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Die Grenzboten. Jg. 5, 1846, II. Semester. IV. Band.

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schlagt ist, zu bestehen, jedoch nur in so weit, als dieselbe die Hälfte
des reinen Ertrags der mit diesen Leistungen belasteten Gründen nicht
übersteigt. In jenen einzelnen Fällen aber, in welchen durch die Er¬
mittelung dieser Entschädigung 1 bis 30 Procente übersteigender Aus¬
fall an dem zur Steuerbemessuug angegebenen derzeitigen Urbarialer-
trage in Gelde ergibt, wird dieser durch eine, an die berechtigte Herr¬
schaft zu entrichtende mit dieser unzertrennlich verbundenen Rente ver¬
gütet werden. Diese Rente wird von dem Lande (da sich die
Vortheile einer zweckmäßigen Regulirung der bäuerlichen Verhältnisse
über alle Classen seiner Bewohner verbreiten müssen) getragen
und durch einen Zuschlag auf die directen Steuern her¬
eingebracht. Die erwähnte Entschädigung von dem Reinertrag der
Vauerngründe*) ist dem Obereigenthümer in vierteljährigen Renten zu
entrichten. Bei der Eintreibung von Rückständen wird die Regierung
den Grundherrschaften den gesetzlichen Schutz nach dem über die Ein¬
treibung der Grundzinse im Allgemeinen bestehenden Vorschriften, auf
das Kräftigste angedeihen lassen.

Von dem Zeitpunkte an, wo das Gesetz die Umwandlung der
Frohnen in eine Geldrente sich decretirt, werden sechs Jahre als eine
Uebergangsepoche gezahlt werden, innerhalb welcher es sowohl den
Grunvherrschaften als den bürgerlichen Gemeinden (in letzteren nach
Stimmenmehrheit) zusteht, die Abtragung der Geldrente in entgeltli¬
chen Dienstleistungen zu fordern oder anzubieten, worauf die Gegen¬
partei einzugehen verpflichtet ist. In solchen Fällen wird die er¬
mittelte Geldrente auf Frohntage (in den zur Bemessung der Urbarial-
steuer bestehenden Preisen) zurückzuführen sein, doch darf die Zahl
dieser Frohntage in keinem Falle die Zahl der bisher geleisteten Froh¬
nen überschreiten. Nach Verlauf dieser sechs Jahre hat die Robot
gänzlich aufzuhören. Doch bleibt es auch dann den Herrschaften wie
den Grundholven überlassen, freiwillige Verträge abzuschließen, mit¬
telst welcher eine gewisse Zahl von Arbeitstagen an die Stelle der
Geldrente gesetzt werden. Verträge dieser Art dürfen jedoch nie auf
einen längern Zeitraum als neue sechs Jahre abgeschlossen werden^
Auch dürfen bei neuen Ansiedlungen nie mehr periodische Dienstlei¬
stungen, Zehenden oder "Laudemien" bedungen werden.



*) Reinertrag ist nach Bestimmung der 4 Paragraphen jener, welcher
nach Abrechnung der Culturkosten und nach Abrechnung der Zehnten undMessa-
lien dem Besitzer- übrig bleibt.

schlagt ist, zu bestehen, jedoch nur in so weit, als dieselbe die Hälfte
des reinen Ertrags der mit diesen Leistungen belasteten Gründen nicht
übersteigt. In jenen einzelnen Fällen aber, in welchen durch die Er¬
mittelung dieser Entschädigung 1 bis 30 Procente übersteigender Aus¬
fall an dem zur Steuerbemessuug angegebenen derzeitigen Urbarialer-
trage in Gelde ergibt, wird dieser durch eine, an die berechtigte Herr¬
schaft zu entrichtende mit dieser unzertrennlich verbundenen Rente ver¬
gütet werden. Diese Rente wird von dem Lande (da sich die
Vortheile einer zweckmäßigen Regulirung der bäuerlichen Verhältnisse
über alle Classen seiner Bewohner verbreiten müssen) getragen
und durch einen Zuschlag auf die directen Steuern her¬
eingebracht. Die erwähnte Entschädigung von dem Reinertrag der
Vauerngründe*) ist dem Obereigenthümer in vierteljährigen Renten zu
entrichten. Bei der Eintreibung von Rückständen wird die Regierung
den Grundherrschaften den gesetzlichen Schutz nach dem über die Ein¬
treibung der Grundzinse im Allgemeinen bestehenden Vorschriften, auf
das Kräftigste angedeihen lassen.

Von dem Zeitpunkte an, wo das Gesetz die Umwandlung der
Frohnen in eine Geldrente sich decretirt, werden sechs Jahre als eine
Uebergangsepoche gezahlt werden, innerhalb welcher es sowohl den
Grunvherrschaften als den bürgerlichen Gemeinden (in letzteren nach
Stimmenmehrheit) zusteht, die Abtragung der Geldrente in entgeltli¬
chen Dienstleistungen zu fordern oder anzubieten, worauf die Gegen¬
partei einzugehen verpflichtet ist. In solchen Fällen wird die er¬
mittelte Geldrente auf Frohntage (in den zur Bemessung der Urbarial-
steuer bestehenden Preisen) zurückzuführen sein, doch darf die Zahl
dieser Frohntage in keinem Falle die Zahl der bisher geleisteten Froh¬
nen überschreiten. Nach Verlauf dieser sechs Jahre hat die Robot
gänzlich aufzuhören. Doch bleibt es auch dann den Herrschaften wie
den Grundholven überlassen, freiwillige Verträge abzuschließen, mit¬
telst welcher eine gewisse Zahl von Arbeitstagen an die Stelle der
Geldrente gesetzt werden. Verträge dieser Art dürfen jedoch nie auf
einen längern Zeitraum als neue sechs Jahre abgeschlossen werden^
Auch dürfen bei neuen Ansiedlungen nie mehr periodische Dienstlei¬
stungen, Zehenden oder „Laudemien" bedungen werden.



*) Reinertrag ist nach Bestimmung der 4 Paragraphen jener, welcher
nach Abrechnung der Culturkosten und nach Abrechnung der Zehnten undMessa-
lien dem Besitzer- übrig bleibt.
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[0243] schlagt ist, zu bestehen, jedoch nur in so weit, als dieselbe die Hälfte des reinen Ertrags der mit diesen Leistungen belasteten Gründen nicht übersteigt. In jenen einzelnen Fällen aber, in welchen durch die Er¬ mittelung dieser Entschädigung 1 bis 30 Procente übersteigender Aus¬ fall an dem zur Steuerbemessuug angegebenen derzeitigen Urbarialer- trage in Gelde ergibt, wird dieser durch eine, an die berechtigte Herr¬ schaft zu entrichtende mit dieser unzertrennlich verbundenen Rente ver¬ gütet werden. Diese Rente wird von dem Lande (da sich die Vortheile einer zweckmäßigen Regulirung der bäuerlichen Verhältnisse über alle Classen seiner Bewohner verbreiten müssen) getragen und durch einen Zuschlag auf die directen Steuern her¬ eingebracht. Die erwähnte Entschädigung von dem Reinertrag der Vauerngründe*) ist dem Obereigenthümer in vierteljährigen Renten zu entrichten. Bei der Eintreibung von Rückständen wird die Regierung den Grundherrschaften den gesetzlichen Schutz nach dem über die Ein¬ treibung der Grundzinse im Allgemeinen bestehenden Vorschriften, auf das Kräftigste angedeihen lassen. Von dem Zeitpunkte an, wo das Gesetz die Umwandlung der Frohnen in eine Geldrente sich decretirt, werden sechs Jahre als eine Uebergangsepoche gezahlt werden, innerhalb welcher es sowohl den Grunvherrschaften als den bürgerlichen Gemeinden (in letzteren nach Stimmenmehrheit) zusteht, die Abtragung der Geldrente in entgeltli¬ chen Dienstleistungen zu fordern oder anzubieten, worauf die Gegen¬ partei einzugehen verpflichtet ist. In solchen Fällen wird die er¬ mittelte Geldrente auf Frohntage (in den zur Bemessung der Urbarial- steuer bestehenden Preisen) zurückzuführen sein, doch darf die Zahl dieser Frohntage in keinem Falle die Zahl der bisher geleisteten Froh¬ nen überschreiten. Nach Verlauf dieser sechs Jahre hat die Robot gänzlich aufzuhören. Doch bleibt es auch dann den Herrschaften wie den Grundholven überlassen, freiwillige Verträge abzuschließen, mit¬ telst welcher eine gewisse Zahl von Arbeitstagen an die Stelle der Geldrente gesetzt werden. Verträge dieser Art dürfen jedoch nie auf einen längern Zeitraum als neue sechs Jahre abgeschlossen werden^ Auch dürfen bei neuen Ansiedlungen nie mehr periodische Dienstlei¬ stungen, Zehenden oder „Laudemien" bedungen werden. *) Reinertrag ist nach Bestimmung der 4 Paragraphen jener, welcher nach Abrechnung der Culturkosten und nach Abrechnung der Zehnten undMessa- lien dem Besitzer- übrig bleibt.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 5, 1846, II. Semester. IV. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341550_365123/243>, abgerufen am 26.08.2024.