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Die Grenzboten. Jg. 6, 1847, II. Semester. III. Band.

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seit 14 Tagen alle alte Schüsseln der alten Küche vor. Großvater Hollbein
wiegt sein olympisches Haupt und spricht: "Was Nagt Ihr? Unser Theater
könnte viel schlechter sein, daher ist es wirklich gut." -- Er hat übrigens keinen
leichten Stand; er soll es dem Hofe und der Polizei recht machen, also zahm
sein, er soll auch ein gebildetes Publikum befriedigen, also die Stücke der neuern
freieren Schule darstellen lassen, aber das darf er nicht. Die einheimischen
Dichter endlich sind durch mehr als eine gerechte Ursache dem Hoftheater abwen¬
dig geworden und gehen lieber in die Fremde -- oder in eine Vorstadt. --

Bei Lesung der preußischen Gerichtsverhandlungen muß einem Oesterreicher
ganz eigens zu Muthe werden, wenn er je Gelegenheit hatte, unser Gerichts¬
verfahren kennen zu lernen. Da zeigt es sich gar deutlich, welch' ein Unterschied
sei zwischen Gesetz und Vollziehung desselben. Niemand wird unsern Codices
den durchweg darin herrschenden Geist der Menschlichkeit, sowie abwägende Klug¬
heit und deutliche Fassung absprechen, aber diese Vorzüge gehen in j>rilxi größ-
tentheils über den eingerissenen Schlendrian verloren. Ein Hanptübclstand ist
die Kumulirung des Untersuchungs-, Aburtheiluugs- und Urwalds-Geschäftes in
Einer Person, dann die Gcsctzunkenntniß von Seiten des Publikums. Nichts ist
leichter bei uns, als eine schwere Polizeiübertretung unwissend zu begehen, und
dennoch kümmert Niemand sich um eine Sache, die sich nicht von selbst versteht.
Denn redlicher Sinn und gesunder Verstand bewahren uns wohl vor Verbrechen,
aber nicht immer vor Uebertretung gewisser Sichcrhcitsschriften, welche der Staat
durch Strafen zu tangiren für gut findet. -- So wenig wie über seine Pflicht,
ist der Beklagte oft über sein Recht im Klaren. Manches Urtheil könnte cmnul-
lirt werden, wenn der Verurtheilte wüßte, daß das Gericht nicht nach den Ge¬
setzen konstituirt war. Oftmals führt ein blutjunger Praktikant die ganze Un¬
tersuchung; was ihm beliebte zu Papiere zu bringen, gilt als Evangelium, auf
dessen Grund sodann die Sentenz gesprochen wird. Es ist halb lächerlich, halb
empörend, wie manche zu Gunsten des Beklagten eingesetzte Vorschriften nur zum
Scheine befolgt werden. So befiehlt das Gesetz, daß der Richter bei Publication
des Urtheiles den Verurtheilten auf sein NckurSrccht aufmerksam mache, das thut
nun der Richter auch, aber wie? Mit der Formel: ""-"Ivo i-ocuisu." Nun
denke man sich einen Mann aus dem Volke, oder auch einen Gebildeteren, der
aber des Lateins unkundig ist, wie jener römische Brocken ihn wohl über sein
Rekursrccht belehrt habe? Auch kennt er selten die Natur des Instanzen-Gan¬
ges, und denkt dabei an eine kostspielige Vertretung durch einen Advocaten; wäh¬
rend das Gesetz ihm erlaubt, den Rekurs sogleich bei der ersten Behörde zu
Protocoll zu geben, welches dann ox "Molo mit den Akten den höhern Gerich¬
ten vorgelegt werden muß. -- Nücksichtswürdige Verurtheilte werden ein Opfer
dieses Schlendrians, indeß abgefeimte Rückfällige sich oft mit Glück aus der
Schlinge ziehen. -- Aeußerst verderblich wirkt auch das Institut des "Schuhes."
Alle 14 Tage werden auf diese Art mehre Hunderte aus Wien wegbcfördcrt --
entlassene Sträflinge, liederliche Dirnen, Vagabunden, sowie einfache Uebertre-
ter der Paßvorschristen und verdienstlose Arbeiter. Jeden Schubwagen verfolgt
der Spott des Pöbels von Station zu Station, und so wird der Schub, wel¬
cher nur eine Sicherhcitsmaßregel sein soll, wirklich zur empfindlichsten Strafe,


seit 14 Tagen alle alte Schüsseln der alten Küche vor. Großvater Hollbein
wiegt sein olympisches Haupt und spricht: „Was Nagt Ihr? Unser Theater
könnte viel schlechter sein, daher ist es wirklich gut." — Er hat übrigens keinen
leichten Stand; er soll es dem Hofe und der Polizei recht machen, also zahm
sein, er soll auch ein gebildetes Publikum befriedigen, also die Stücke der neuern
freieren Schule darstellen lassen, aber das darf er nicht. Die einheimischen
Dichter endlich sind durch mehr als eine gerechte Ursache dem Hoftheater abwen¬
dig geworden und gehen lieber in die Fremde — oder in eine Vorstadt. —

Bei Lesung der preußischen Gerichtsverhandlungen muß einem Oesterreicher
ganz eigens zu Muthe werden, wenn er je Gelegenheit hatte, unser Gerichts¬
verfahren kennen zu lernen. Da zeigt es sich gar deutlich, welch' ein Unterschied
sei zwischen Gesetz und Vollziehung desselben. Niemand wird unsern Codices
den durchweg darin herrschenden Geist der Menschlichkeit, sowie abwägende Klug¬
heit und deutliche Fassung absprechen, aber diese Vorzüge gehen in j>rilxi größ-
tentheils über den eingerissenen Schlendrian verloren. Ein Hanptübclstand ist
die Kumulirung des Untersuchungs-, Aburtheiluugs- und Urwalds-Geschäftes in
Einer Person, dann die Gcsctzunkenntniß von Seiten des Publikums. Nichts ist
leichter bei uns, als eine schwere Polizeiübertretung unwissend zu begehen, und
dennoch kümmert Niemand sich um eine Sache, die sich nicht von selbst versteht.
Denn redlicher Sinn und gesunder Verstand bewahren uns wohl vor Verbrechen,
aber nicht immer vor Uebertretung gewisser Sichcrhcitsschriften, welche der Staat
durch Strafen zu tangiren für gut findet. — So wenig wie über seine Pflicht,
ist der Beklagte oft über sein Recht im Klaren. Manches Urtheil könnte cmnul-
lirt werden, wenn der Verurtheilte wüßte, daß das Gericht nicht nach den Ge¬
setzen konstituirt war. Oftmals führt ein blutjunger Praktikant die ganze Un¬
tersuchung; was ihm beliebte zu Papiere zu bringen, gilt als Evangelium, auf
dessen Grund sodann die Sentenz gesprochen wird. Es ist halb lächerlich, halb
empörend, wie manche zu Gunsten des Beklagten eingesetzte Vorschriften nur zum
Scheine befolgt werden. So befiehlt das Gesetz, daß der Richter bei Publication
des Urtheiles den Verurtheilten auf sein NckurSrccht aufmerksam mache, das thut
nun der Richter auch, aber wie? Mit der Formel: „«-»Ivo i-ocuisu." Nun
denke man sich einen Mann aus dem Volke, oder auch einen Gebildeteren, der
aber des Lateins unkundig ist, wie jener römische Brocken ihn wohl über sein
Rekursrccht belehrt habe? Auch kennt er selten die Natur des Instanzen-Gan¬
ges, und denkt dabei an eine kostspielige Vertretung durch einen Advocaten; wäh¬
rend das Gesetz ihm erlaubt, den Rekurs sogleich bei der ersten Behörde zu
Protocoll zu geben, welches dann ox »Molo mit den Akten den höhern Gerich¬
ten vorgelegt werden muß. — Nücksichtswürdige Verurtheilte werden ein Opfer
dieses Schlendrians, indeß abgefeimte Rückfällige sich oft mit Glück aus der
Schlinge ziehen. — Aeußerst verderblich wirkt auch das Institut des „Schuhes."
Alle 14 Tage werden auf diese Art mehre Hunderte aus Wien wegbcfördcrt —
entlassene Sträflinge, liederliche Dirnen, Vagabunden, sowie einfache Uebertre-
ter der Paßvorschristen und verdienstlose Arbeiter. Jeden Schubwagen verfolgt
der Spott des Pöbels von Station zu Station, und so wird der Schub, wel¬
cher nur eine Sicherhcitsmaßregel sein soll, wirklich zur empfindlichsten Strafe,


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[0394] seit 14 Tagen alle alte Schüsseln der alten Küche vor. Großvater Hollbein wiegt sein olympisches Haupt und spricht: „Was Nagt Ihr? Unser Theater könnte viel schlechter sein, daher ist es wirklich gut." — Er hat übrigens keinen leichten Stand; er soll es dem Hofe und der Polizei recht machen, also zahm sein, er soll auch ein gebildetes Publikum befriedigen, also die Stücke der neuern freieren Schule darstellen lassen, aber das darf er nicht. Die einheimischen Dichter endlich sind durch mehr als eine gerechte Ursache dem Hoftheater abwen¬ dig geworden und gehen lieber in die Fremde — oder in eine Vorstadt. — Bei Lesung der preußischen Gerichtsverhandlungen muß einem Oesterreicher ganz eigens zu Muthe werden, wenn er je Gelegenheit hatte, unser Gerichts¬ verfahren kennen zu lernen. Da zeigt es sich gar deutlich, welch' ein Unterschied sei zwischen Gesetz und Vollziehung desselben. Niemand wird unsern Codices den durchweg darin herrschenden Geist der Menschlichkeit, sowie abwägende Klug¬ heit und deutliche Fassung absprechen, aber diese Vorzüge gehen in j>rilxi größ- tentheils über den eingerissenen Schlendrian verloren. Ein Hanptübclstand ist die Kumulirung des Untersuchungs-, Aburtheiluugs- und Urwalds-Geschäftes in Einer Person, dann die Gcsctzunkenntniß von Seiten des Publikums. Nichts ist leichter bei uns, als eine schwere Polizeiübertretung unwissend zu begehen, und dennoch kümmert Niemand sich um eine Sache, die sich nicht von selbst versteht. Denn redlicher Sinn und gesunder Verstand bewahren uns wohl vor Verbrechen, aber nicht immer vor Uebertretung gewisser Sichcrhcitsschriften, welche der Staat durch Strafen zu tangiren für gut findet. — So wenig wie über seine Pflicht, ist der Beklagte oft über sein Recht im Klaren. Manches Urtheil könnte cmnul- lirt werden, wenn der Verurtheilte wüßte, daß das Gericht nicht nach den Ge¬ setzen konstituirt war. Oftmals führt ein blutjunger Praktikant die ganze Un¬ tersuchung; was ihm beliebte zu Papiere zu bringen, gilt als Evangelium, auf dessen Grund sodann die Sentenz gesprochen wird. Es ist halb lächerlich, halb empörend, wie manche zu Gunsten des Beklagten eingesetzte Vorschriften nur zum Scheine befolgt werden. So befiehlt das Gesetz, daß der Richter bei Publication des Urtheiles den Verurtheilten auf sein NckurSrccht aufmerksam mache, das thut nun der Richter auch, aber wie? Mit der Formel: „«-»Ivo i-ocuisu." Nun denke man sich einen Mann aus dem Volke, oder auch einen Gebildeteren, der aber des Lateins unkundig ist, wie jener römische Brocken ihn wohl über sein Rekursrccht belehrt habe? Auch kennt er selten die Natur des Instanzen-Gan¬ ges, und denkt dabei an eine kostspielige Vertretung durch einen Advocaten; wäh¬ rend das Gesetz ihm erlaubt, den Rekurs sogleich bei der ersten Behörde zu Protocoll zu geben, welches dann ox »Molo mit den Akten den höhern Gerich¬ ten vorgelegt werden muß. — Nücksichtswürdige Verurtheilte werden ein Opfer dieses Schlendrians, indeß abgefeimte Rückfällige sich oft mit Glück aus der Schlinge ziehen. — Aeußerst verderblich wirkt auch das Institut des „Schuhes." Alle 14 Tage werden auf diese Art mehre Hunderte aus Wien wegbcfördcrt — entlassene Sträflinge, liederliche Dirnen, Vagabunden, sowie einfache Uebertre- ter der Paßvorschristen und verdienstlose Arbeiter. Jeden Schubwagen verfolgt der Spott des Pöbels von Station zu Station, und so wird der Schub, wel¬ cher nur eine Sicherhcitsmaßregel sein soll, wirklich zur empfindlichsten Strafe,

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 6, 1847, II. Semester. III. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341559_309659/394>, abgerufen am 01.09.2024.