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Die Grenzboten. Jg. 5, 1846, II. Semester. III. Band.

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^. XXXIV wieder zu einem Stande, und zwar dem 4. des Landes,
aufgenommen, so wie sich der König von da an die früher noch ge¬
theilte Macht und den Einfluß auf alle politischen und richterliche, den
5wtus iniKIivus und die jul-it i^uiv^eorum betreffenden Gesetze, Consti-
tutionen und Fundamentalsatzungen, serner das Recht der Jndigenats-
Verleihung, sowie das der Prvposition beim Landtage für sich oder für
seine zu demselben ernannten Commissarien vorbehielt. Zugleich wurde
unter ^. V und VI, wie auch ^. n 9 das Recht der Steuerbewil-
ligung und Vertheilung und ^ I.XXXIV, XXXIX, XXXVI, XI.VIZ!
und^.ii. XXI das Recht eingeräiunt, zu verlangen, daß die königlichen
Landesoffizierstellen blos an Angesessene im Lande verliehen werden.
In diesem Theil des Staatsgrundgesetzes wird die Wahl ihres Kö¬
nigs in gewissen Fällen den Ständen nach ^. I. vorbehalten, der Kö¬
nig hat aber nach ^. III auf diese Lanvesordnung folgenden Krö-
uungöeiv zu leisten: "Wir N. schwören Gott dem Allmächtigen, der
"gebenedeiten Mutter Gottes und allen Heiligen auf dieses heilige
"Evangelium, daß Wir über der katholischen Religion festiglich hal¬
ben, männiglich die Justiz administliren und die Stände bei denen
"von (titulus) N. N. eonsirmirten und wohl hergebrachten Privilegien
"handhaben, auch von dem Königreich nichts veralieniren, sondern
"vielmehr, nach unserem Vermögen, dasselbe vermehren und erweitern
"und Alles das, was zu dessen Nutz und Ehre gereicht, thun wollen,
"als Uns Gott helfe, die gebenedeite Mutter und alle Heiligen".

Zit der genannten Landesordnung wurde dem darin "ni,. ^. XXIl
gegebenen Versprechen gemäß ein allerhöchstes Rescript vom 29. Mai
1627 mit der Bestimmlmg erlassen: "daß das Königreich Bos-
"men aller derjenigen Privilegien, Begnadigungen,
"Freiheiten u n d M a iestä t sbr i efe, so der ern euer den L an-
"desorduung nicht zuwider sind, ungehindert genießen
"können und daß insbesondere die den Ständen von den
"allerhöchsten Vorfahren gegebenen Privilegien" in so-
,,weit sie der er neu erden Lande sordnung nicht zuwider
"siud, und darüber keine andere Verordnung ergeht, be¬
stätigt werden."

Aber schon Ferdinand III. bemühte sich wieder, lindernden Bal¬
sam ans die zahlreichen und empfindlichen Wunden des Landes zu le¬
gen. Er erließ zur Landesordnung die Novellen und Declara-
torien 1640, wodurch Böhmens Verfassung der in den ursprüng¬
lichen österreichischen Ländern bestandenen fast gleich gemacht wurde.


^. XXXIV wieder zu einem Stande, und zwar dem 4. des Landes,
aufgenommen, so wie sich der König von da an die früher noch ge¬
theilte Macht und den Einfluß auf alle politischen und richterliche, den
5wtus iniKIivus und die jul-it i^uiv^eorum betreffenden Gesetze, Consti-
tutionen und Fundamentalsatzungen, serner das Recht der Jndigenats-
Verleihung, sowie das der Prvposition beim Landtage für sich oder für
seine zu demselben ernannten Commissarien vorbehielt. Zugleich wurde
unter ^. V und VI, wie auch ^. n 9 das Recht der Steuerbewil-
ligung und Vertheilung und ^ I.XXXIV, XXXIX, XXXVI, XI.VIZ!
und^.ii. XXI das Recht eingeräiunt, zu verlangen, daß die königlichen
Landesoffizierstellen blos an Angesessene im Lande verliehen werden.
In diesem Theil des Staatsgrundgesetzes wird die Wahl ihres Kö¬
nigs in gewissen Fällen den Ständen nach ^. I. vorbehalten, der Kö¬
nig hat aber nach ^. III auf diese Lanvesordnung folgenden Krö-
uungöeiv zu leisten: „Wir N. schwören Gott dem Allmächtigen, der
„gebenedeiten Mutter Gottes und allen Heiligen auf dieses heilige
„Evangelium, daß Wir über der katholischen Religion festiglich hal¬
ben, männiglich die Justiz administliren und die Stände bei denen
„von (titulus) N. N. eonsirmirten und wohl hergebrachten Privilegien
„handhaben, auch von dem Königreich nichts veralieniren, sondern
„vielmehr, nach unserem Vermögen, dasselbe vermehren und erweitern
„und Alles das, was zu dessen Nutz und Ehre gereicht, thun wollen,
„als Uns Gott helfe, die gebenedeite Mutter und alle Heiligen".

Zit der genannten Landesordnung wurde dem darin «ni,. ^. XXIl
gegebenen Versprechen gemäß ein allerhöchstes Rescript vom 29. Mai
1627 mit der Bestimmlmg erlassen: „daß das Königreich Bos-
„men aller derjenigen Privilegien, Begnadigungen,
„Freiheiten u n d M a iestä t sbr i efe, so der ern euer den L an-
„desorduung nicht zuwider sind, ungehindert genießen
„können und daß insbesondere die den Ständen von den
„allerhöchsten Vorfahren gegebenen Privilegien" in so-
,,weit sie der er neu erden Lande sordnung nicht zuwider
„siud, und darüber keine andere Verordnung ergeht, be¬
stätigt werden."

Aber schon Ferdinand III. bemühte sich wieder, lindernden Bal¬
sam ans die zahlreichen und empfindlichen Wunden des Landes zu le¬
gen. Er erließ zur Landesordnung die Novellen und Declara-
torien 1640, wodurch Böhmens Verfassung der in den ursprüng¬
lichen österreichischen Ländern bestandenen fast gleich gemacht wurde.


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[0078] ^. XXXIV wieder zu einem Stande, und zwar dem 4. des Landes, aufgenommen, so wie sich der König von da an die früher noch ge¬ theilte Macht und den Einfluß auf alle politischen und richterliche, den 5wtus iniKIivus und die jul-it i^uiv^eorum betreffenden Gesetze, Consti- tutionen und Fundamentalsatzungen, serner das Recht der Jndigenats- Verleihung, sowie das der Prvposition beim Landtage für sich oder für seine zu demselben ernannten Commissarien vorbehielt. Zugleich wurde unter ^. V und VI, wie auch ^. n 9 das Recht der Steuerbewil- ligung und Vertheilung und ^ I.XXXIV, XXXIX, XXXVI, XI.VIZ! und^.ii. XXI das Recht eingeräiunt, zu verlangen, daß die königlichen Landesoffizierstellen blos an Angesessene im Lande verliehen werden. In diesem Theil des Staatsgrundgesetzes wird die Wahl ihres Kö¬ nigs in gewissen Fällen den Ständen nach ^. I. vorbehalten, der Kö¬ nig hat aber nach ^. III auf diese Lanvesordnung folgenden Krö- uungöeiv zu leisten: „Wir N. schwören Gott dem Allmächtigen, der „gebenedeiten Mutter Gottes und allen Heiligen auf dieses heilige „Evangelium, daß Wir über der katholischen Religion festiglich hal¬ ben, männiglich die Justiz administliren und die Stände bei denen „von (titulus) N. N. eonsirmirten und wohl hergebrachten Privilegien „handhaben, auch von dem Königreich nichts veralieniren, sondern „vielmehr, nach unserem Vermögen, dasselbe vermehren und erweitern „und Alles das, was zu dessen Nutz und Ehre gereicht, thun wollen, „als Uns Gott helfe, die gebenedeite Mutter und alle Heiligen". Zit der genannten Landesordnung wurde dem darin «ni,. ^. XXIl gegebenen Versprechen gemäß ein allerhöchstes Rescript vom 29. Mai 1627 mit der Bestimmlmg erlassen: „daß das Königreich Bos- „men aller derjenigen Privilegien, Begnadigungen, „Freiheiten u n d M a iestä t sbr i efe, so der ern euer den L an- „desorduung nicht zuwider sind, ungehindert genießen „können und daß insbesondere die den Ständen von den „allerhöchsten Vorfahren gegebenen Privilegien" in so- ,,weit sie der er neu erden Lande sordnung nicht zuwider „siud, und darüber keine andere Verordnung ergeht, be¬ stätigt werden." Aber schon Ferdinand III. bemühte sich wieder, lindernden Bal¬ sam ans die zahlreichen und empfindlichen Wunden des Landes zu le¬ gen. Er erließ zur Landesordnung die Novellen und Declara- torien 1640, wodurch Böhmens Verfassung der in den ursprüng¬ lichen österreichischen Ländern bestandenen fast gleich gemacht wurde.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 5, 1846, II. Semester. III. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341550_183020/78>, abgerufen am 05.07.2024.