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Die Grenzboten. Jg. 6, 1847, I. Semester II. Band.

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in liberalem Sinne abgefaßt waren. So vor allen Dingen das Patent vom
30. März, die Bildung neuer Religionsgesellschaften betreffend, pnblizirt am
9. April. Die praktisch wichtigste Bestimmung desselben war folgender Zusatz¬
artikel von Seiten des Königs: "Wenn Ich denjenigen, welche ihre Kirche ver¬
lassen und zu einer besondern Neligionsgesellschast sich vereinigen oder einer sol¬
chen sich anschließen, nnr insoweit, als ihre Vereinigung vom Staate genehmigt
ist, den fortdauernden Genuß ihrer bürgerlichen Rechte und Ehren ausdrücklich
zugesichert habe, so darf dieser Bestimmung, wie Ich dem Staatsministerium zur
Vermeidung möglicher Mißverständnisse hierdurch eröffne, nicht die Auslegung ge¬
geben werden, als ob der Beitritt zu einer vom Staate noch nicht genehmigten
RcligionSgcsellschaft ohne Weiteres den Verlust jener Rechte und Ehren zur Folge
habe. Eine solche Auslegung würde ganz Meiner Absicht entgegen sein. Ins¬
besondere mache Ich daraus aufmerksam, daß kein Militär- oder Civilbeamter
blos deshalb, weil er sich von seiner Kirche getrennt und einer bisher noch nicht
genehmigten Religionsgesellschast angeschlossen hat, in den mit seinem Amte ver¬
bundenen Rechten, sofern nicht das Amt selbst, wie z. B. bei den Schullehrern
u. s. w., durcheilte bestimmte Konfession bedingt ist, eine Schmälerung erleiden darf."

Ferner: "Der Austritt aus der Kirche kann nur durch eine vor dem Richter
des Orts persönlich zum Protokoll abzugebende Erklärung erfolgen. Diese Er¬
klärung hat nur dann rechtliche Wirkung, wenn die Absicht, aus der Kirche auf-
zutreten, mindestens vier Wochen vorher dem Richter des Orts in gleicher Weise
erklärt worden ist."

Wäre dies Patent einen Monat früher erschienen, so hätten manche ge¬
hässige Conflicte, namentlich in Königsberg, vermieden werden können, und es
würde ein allgemeiner Jubel sich erhoben haben. Jetzt war man von dem freien
Gedanken der Verfassung so erfüllt, daß jenes Gesetz -- ich null nicht sagen ohne
Theilnahme, aber doch ohne 'die rechte Wärme hingenommen wurde.

An demselben Tage erschien eine Verordnung, in welcher denjenigen Perso¬
nen, die aus der Kirche ausschieden, die Civil-Ehe anheimgegeben würde. Ein
höchst bedeutungsvoller Act, weil bei der Leichtigkeit, die Kirche zu verlassen,
über kurz oder lang die Nothwendigkeit sich ergiebt, die Civil-Ehe allgemein ein-
zuführen. Den folgenden Tag wurde die Oeffentlichkeit der Criminal- und Civil-
Gerichtssitznngcn festgestellt, mit Ausschluß von Frauen und unanständig Geklei¬
deten; eine Einrichtung, die bei der in Kurzem bevorstehenden Erweiterung des
bei den Berliner Gerichten eingeführten Verfahrens über die ganze Monarchie
eine noch viel größere Bedeutung gewinnt.

Durch eine gleich daraus publizirte Verordnung wurde das Verfahren bei
Compctenzconflicten zwischen den Gerichten und Verwaltungsbehörde"'auf eine
zweckmäßige Weise regulirt.

Wer sollte aber an dergleichen noch lebhaften Antheil nehmen, in einem
Augenblick, wo die Eröffnung der Stände bevorstand, wo die Thronrede den
Hoffnungen und Wünschen eines großen Theils des Volks entweder neuen Bo¬
den gewähren, oder alle und jede Aussicht abschneiden mußte.

Das letzte ist geschehen!

Ich werde mich hüten, die Ehrfurcht gegen die Majestät dadurch zu per-


in liberalem Sinne abgefaßt waren. So vor allen Dingen das Patent vom
30. März, die Bildung neuer Religionsgesellschaften betreffend, pnblizirt am
9. April. Die praktisch wichtigste Bestimmung desselben war folgender Zusatz¬
artikel von Seiten des Königs: „Wenn Ich denjenigen, welche ihre Kirche ver¬
lassen und zu einer besondern Neligionsgesellschast sich vereinigen oder einer sol¬
chen sich anschließen, nnr insoweit, als ihre Vereinigung vom Staate genehmigt
ist, den fortdauernden Genuß ihrer bürgerlichen Rechte und Ehren ausdrücklich
zugesichert habe, so darf dieser Bestimmung, wie Ich dem Staatsministerium zur
Vermeidung möglicher Mißverständnisse hierdurch eröffne, nicht die Auslegung ge¬
geben werden, als ob der Beitritt zu einer vom Staate noch nicht genehmigten
RcligionSgcsellschaft ohne Weiteres den Verlust jener Rechte und Ehren zur Folge
habe. Eine solche Auslegung würde ganz Meiner Absicht entgegen sein. Ins¬
besondere mache Ich daraus aufmerksam, daß kein Militär- oder Civilbeamter
blos deshalb, weil er sich von seiner Kirche getrennt und einer bisher noch nicht
genehmigten Religionsgesellschast angeschlossen hat, in den mit seinem Amte ver¬
bundenen Rechten, sofern nicht das Amt selbst, wie z. B. bei den Schullehrern
u. s. w., durcheilte bestimmte Konfession bedingt ist, eine Schmälerung erleiden darf."

Ferner: „Der Austritt aus der Kirche kann nur durch eine vor dem Richter
des Orts persönlich zum Protokoll abzugebende Erklärung erfolgen. Diese Er¬
klärung hat nur dann rechtliche Wirkung, wenn die Absicht, aus der Kirche auf-
zutreten, mindestens vier Wochen vorher dem Richter des Orts in gleicher Weise
erklärt worden ist."

Wäre dies Patent einen Monat früher erschienen, so hätten manche ge¬
hässige Conflicte, namentlich in Königsberg, vermieden werden können, und es
würde ein allgemeiner Jubel sich erhoben haben. Jetzt war man von dem freien
Gedanken der Verfassung so erfüllt, daß jenes Gesetz — ich null nicht sagen ohne
Theilnahme, aber doch ohne 'die rechte Wärme hingenommen wurde.

An demselben Tage erschien eine Verordnung, in welcher denjenigen Perso¬
nen, die aus der Kirche ausschieden, die Civil-Ehe anheimgegeben würde. Ein
höchst bedeutungsvoller Act, weil bei der Leichtigkeit, die Kirche zu verlassen,
über kurz oder lang die Nothwendigkeit sich ergiebt, die Civil-Ehe allgemein ein-
zuführen. Den folgenden Tag wurde die Oeffentlichkeit der Criminal- und Civil-
Gerichtssitznngcn festgestellt, mit Ausschluß von Frauen und unanständig Geklei¬
deten; eine Einrichtung, die bei der in Kurzem bevorstehenden Erweiterung des
bei den Berliner Gerichten eingeführten Verfahrens über die ganze Monarchie
eine noch viel größere Bedeutung gewinnt.

Durch eine gleich daraus publizirte Verordnung wurde das Verfahren bei
Compctenzconflicten zwischen den Gerichten und Verwaltungsbehörde»'auf eine
zweckmäßige Weise regulirt.

Wer sollte aber an dergleichen noch lebhaften Antheil nehmen, in einem
Augenblick, wo die Eröffnung der Stände bevorstand, wo die Thronrede den
Hoffnungen und Wünschen eines großen Theils des Volks entweder neuen Bo¬
den gewähren, oder alle und jede Aussicht abschneiden mußte.

Das letzte ist geschehen!

Ich werde mich hüten, die Ehrfurcht gegen die Majestät dadurch zu per-


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[0093] in liberalem Sinne abgefaßt waren. So vor allen Dingen das Patent vom 30. März, die Bildung neuer Religionsgesellschaften betreffend, pnblizirt am 9. April. Die praktisch wichtigste Bestimmung desselben war folgender Zusatz¬ artikel von Seiten des Königs: „Wenn Ich denjenigen, welche ihre Kirche ver¬ lassen und zu einer besondern Neligionsgesellschast sich vereinigen oder einer sol¬ chen sich anschließen, nnr insoweit, als ihre Vereinigung vom Staate genehmigt ist, den fortdauernden Genuß ihrer bürgerlichen Rechte und Ehren ausdrücklich zugesichert habe, so darf dieser Bestimmung, wie Ich dem Staatsministerium zur Vermeidung möglicher Mißverständnisse hierdurch eröffne, nicht die Auslegung ge¬ geben werden, als ob der Beitritt zu einer vom Staate noch nicht genehmigten RcligionSgcsellschaft ohne Weiteres den Verlust jener Rechte und Ehren zur Folge habe. Eine solche Auslegung würde ganz Meiner Absicht entgegen sein. Ins¬ besondere mache Ich daraus aufmerksam, daß kein Militär- oder Civilbeamter blos deshalb, weil er sich von seiner Kirche getrennt und einer bisher noch nicht genehmigten Religionsgesellschast angeschlossen hat, in den mit seinem Amte ver¬ bundenen Rechten, sofern nicht das Amt selbst, wie z. B. bei den Schullehrern u. s. w., durcheilte bestimmte Konfession bedingt ist, eine Schmälerung erleiden darf." Ferner: „Der Austritt aus der Kirche kann nur durch eine vor dem Richter des Orts persönlich zum Protokoll abzugebende Erklärung erfolgen. Diese Er¬ klärung hat nur dann rechtliche Wirkung, wenn die Absicht, aus der Kirche auf- zutreten, mindestens vier Wochen vorher dem Richter des Orts in gleicher Weise erklärt worden ist." Wäre dies Patent einen Monat früher erschienen, so hätten manche ge¬ hässige Conflicte, namentlich in Königsberg, vermieden werden können, und es würde ein allgemeiner Jubel sich erhoben haben. Jetzt war man von dem freien Gedanken der Verfassung so erfüllt, daß jenes Gesetz — ich null nicht sagen ohne Theilnahme, aber doch ohne 'die rechte Wärme hingenommen wurde. An demselben Tage erschien eine Verordnung, in welcher denjenigen Perso¬ nen, die aus der Kirche ausschieden, die Civil-Ehe anheimgegeben würde. Ein höchst bedeutungsvoller Act, weil bei der Leichtigkeit, die Kirche zu verlassen, über kurz oder lang die Nothwendigkeit sich ergiebt, die Civil-Ehe allgemein ein- zuführen. Den folgenden Tag wurde die Oeffentlichkeit der Criminal- und Civil- Gerichtssitznngcn festgestellt, mit Ausschluß von Frauen und unanständig Geklei¬ deten; eine Einrichtung, die bei der in Kurzem bevorstehenden Erweiterung des bei den Berliner Gerichten eingeführten Verfahrens über die ganze Monarchie eine noch viel größere Bedeutung gewinnt. Durch eine gleich daraus publizirte Verordnung wurde das Verfahren bei Compctenzconflicten zwischen den Gerichten und Verwaltungsbehörde»'auf eine zweckmäßige Weise regulirt. Wer sollte aber an dergleichen noch lebhaften Antheil nehmen, in einem Augenblick, wo die Eröffnung der Stände bevorstand, wo die Thronrede den Hoffnungen und Wünschen eines großen Theils des Volks entweder neuen Bo¬ den gewähren, oder alle und jede Aussicht abschneiden mußte. Das letzte ist geschehen! Ich werde mich hüten, die Ehrfurcht gegen die Majestät dadurch zu per-

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 6, 1847, I. Semester II. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341559_271898/93>, abgerufen am 03.07.2024.