Die Grenzboten. Jg. 6, 1847, II. Semester. III. Band.zulegen, wie es dem Zwecke unbeschränkter Allgewalt entsprach." -- "Es Nach diesem allgemeinen Rath werden die einzelnen Stände durchgenom- "Die Frohnen- und Servitntenablösnug wäre durch ein allgemein ver¬ zulegen, wie es dem Zwecke unbeschränkter Allgewalt entsprach." — „Es Nach diesem allgemeinen Rath werden die einzelnen Stände durchgenom- „Die Frohnen- und Servitntenablösnug wäre durch ein allgemein ver¬ <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0019" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/184179"/> <p xml:id="ID_29" prev="#ID_28"> zulegen, wie es dem Zwecke unbeschränkter Allgewalt entsprach." — „Es<lb/> wäre also der Entschluß zu fassen, von der Staatsgewalt im Regieren den<lb/> möglichst geringen Gebrauch zu machen, und jederzeit in keiner andern Ab¬<lb/> sicht als die Selbstthätigkeit der Staatsgenossen zu lenken, ohne jemals zu<lb/> fordern, daß diese der Staatsgewalt unnöthigerweise zum Opfer gebracht<lb/> werde." — „Für die Zweckmäßigkeit der Amtsgewaltnbertragnug ans die<lb/> Gemeinden spricht auch noch der besondre Umstand, daß der Bürgerstand<lb/> nothwendigerweise hervorgehoben und gekräftigt werden muß, wenn der Mit-<lb/> teIst and, der jetzt schon gewaltig auf ihn drückt, ihn nicht ganz zu Gründe<lb/> richten soll."</p><lb/> <p xml:id="ID_30"> Nach diesem allgemeinen Rath werden die einzelnen Stände durchgenom-<lb/> men. „Wie ist dem gänzlich verarmten Bauernstand emporzuhelfen? Steht<lb/> diesfalls die Lastenverringerung dnrch Abolition der Dienste in erster Linie<lb/> der Vorkehrungen, so wird doch noch viel anderes gleichzeitig angestrebt wer¬<lb/> den müssen. Die Gebundenheit des bäuerlichen Grundbesitzes, nach welcher<lb/> die Güter nicht zerstückelt und an die nachgebornen vertheilt werden dürfen,<lb/> muß strenge ansteche erhalten werden, um den tief gesunkenen Familienwvhl-<lb/> stand des Bauernstandes wieder herzustellen." — „Von den Plackereien des<lb/> Zuvielregierens ist der Bauernstand durch verbesserte und erweiterte Gemeinde-<lb/> verfassnngen sicher zu stellen." — „Den Unterbehörden wäre die sorgfältigste<lb/> Bedachtuahnie auf alle Wirthschastsvortheile der Bauerschaft mit Nachdruck<lb/> zu empfehlen und Verdienste, welche die Beamten in dieser Beziehung er¬<lb/> werben, höhern Orts besonders auszuzeichnen. Wer den Einfluß der Land¬<lb/> beamten und der Geistlichkeit auf die bäuerlichen Zustände abzuschätzen ver¬<lb/> mag, wird einsehen, wie wichtig es ist, ihre Kräfte in Anspruch zu nehmen." —<lb/> „In die Rubrik Hemmnisse gehört auch der verwahrloste geistige Zustand des<lb/> Landvolks. Eine Verbesserung der Landschulen ist daher unumgänglich noth¬<lb/> wendig."</p><lb/> <p xml:id="ID_31" next="#ID_32"> „Die Frohnen- und Servitntenablösnug wäre durch ein allgemein ver¬<lb/> bindliches Gesetz, wonach der Gutsherr den diesfälligen Antrag des Unter¬<lb/> thans unweigerlich anzunehmen hätte, einzuführen, um doch mindestens dem<lb/> Landmanne vorerst die Befriedigung zu geben, daß Aussicht auf Verbesse¬<lb/> rung seiner Lage erschlossen ist und die Regierung sich damit beschäftigt.<lb/> Den Unter- und Mittelbehörden wäre das allerdings mühsame Geschäft auf¬<lb/> zutragen, das zwischen der Gutsherrschaft und den Unterthanen streitige<lb/> Uebereinkommen dnrch Vermittelung in Güte, oder wenn diese keine Erfolge<lb/> haben sollte, durch Schätzung und obrigkeitliche Bestimmung der Ablösuugs-<lb/> werthe zu Ende zu führen. ständischen Verhandlungen kann die Ablösnngs-</p><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0019]
zulegen, wie es dem Zwecke unbeschränkter Allgewalt entsprach." — „Es
wäre also der Entschluß zu fassen, von der Staatsgewalt im Regieren den
möglichst geringen Gebrauch zu machen, und jederzeit in keiner andern Ab¬
sicht als die Selbstthätigkeit der Staatsgenossen zu lenken, ohne jemals zu
fordern, daß diese der Staatsgewalt unnöthigerweise zum Opfer gebracht
werde." — „Für die Zweckmäßigkeit der Amtsgewaltnbertragnug ans die
Gemeinden spricht auch noch der besondre Umstand, daß der Bürgerstand
nothwendigerweise hervorgehoben und gekräftigt werden muß, wenn der Mit-
teIst and, der jetzt schon gewaltig auf ihn drückt, ihn nicht ganz zu Gründe
richten soll."
Nach diesem allgemeinen Rath werden die einzelnen Stände durchgenom-
men. „Wie ist dem gänzlich verarmten Bauernstand emporzuhelfen? Steht
diesfalls die Lastenverringerung dnrch Abolition der Dienste in erster Linie
der Vorkehrungen, so wird doch noch viel anderes gleichzeitig angestrebt wer¬
den müssen. Die Gebundenheit des bäuerlichen Grundbesitzes, nach welcher
die Güter nicht zerstückelt und an die nachgebornen vertheilt werden dürfen,
muß strenge ansteche erhalten werden, um den tief gesunkenen Familienwvhl-
stand des Bauernstandes wieder herzustellen." — „Von den Plackereien des
Zuvielregierens ist der Bauernstand durch verbesserte und erweiterte Gemeinde-
verfassnngen sicher zu stellen." — „Den Unterbehörden wäre die sorgfältigste
Bedachtuahnie auf alle Wirthschastsvortheile der Bauerschaft mit Nachdruck
zu empfehlen und Verdienste, welche die Beamten in dieser Beziehung er¬
werben, höhern Orts besonders auszuzeichnen. Wer den Einfluß der Land¬
beamten und der Geistlichkeit auf die bäuerlichen Zustände abzuschätzen ver¬
mag, wird einsehen, wie wichtig es ist, ihre Kräfte in Anspruch zu nehmen." —
„In die Rubrik Hemmnisse gehört auch der verwahrloste geistige Zustand des
Landvolks. Eine Verbesserung der Landschulen ist daher unumgänglich noth¬
wendig."
„Die Frohnen- und Servitntenablösnug wäre durch ein allgemein ver¬
bindliches Gesetz, wonach der Gutsherr den diesfälligen Antrag des Unter¬
thans unweigerlich anzunehmen hätte, einzuführen, um doch mindestens dem
Landmanne vorerst die Befriedigung zu geben, daß Aussicht auf Verbesse¬
rung seiner Lage erschlossen ist und die Regierung sich damit beschäftigt.
Den Unter- und Mittelbehörden wäre das allerdings mühsame Geschäft auf¬
zutragen, das zwischen der Gutsherrschaft und den Unterthanen streitige
Uebereinkommen dnrch Vermittelung in Güte, oder wenn diese keine Erfolge
haben sollte, durch Schätzung und obrigkeitliche Bestimmung der Ablösuugs-
werthe zu Ende zu führen. ständischen Verhandlungen kann die Ablösnngs-
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