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Die Grenzboten. Jg. 5, 1846, II. Semester. IV. Band.

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Sanction erhalten wird, obschon die vielfachen Modifikationen nicht
vorhergesagt werden können, die namentlich durch die persönliche An¬
schauung und die Berichte des kaiserlichen Hofeommifsairs eintreten
mögen, da jene Commission ihr Gutachten vor der Ernennung des
Grafen Stadion abgegeben hat.

Jene Grundsätze, wie sie nach den Beschlüssen der erwähnten
Commission lauten, sind in zweiundzwanzig Paragraphen zu¬
sammengefaßt. Nach dem Wortlaut des ersten einleitenden Paragra¬
phen werden alle jene Grundbesitzungen, die nach dem gegenwärtigen
Stande der Gesetze "unterthänige" Gründe sind, zum Nntzungseigen-
thum ihrer rechtmäßigen Besitzer erklärt und diesen alle damit verbun¬
denen Befugnisse und Rechte gegen Erfüllung der auf diesen Gründen
haftenden Verbindlichkeiten zugestanden. (Doch werden hierbei alle Ge¬
setze, welche die Theilung unterthäniger Gründe nur unter ge¬
wissen Beschränkungen gestatten und den Grundherrschaften die Erwer¬
bung unterthäniger Güter verbieten, in voller Kraft aufrecht erhalten.)
Auf jenen Gütern, wo herrschaftliche und bäuerliche Grund¬
stücke oder auch letztere untereinander in kleinen Parzellen dermaßen
zum Nachtheil der Bewirthschaftung durcheinander vermengt liegen und
deren Zusammenlegung in abgerundeten, von einander abgesonderten
Grundstücken sich als nothwendig darstellt, wird den Grundherrschaften
und den bäuerlichen Grundbesitzern (.letztern jedoch nur dann, wenn die
Mehrzahl derselben in einer Gemeine darnach Verlangen trägt) das
Recht vorbehalten, die Zusammenlegung der Gründe mittelst Austausch
zu verlangen. Eine eigens aufzustellende Provinzialbehörde wird über
die Nothwendigkeit solcher Abrundungen und Austausche, sowie über
die Mittel, dieselben zu bewerkstelligen, erkennen und entscheiden, ohne
daß diese Verhandlungen jedoch den Fortgang, den die Regelung der
Verhältnisse zwischen Herrschaften und Unterthanen nach der Bestim¬
mung der nachfolgenden Paragraphen aufgehalten werden dürfen.

Der zweite bis fünfte Paragraph spricht hierauf die vollständige
Ablösung der Nobotpflichligkeiten aus: Alle Schuldigkeiten und Lei¬
stungen, welche nach dem bisherigen Stand der Gesetze von den unter-
thänigen Gründen aus was immer für einem Titel und in was im¬
mer für eine Art in Frohnen, Zinsen oder Naturalien, an die Guts>
Herrschaft rechtmäßig geleistet wurden, werden gegen Entschädi¬
gung der Betheiligten aufgehoben. Die Entschädigung hat
in dem Werthe dieser Urbarialleistungen, wie solcher in den bisherigen
Steuerkatastern zum Behufe der Bemessung der Urbarialsteuer veram-


Sanction erhalten wird, obschon die vielfachen Modifikationen nicht
vorhergesagt werden können, die namentlich durch die persönliche An¬
schauung und die Berichte des kaiserlichen Hofeommifsairs eintreten
mögen, da jene Commission ihr Gutachten vor der Ernennung des
Grafen Stadion abgegeben hat.

Jene Grundsätze, wie sie nach den Beschlüssen der erwähnten
Commission lauten, sind in zweiundzwanzig Paragraphen zu¬
sammengefaßt. Nach dem Wortlaut des ersten einleitenden Paragra¬
phen werden alle jene Grundbesitzungen, die nach dem gegenwärtigen
Stande der Gesetze „unterthänige" Gründe sind, zum Nntzungseigen-
thum ihrer rechtmäßigen Besitzer erklärt und diesen alle damit verbun¬
denen Befugnisse und Rechte gegen Erfüllung der auf diesen Gründen
haftenden Verbindlichkeiten zugestanden. (Doch werden hierbei alle Ge¬
setze, welche die Theilung unterthäniger Gründe nur unter ge¬
wissen Beschränkungen gestatten und den Grundherrschaften die Erwer¬
bung unterthäniger Güter verbieten, in voller Kraft aufrecht erhalten.)
Auf jenen Gütern, wo herrschaftliche und bäuerliche Grund¬
stücke oder auch letztere untereinander in kleinen Parzellen dermaßen
zum Nachtheil der Bewirthschaftung durcheinander vermengt liegen und
deren Zusammenlegung in abgerundeten, von einander abgesonderten
Grundstücken sich als nothwendig darstellt, wird den Grundherrschaften
und den bäuerlichen Grundbesitzern (.letztern jedoch nur dann, wenn die
Mehrzahl derselben in einer Gemeine darnach Verlangen trägt) das
Recht vorbehalten, die Zusammenlegung der Gründe mittelst Austausch
zu verlangen. Eine eigens aufzustellende Provinzialbehörde wird über
die Nothwendigkeit solcher Abrundungen und Austausche, sowie über
die Mittel, dieselben zu bewerkstelligen, erkennen und entscheiden, ohne
daß diese Verhandlungen jedoch den Fortgang, den die Regelung der
Verhältnisse zwischen Herrschaften und Unterthanen nach der Bestim¬
mung der nachfolgenden Paragraphen aufgehalten werden dürfen.

Der zweite bis fünfte Paragraph spricht hierauf die vollständige
Ablösung der Nobotpflichligkeiten aus: Alle Schuldigkeiten und Lei¬
stungen, welche nach dem bisherigen Stand der Gesetze von den unter-
thänigen Gründen aus was immer für einem Titel und in was im¬
mer für eine Art in Frohnen, Zinsen oder Naturalien, an die Guts>
Herrschaft rechtmäßig geleistet wurden, werden gegen Entschädi¬
gung der Betheiligten aufgehoben. Die Entschädigung hat
in dem Werthe dieser Urbarialleistungen, wie solcher in den bisherigen
Steuerkatastern zum Behufe der Bemessung der Urbarialsteuer veram-


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[0242] Sanction erhalten wird, obschon die vielfachen Modifikationen nicht vorhergesagt werden können, die namentlich durch die persönliche An¬ schauung und die Berichte des kaiserlichen Hofeommifsairs eintreten mögen, da jene Commission ihr Gutachten vor der Ernennung des Grafen Stadion abgegeben hat. Jene Grundsätze, wie sie nach den Beschlüssen der erwähnten Commission lauten, sind in zweiundzwanzig Paragraphen zu¬ sammengefaßt. Nach dem Wortlaut des ersten einleitenden Paragra¬ phen werden alle jene Grundbesitzungen, die nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetze „unterthänige" Gründe sind, zum Nntzungseigen- thum ihrer rechtmäßigen Besitzer erklärt und diesen alle damit verbun¬ denen Befugnisse und Rechte gegen Erfüllung der auf diesen Gründen haftenden Verbindlichkeiten zugestanden. (Doch werden hierbei alle Ge¬ setze, welche die Theilung unterthäniger Gründe nur unter ge¬ wissen Beschränkungen gestatten und den Grundherrschaften die Erwer¬ bung unterthäniger Güter verbieten, in voller Kraft aufrecht erhalten.) Auf jenen Gütern, wo herrschaftliche und bäuerliche Grund¬ stücke oder auch letztere untereinander in kleinen Parzellen dermaßen zum Nachtheil der Bewirthschaftung durcheinander vermengt liegen und deren Zusammenlegung in abgerundeten, von einander abgesonderten Grundstücken sich als nothwendig darstellt, wird den Grundherrschaften und den bäuerlichen Grundbesitzern (.letztern jedoch nur dann, wenn die Mehrzahl derselben in einer Gemeine darnach Verlangen trägt) das Recht vorbehalten, die Zusammenlegung der Gründe mittelst Austausch zu verlangen. Eine eigens aufzustellende Provinzialbehörde wird über die Nothwendigkeit solcher Abrundungen und Austausche, sowie über die Mittel, dieselben zu bewerkstelligen, erkennen und entscheiden, ohne daß diese Verhandlungen jedoch den Fortgang, den die Regelung der Verhältnisse zwischen Herrschaften und Unterthanen nach der Bestim¬ mung der nachfolgenden Paragraphen aufgehalten werden dürfen. Der zweite bis fünfte Paragraph spricht hierauf die vollständige Ablösung der Nobotpflichligkeiten aus: Alle Schuldigkeiten und Lei¬ stungen, welche nach dem bisherigen Stand der Gesetze von den unter- thänigen Gründen aus was immer für einem Titel und in was im¬ mer für eine Art in Frohnen, Zinsen oder Naturalien, an die Guts> Herrschaft rechtmäßig geleistet wurden, werden gegen Entschädi¬ gung der Betheiligten aufgehoben. Die Entschädigung hat in dem Werthe dieser Urbarialleistungen, wie solcher in den bisherigen Steuerkatastern zum Behufe der Bemessung der Urbarialsteuer veram-

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 5, 1846, II. Semester. IV. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341550_365123/242>, abgerufen am 26.08.2024.