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Die Grenzboten. Jg. 6, 1847, I. Semester II. Band.

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Nichts gethan, und es wäre denjenigen Beamten, die mit der Ausarbeitung des¬
selben beauftragt waren, doch ein Leichtes gewesen, die betreffenden Artikel des
Oxlö <ju Lommvrc", Koctioii j!l zu benutzen. Wenn man schon die Güter¬
gemeinschaft der Ehegatten nicht als unbedingt annehmen will und auch das
Verbot der Schenkungen als einen Eingriff in das Privateigenthum verwerfen
muß, so sollte mindestens die Verpflichtung eintreten, daß der schenkende die
Schenkung gerichtlich vollziehen und durch die Zeitungen veröffentlichen lassen müsse.

Die Bestimmung wegen der Strafbarkeit des übermäßigen Aufwandes scheint uns
bei den schwankenden Begriffen in dieser Hinsicht eine große Schwierigkeit zu enthalten
und es dürste dem richterlichen Ermessen hierin ein allzu weiter Spielraum eröffnet
sein, der unter gewissen Umstanden leicht zu argen Mißbräuchen und grober Beschö¬
nigung Veranlassung geben könnte. Ueberhaupt liegt viele Schwäche und wahr¬
scheinliche Wirkungslosigkeit des neuen Gesetzes nicht so sehr in dem Geiste und
der Tendenz desselben selbst, als in dem gerichtlichen Verfahren, dessen Blö¬
ßen und Mängel, dessen Verwaltung und Gebrechlichkeit niemals beschämender
zu Tage kommt als dann, wenn sogar eine weise und wohlthätige Gesetzreform
an der Fehlerhaftigkeit der Exekutive scheitert.

Was wir vor Allen vermissen, ist die Ausstellung von Handelsgerichten,
denen doch allein eine eindringliche Untersuchung des Thatbestandes in commer-
ziellen Dingen zuzutrauen wäre, denn bei dem besten Willen ist der gewöhnliche
Richter, welcher überdies mit andern ihm verständlicheren und darum wichtigeren
Arbeiten überbürdet ist, nicht im Stande, alle Schliche und Wege der HandelS-
gauncrci zu kennen und dem Inquisiten ans sein eigenes Feld zu folgen, wäh¬
rend eine von Kaufleuten geleitete Untersuchung demselben bald jeden Ausweg
absperren und die Thatsachen genau und nackt hinstellen wird. Dabei könnte die
Schöpfung des Urtheils immerhin dem Richter vorbehalten bleiben, dem dadurch
keine geringe Mühewaltung und selbst mancher Gewissenssknipcl erspart würde.
Eben so wäre ein öffentliches Verfahren hier besonders wünschenswert!), als ein
Zaum für die einreißende Demoralisation, die nicht besser gezügelt oder gestraft
werden kann als dnrch öffentliche Schande, und mehr noch als die über den Falkner
verhängte Strafe, die sich nach dem neuen Gesetz auf 3--12 Monate Gefängniß,
verschärft mit schwerer Arbeit und mit Fasten, erstrecken kann, wird der betrüge¬
rische Bankcrottirer das Brandmal fürchten, mit dem er zeitlebens in der öffent¬
lichen Meinung gezeichnet ist. Aber in beiden Punkten, sowohl was die Auf¬
stellung von Handelsgerichten, als die Oeffcntlichl'an des Gerichtsverfahrens be¬
trifft, scheinen die Ncngstlichkcit und Halbheit, die der Erbfehler aller unserer
Einrichtungen sind, eine muthige Reform zum großen Nachtheil der Sache selbst
verhindert zu haben, und ohne Zweifel befürchtete die Regierung die theilweise
Anerkennung des Prinzips und die Macht des vereinzelten Beispiels. In den
Handclstribunalcu liegt nämlich der Keim der Jury, und die partielle Einfüh¬
rung der Öffentlichkeit in das Gerichtsverfahren müßte allerdings zur spätern
Ausdehnung des Prinzips auf die gesammte Gerichtsverfassung hinleiten.

Dadurch, daß die Bankerottsachcn der gewöhnlichen Cvncnrsinflanz zuge¬
wiesen sind, entsteht eine neue Schwierigkeit, zumal die Kosten der Untersuchung
derselben zur Last fallen sollen. In Oesterreich, wo noch vielfach die Patrimo-


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Nichts gethan, und es wäre denjenigen Beamten, die mit der Ausarbeitung des¬
selben beauftragt waren, doch ein Leichtes gewesen, die betreffenden Artikel des
Oxlö <ju Lommvrc«, Koctioii j!l zu benutzen. Wenn man schon die Güter¬
gemeinschaft der Ehegatten nicht als unbedingt annehmen will und auch das
Verbot der Schenkungen als einen Eingriff in das Privateigenthum verwerfen
muß, so sollte mindestens die Verpflichtung eintreten, daß der schenkende die
Schenkung gerichtlich vollziehen und durch die Zeitungen veröffentlichen lassen müsse.

Die Bestimmung wegen der Strafbarkeit des übermäßigen Aufwandes scheint uns
bei den schwankenden Begriffen in dieser Hinsicht eine große Schwierigkeit zu enthalten
und es dürste dem richterlichen Ermessen hierin ein allzu weiter Spielraum eröffnet
sein, der unter gewissen Umstanden leicht zu argen Mißbräuchen und grober Beschö¬
nigung Veranlassung geben könnte. Ueberhaupt liegt viele Schwäche und wahr¬
scheinliche Wirkungslosigkeit des neuen Gesetzes nicht so sehr in dem Geiste und
der Tendenz desselben selbst, als in dem gerichtlichen Verfahren, dessen Blö¬
ßen und Mängel, dessen Verwaltung und Gebrechlichkeit niemals beschämender
zu Tage kommt als dann, wenn sogar eine weise und wohlthätige Gesetzreform
an der Fehlerhaftigkeit der Exekutive scheitert.

Was wir vor Allen vermissen, ist die Ausstellung von Handelsgerichten,
denen doch allein eine eindringliche Untersuchung des Thatbestandes in commer-
ziellen Dingen zuzutrauen wäre, denn bei dem besten Willen ist der gewöhnliche
Richter, welcher überdies mit andern ihm verständlicheren und darum wichtigeren
Arbeiten überbürdet ist, nicht im Stande, alle Schliche und Wege der HandelS-
gauncrci zu kennen und dem Inquisiten ans sein eigenes Feld zu folgen, wäh¬
rend eine von Kaufleuten geleitete Untersuchung demselben bald jeden Ausweg
absperren und die Thatsachen genau und nackt hinstellen wird. Dabei könnte die
Schöpfung des Urtheils immerhin dem Richter vorbehalten bleiben, dem dadurch
keine geringe Mühewaltung und selbst mancher Gewissenssknipcl erspart würde.
Eben so wäre ein öffentliches Verfahren hier besonders wünschenswert!), als ein
Zaum für die einreißende Demoralisation, die nicht besser gezügelt oder gestraft
werden kann als dnrch öffentliche Schande, und mehr noch als die über den Falkner
verhängte Strafe, die sich nach dem neuen Gesetz auf 3—12 Monate Gefängniß,
verschärft mit schwerer Arbeit und mit Fasten, erstrecken kann, wird der betrüge¬
rische Bankcrottirer das Brandmal fürchten, mit dem er zeitlebens in der öffent¬
lichen Meinung gezeichnet ist. Aber in beiden Punkten, sowohl was die Auf¬
stellung von Handelsgerichten, als die Oeffcntlichl'an des Gerichtsverfahrens be¬
trifft, scheinen die Ncngstlichkcit und Halbheit, die der Erbfehler aller unserer
Einrichtungen sind, eine muthige Reform zum großen Nachtheil der Sache selbst
verhindert zu haben, und ohne Zweifel befürchtete die Regierung die theilweise
Anerkennung des Prinzips und die Macht des vereinzelten Beispiels. In den
Handclstribunalcu liegt nämlich der Keim der Jury, und die partielle Einfüh¬
rung der Öffentlichkeit in das Gerichtsverfahren müßte allerdings zur spätern
Ausdehnung des Prinzips auf die gesammte Gerichtsverfassung hinleiten.

Dadurch, daß die Bankerottsachcn der gewöhnlichen Cvncnrsinflanz zuge¬
wiesen sind, entsteht eine neue Schwierigkeit, zumal die Kosten der Untersuchung
derselben zur Last fallen sollen. In Oesterreich, wo noch vielfach die Patrimo-


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 6, 1847, I. Semester II. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341559_271898/543>, abgerufen am 22.07.2024.