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Die Grenzboten. Jg. 6, 1847, II. Semester. III. Band.

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ser Dokumente herauszugeben und zu eröffnen, daß eS den Eigenthümern bei ihr oder
bei den Forstbehördcn befindlicher Verleih - und Thcilbriefe frei stehe, dieselben gegen
Einlegung von legalisirten Abschriften (deren Kosten natürlich den Parteien zur Last
kämen) zu erheben. Es besteht aber hierbei, wie die Erfahrung zeigt, außer dem Ko¬
stenpunkte noch die Schwierigkeit, daß der sich Meldende auch die wirklich geschehene
Uebergabe der Urkunde und diese selbst genau nachweisen und bezeichnen muß, welche
Forderung viele Parteien nicht zu erfüllen vermögen, weil sie bei der Berabsolgung der
Dokumente an die Förster meistens unterließen, sich mit Empfangsscheinen zu ver¬
sehen.

Will nun der gewandte Apologet in Wien, der die feierliche Versicherung von
Genugthuung und Dankbarkeit der Staatsverwaltung fast officiell abgibt, zum Nutzen
der Parteien von diesen Daten Gebrauch machen, so werden ihm gar Viele hier zu
Lande großen Dank wissen. Nur möge er sich vorläufig des von ihm gegen unsere
Bauern gebrauchten Sprichwortes erinnern: "Eine Krähe hackt der anderen kein
Auge aus."

Jeder Gutgesinnte, also ganz Tyrol, ist von der Gerechtigkeitsliebe und Gnade
des Kaisers überhaupt und insbesondere in Ansehung der Lösung unserer Forstfrage in¬
nig und freudig durchdrungen. Richt das gleiche Gefühl hegt man aber, wird auf die
überwiegende Macht gesehen, welche die Kammcrbcamtcn bei der Entscheidung und noch
mehr bei der Ausführung der a. h. Entschließung vom K. Februar dieses Jahres gel¬
tend machten, und fortwährend bethätigen. Wir wollen dem Herrn zu Wien in seiner
Beweisführung über das Kronrccht nicht folgen, das er aus S. 4 der Waldordnung
für Ober-, Untcrinn- und Wippthal (er nennt sie die "tyrolische") vom I. 1685
ableitet, und worin er die juridische Begründung der Aufrechthaltung des Forsthosrechts
in so bedeutenden Landestheilen findet. Dieses ist nun eine vollendete Thatsache gewor¬
den. Nur scheint uns die Bemerkung nicht überflüssig, daß aus der zitirten Klausel
jener Waldordnung! "doch in alleweg auf unser Wohlgefallen und Widerruf" das
Recht zur Schaffung eines Forsthoheitsrechtes, wie es von den Kammcrbeamten verstan¬
den wird, gewiß nicht ungezweifelt hervorgehen, zumal wenn man den §. 1457 a. b. g.
sich gegenwärtig hält.

Se. Majestät sprachen in der Entschließung vom 6. Februar dieses Jahres aus,
daß nur die deutlich bezeichneten Walddistrikte und Forste Tyrol's künftig dem landes-
fürstlichen Hoheitsrechte unterworfen sein sollten. "Alle übrigen Wälder Tyrols,
welche bisher Allerhöchstdemsclben aus dem Hoheitsrechte vorbehalten waren, seien den
bisher zum Holzbczuge berechtigte" oder mit Gnadenholzbezügen betheilten Gemeinden
in das volle Eigenthum zu überlassen." Und dennoch lasen wir vor Kurzem, das zu
Wien bestellte Forstcomitö habe die Frage erörtert: ob es in Tyrol außer den na¬
mentlich vorbehaltenen nicht noch einige Kammerwäldcr gebe, deren Abtretung an
bisher scrvitutsbercchtigte oder mit Gnadenholzbezügen betheilte Gemeinden nicht im
Sinne der a. h. Entschließung zu liegen scheine? In Folge dieser Erörterung sind
denn auch von den Hofstellen, ohne vorläufigen Vortrag an den Kaiser, 24 solche Wäl¬
der mit einem Flächenmaße von 7VS6 Morgen zu 5VV Gcvicrtklaftcrn von der Abtre¬
tung an die Gemeinden ausgeschieden worden. Ob dieses Verfahren der allergnädigsten
Absicht Sr. Majestät entspricht? Soll es angehen, daß des Kaisers Wort von seinen
Dienern gedeutet werde?

Blicken wir endlich in die "Instruktion für die Commission zur Ablösung der
> servitutem in den vorbehaltenen Staatswäldern Tyrol's", so finden wir, daß die
Kammeralinteressm gegenüber den Gemeinden dreifach besser vertreten sind, und daß der


ser Dokumente herauszugeben und zu eröffnen, daß eS den Eigenthümern bei ihr oder
bei den Forstbehördcn befindlicher Verleih - und Thcilbriefe frei stehe, dieselben gegen
Einlegung von legalisirten Abschriften (deren Kosten natürlich den Parteien zur Last
kämen) zu erheben. Es besteht aber hierbei, wie die Erfahrung zeigt, außer dem Ko¬
stenpunkte noch die Schwierigkeit, daß der sich Meldende auch die wirklich geschehene
Uebergabe der Urkunde und diese selbst genau nachweisen und bezeichnen muß, welche
Forderung viele Parteien nicht zu erfüllen vermögen, weil sie bei der Berabsolgung der
Dokumente an die Förster meistens unterließen, sich mit Empfangsscheinen zu ver¬
sehen.

Will nun der gewandte Apologet in Wien, der die feierliche Versicherung von
Genugthuung und Dankbarkeit der Staatsverwaltung fast officiell abgibt, zum Nutzen
der Parteien von diesen Daten Gebrauch machen, so werden ihm gar Viele hier zu
Lande großen Dank wissen. Nur möge er sich vorläufig des von ihm gegen unsere
Bauern gebrauchten Sprichwortes erinnern: „Eine Krähe hackt der anderen kein
Auge aus."

Jeder Gutgesinnte, also ganz Tyrol, ist von der Gerechtigkeitsliebe und Gnade
des Kaisers überhaupt und insbesondere in Ansehung der Lösung unserer Forstfrage in¬
nig und freudig durchdrungen. Richt das gleiche Gefühl hegt man aber, wird auf die
überwiegende Macht gesehen, welche die Kammcrbcamtcn bei der Entscheidung und noch
mehr bei der Ausführung der a. h. Entschließung vom K. Februar dieses Jahres gel¬
tend machten, und fortwährend bethätigen. Wir wollen dem Herrn zu Wien in seiner
Beweisführung über das Kronrccht nicht folgen, das er aus S. 4 der Waldordnung
für Ober-, Untcrinn- und Wippthal (er nennt sie die „tyrolische") vom I. 1685
ableitet, und worin er die juridische Begründung der Aufrechthaltung des Forsthosrechts
in so bedeutenden Landestheilen findet. Dieses ist nun eine vollendete Thatsache gewor¬
den. Nur scheint uns die Bemerkung nicht überflüssig, daß aus der zitirten Klausel
jener Waldordnung! „doch in alleweg auf unser Wohlgefallen und Widerruf" das
Recht zur Schaffung eines Forsthoheitsrechtes, wie es von den Kammcrbeamten verstan¬
den wird, gewiß nicht ungezweifelt hervorgehen, zumal wenn man den §. 1457 a. b. g.
sich gegenwärtig hält.

Se. Majestät sprachen in der Entschließung vom 6. Februar dieses Jahres aus,
daß nur die deutlich bezeichneten Walddistrikte und Forste Tyrol's künftig dem landes-
fürstlichen Hoheitsrechte unterworfen sein sollten. „Alle übrigen Wälder Tyrols,
welche bisher Allerhöchstdemsclben aus dem Hoheitsrechte vorbehalten waren, seien den
bisher zum Holzbczuge berechtigte» oder mit Gnadenholzbezügen betheilten Gemeinden
in das volle Eigenthum zu überlassen." Und dennoch lasen wir vor Kurzem, das zu
Wien bestellte Forstcomitö habe die Frage erörtert: ob es in Tyrol außer den na¬
mentlich vorbehaltenen nicht noch einige Kammerwäldcr gebe, deren Abtretung an
bisher scrvitutsbercchtigte oder mit Gnadenholzbezügen betheilte Gemeinden nicht im
Sinne der a. h. Entschließung zu liegen scheine? In Folge dieser Erörterung sind
denn auch von den Hofstellen, ohne vorläufigen Vortrag an den Kaiser, 24 solche Wäl¬
der mit einem Flächenmaße von 7VS6 Morgen zu 5VV Gcvicrtklaftcrn von der Abtre¬
tung an die Gemeinden ausgeschieden worden. Ob dieses Verfahren der allergnädigsten
Absicht Sr. Majestät entspricht? Soll es angehen, daß des Kaisers Wort von seinen
Dienern gedeutet werde?

Blicken wir endlich in die „Instruktion für die Commission zur Ablösung der
> servitutem in den vorbehaltenen Staatswäldern Tyrol's", so finden wir, daß die
Kammeralinteressm gegenüber den Gemeinden dreifach besser vertreten sind, und daß der


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 6, 1847, II. Semester. III. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341559_309659/252>, abgerufen am 01.09.2024.