Ständigkeit im Heerwesen jede Concession erlangen können. Seine Aussprüche ent¬
hielten aber blos die allgemeine gute Gesinnung der Einigkeit. So hat man
seine Opfer in der schleswigschen Sache nicht mit Unrecht für ein principlvscs
Factum gehalten, das man den Umständen verdanke.

Ein Heerverfassungscutwurf des Herrn Wigard und Konsorten ist blos als
Kuriosität zu erwähnen.

Die andern Verwaltungsbesvgnisse, welche der Reichsgewalt vom Verfassungs¬
ausschuß eingeräumt sind, beziehen sich ans die ausschließliche völkerrechtliche Ver¬
tretung Deutschlands; Krieg und Frieden — wohl die unbestrittensten und noth¬
wendigsten Punkte — auf Schifffahrt und Handel, Communicationswcsen, Gewerbe¬
wesen (Ersindnngspatente), Münzwesen, Maaß und Gewicht, Banken, eignes Finanz¬
wesen, Schutz der reichsverfassnngsmäßigen Rechte, Gesundheitspflege. Bei den
meisten dieser Gebiete ist es der Reichsgewalt überlassen, ob sie dieselben sofort
unter ihre unmittelbare Leitung nehmen will; im Unterschiede von dem Sieben¬
zehnerentwurf und andern Verfassuugsplänen, welche jene Gebiete der Reichsver¬
waltung verfassungsmäßig einordnen wollen. Es ist jedenfalls besser, wenn es
der Reichsregiernng überlassen bleibt, sich allmälig die bestehenden Organismen
zu assimiliren und vorläufig oberanfschend auszugleichen und zu fördern, als wenn
sie genöthigt wird, sich sogleich einen neveu weitläuftigen Organismus anzulegen.
Nur muß die Befugniß der Reichsgewalt unumschränkt sein, wenn auch die Ver¬
pflichtung, diese Befugniß anzuwenden, nicht unbedingt ist. Es ist daher zu tadeln,
wenn das Eisenbahnwesen nur so weit unter die Centralgewalt gestellt ist „als es
der Schuß des Reichs oder das Interesse des allgemeinen deutscheu Verkehrs er¬
heischen," und wenn die Subsumtion unter diese Bedingung vom Reichsgericht
abhängt. Mit Recht sagt das Minoritätscrcichten: „So weit die Reichsgewalt
es zum Schutz des Reichs und im Interesse des allgemeinen deutschen Verkehrs
für nothwendig oder zweckmäßig erachtet."

Das nächste wichtige Attribut der Reichsgewalt ist die Legislative. K. 58.
„Der Reichsgewalt steht das Recht der Gesetzgebung zu, so weit es zur Ausfüh¬
rung der ihr verfassungsmäßig übertragenen Befugnisse und zum Schutze der ihr
überwiesenen Anstalten erforderlich ist, so wie in Fällen, wo,das Gesammtinteresse
Deutschlands die Begründung gemeinsamer Einrichtungen und Maßregeln erheischt."
Die Subsumtion hängt wieder vom Reichsgericht ab; nach dem Minvritätserachten
von der Reichsgewalt. Der Vorschlag des Verfassungsausschusses ist entschieden
zu tadeln. Die Selbstständigkeit der einzelnen Staaten beruht viel mehr auf
ihrer Selbstverwaltung als auf ihrer Gesetzgebung. Wird die erstere gewahrt,
so ist gegen eine sür Deutschland unnatürliche Centralisation alle mögliche Vor¬
sorge getroffen. In der Gesetzgebung aber läßt sich kein Princip finden, was
gemeinsam und was Einzelgesetzgebung sein soll, und so ist diese Bestimmung ein


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 7, 1848, II. Semester. IV. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341561_276755/289>, abgerufen am 03.07.2024.