Die Grenzboten. Jg. 6, 1847, II. Semester. III. Band.für alle Gemeinden einzig lind allein bevollmächtigte Gubcrnial-Commissär wider die Der Geist dieser offenen und der andern nicht gekannten Jnstruktionspunkte Diese uns gewordene Vertretung der Gemeinden und Unterthanen im Lande 33"
für alle Gemeinden einzig lind allein bevollmächtigte Gubcrnial-Commissär wider die Der Geist dieser offenen und der andern nicht gekannten Jnstruktionspunkte Diese uns gewordene Vertretung der Gemeinden und Unterthanen im Lande 33"
<TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0253" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/184413"/> <p xml:id="ID_805" prev="#ID_804"> für alle Gemeinden einzig lind allein bevollmächtigte Gubcrnial-Commissär wider die<lb/> mit den lokal-technischen und sonstigen Verhältnissen wohl vertrauten Salinen- und<lb/> Kammeral-Commissäre wenig oder nichts vermag. Seine Einwilligung ist sür die ein¬<lb/> zelnen Gemeinden von Obcrkuratel wegen gültig; sie ersetzt die Guvernialgenehmigung<lb/> und die Gemeinden bleiben an diese Einwilligung bis zur Ratifikation des Hofkammcr-<lb/> präsidiums gebunden. Die Protokolle und Verträge werden nach den Andeutungen des<lb/> Commissionslciters abgefaßt, der in der Person des k. k. Forstrathes Freiherrn Binder<lb/> aus Wien bestimmt ist. Derselbe besorgt allein die „entsprechende" Leitung der Bera¬<lb/> thungen und Ablösungsvcrhandlungcn. Bei diesem Geschäfte kommt vor der Deckung<lb/> des Haus- und Gutsbedarfes jene der ä'rarischcn Werke zu erwägen. Nur dem Bauern¬<lb/> stande, d. i. den Besitzern von Grund und Boden, in der Regel mit Ausschluß des<lb/> Gewcrbstandes wird die Deckung des Forstbedarfs für Haus und Gut in so fern ge¬<lb/> sichert, als das Bedürfniß rechtlich und wirklich besteht, d.h. blos der<lb/> bisherige Bedarf dient zum Anhalt. Die StaatSwäldcr sollen künftig von der Bchol-<lb/> zungs- und wo nur möglich auch von den andern Waldservitutcn ganz befreit werden.<lb/> Den Landgerichtsbeamtcn, welche wegen ihrer bessern Vertrautheit mit den Rechten und<lb/> Bedürfnissen ihrer Gerichtsangchörigen von den Kammeralbcamtcn vorzüglich gescheut<lb/> werden, ist unter Androhung der strengsten Ahndung und selbst augenblicklicher Entfer¬<lb/> nung von ihrem Dienstposten untersagt, sich in Besprechung der Forstverhältnisse gegen¬<lb/> über den Unterthanen einzulassen, da selbe der Commission Schwierigkeiten bereiten<lb/> könnte.</p><lb/> <p xml:id="ID_806"> Der Geist dieser offenen und der andern nicht gekannten Jnstruktionspunkte<lb/> erweckt nicht das gleiche Vertrauen, das sich bei der Bekanntmachung der kais. Ent¬<lb/> schließung freudig offenbarte. Noch weniger befriedigend ist vermerkt worden, daß zu<lb/> den Commissionsgliedern im Kammeralforstbezirke eben jene Beamte zählt, dessen langjäh¬<lb/> rigen aber wenig lobenswerthen Schritten die bestandene und nun zu lösende Verwir¬<lb/> rung unserer Forstverhältnissc zu danken ist, während aus der Mitte des Guberniums<lb/> nicht der bisherige mit der Aufgabe wohl vertraute Forstreferent, sondern ein neuer in<lb/> die Sache nicht eingeweihter Secretär gewählt wurde.</p><lb/> <p xml:id="ID_807"> Diese uns gewordene Vertretung der Gemeinden und Unterthanen im Lande<lb/> bei der praktischen Ordnung der Forstfragc mag den Schluß über die Beschaffen¬<lb/> heit der Behandlung erleichtern, welche diese hochwichtige Frage, als sie zur Entschei¬<lb/> dung vorbereitet wurde, in Wun erfuhr, wozu uns auch der Herr Correspondent des<lb/> österreich. Lloyd wohl ohne Willen und Absicht in seiner Apologie nicht ganz bedeu¬<lb/> tungslose Beiträge lieferte; nebenbei mag sie auch als Probe gelten, welche Früchte<lb/><note type="byline"> ^</note> die beliebte Geheimthuerei im Schooße unserer Kanzleien trägt. </p><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/><lb/> <fw type="sig" place="bottom"> 33"</fw><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0253]
für alle Gemeinden einzig lind allein bevollmächtigte Gubcrnial-Commissär wider die
mit den lokal-technischen und sonstigen Verhältnissen wohl vertrauten Salinen- und
Kammeral-Commissäre wenig oder nichts vermag. Seine Einwilligung ist sür die ein¬
zelnen Gemeinden von Obcrkuratel wegen gültig; sie ersetzt die Guvernialgenehmigung
und die Gemeinden bleiben an diese Einwilligung bis zur Ratifikation des Hofkammcr-
präsidiums gebunden. Die Protokolle und Verträge werden nach den Andeutungen des
Commissionslciters abgefaßt, der in der Person des k. k. Forstrathes Freiherrn Binder
aus Wien bestimmt ist. Derselbe besorgt allein die „entsprechende" Leitung der Bera¬
thungen und Ablösungsvcrhandlungcn. Bei diesem Geschäfte kommt vor der Deckung
des Haus- und Gutsbedarfes jene der ä'rarischcn Werke zu erwägen. Nur dem Bauern¬
stande, d. i. den Besitzern von Grund und Boden, in der Regel mit Ausschluß des
Gewcrbstandes wird die Deckung des Forstbedarfs für Haus und Gut in so fern ge¬
sichert, als das Bedürfniß rechtlich und wirklich besteht, d.h. blos der
bisherige Bedarf dient zum Anhalt. Die StaatSwäldcr sollen künftig von der Bchol-
zungs- und wo nur möglich auch von den andern Waldservitutcn ganz befreit werden.
Den Landgerichtsbeamtcn, welche wegen ihrer bessern Vertrautheit mit den Rechten und
Bedürfnissen ihrer Gerichtsangchörigen von den Kammeralbcamtcn vorzüglich gescheut
werden, ist unter Androhung der strengsten Ahndung und selbst augenblicklicher Entfer¬
nung von ihrem Dienstposten untersagt, sich in Besprechung der Forstverhältnisse gegen¬
über den Unterthanen einzulassen, da selbe der Commission Schwierigkeiten bereiten
könnte.
Der Geist dieser offenen und der andern nicht gekannten Jnstruktionspunkte
erweckt nicht das gleiche Vertrauen, das sich bei der Bekanntmachung der kais. Ent¬
schließung freudig offenbarte. Noch weniger befriedigend ist vermerkt worden, daß zu
den Commissionsgliedern im Kammeralforstbezirke eben jene Beamte zählt, dessen langjäh¬
rigen aber wenig lobenswerthen Schritten die bestandene und nun zu lösende Verwir¬
rung unserer Forstverhältnissc zu danken ist, während aus der Mitte des Guberniums
nicht der bisherige mit der Aufgabe wohl vertraute Forstreferent, sondern ein neuer in
die Sache nicht eingeweihter Secretär gewählt wurde.
Diese uns gewordene Vertretung der Gemeinden und Unterthanen im Lande
bei der praktischen Ordnung der Forstfragc mag den Schluß über die Beschaffen¬
heit der Behandlung erleichtern, welche diese hochwichtige Frage, als sie zur Entschei¬
dung vorbereitet wurde, in Wun erfuhr, wozu uns auch der Herr Correspondent des
österreich. Lloyd wohl ohne Willen und Absicht in seiner Apologie nicht ganz bedeu¬
tungslose Beiträge lieferte; nebenbei mag sie auch als Probe gelten, welche Früchte
^ die beliebte Geheimthuerei im Schooße unserer Kanzleien trägt.
33"
Informationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.
Weitere Informationen:Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur. Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (ꝛ): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja; Nachkorrektur erfolgte automatisch.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |