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Die Grenzboten. Jg. 5, 1846, II. Semester. III. Band.

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eben diesem Gesetze, die Provinzialstände mir das gesetzmäßige Organ
der verschiedenen Stände in jedem Herzogthum, woneben die ständische
Competenz in Ansehung von Bitten und Beschwerden durch die Be¬
ziehung beschränkt ist, welche dieselben auf das specielle Interesse des
ganzen Herzogthums oder eines Theils desselben haben müssen. Dem-
nach entscheidet schon das Grundgesetz, worauf die stän¬
dische Wirksamkeit beruht, gegen die Befugnis), eine
Vorstellung vor Unsern Thron zu bringen, worin die
Rechte beider H e rz o g es ü in er als Eines Landes vertre¬
ten werden. -- Zugleich ist eine Einheit der Herzogthümer, wie sie
in dieser allerunterthänigster Vorstellung unterstellt worden, so wenig
in dem Socialnerus der Schleswig-Holsteinischen Ritterschaft, als in
den sonstigen Verhältnissen, welche sie verbinden, begründet, vielmehr
durch die eigenthümlichen Verhältnisse eines jeden ausgeschlossen. --
Ein Allsspruch über die Erbfolge, wie solcher in der Be¬
hauptung wegen der alleinigen Berufung des Mannes¬
stammes zur Erbfolge in den Herzogtümern liegt, kann
vollends keiner Provinzialständeversammlung zustehen.
-- Wir verkennen indeß nicht die Einwirkung der Umstände, welche
Unsere getreuen Ständen zu diesem Schritt veranlaßt haben, und
wollen an ihrer loyalen Gesinnung nicht zweifeln, vielmehr ans diese
Gesinnung vertrauungsvoll zählen, wenn Unsre Bemühungen unaus¬
gesetzt daraus gerichtet bleiben, die Integrität der Gesammt-Monarchie
auf festen Grundlagen sicher zu stellen. Inzwischen haben Wir es
für erforderlich erachtet, Unsern Eommissarien bei den Provinzialstän-
deversammlungen den Befehl beizulegen, daß von ihnen in dieser
Angelegenheit fernerhin keine Petitionen oder Vorstel¬
lungen angenommen werden dürsen."

Wir bemerken hierzu nur einiges Wenige, indem wir uns das
Weitere hierüber wie über den Schluß des königl. Briefes, der von
Erhaltung der besondern Rechte eines jeden Herzogthums handelt,
für einen zweiten Artikel, der zugleich weitere Actenstücke in der Sache
liefern wird, vorbehalten. Beide Herzogthümer sind mit einander so
eng verbunden, daß sie mit vollem Recht als eine Einheit, als Schles¬
wig-Holstein betrachtet werden können und lange schon betrachtet
worden sind. Die Regierung selbst hat bisher auch die Deutung des
allgemeinen Gesetzes vom 28. Mai 1831 in solcher Allsdehnung zu¬
gelassen und durch anderweitige Resolutionen und Gesetzvorlagen aus¬
drücklich anerkannt. Die Erbfolge betreffend, so hat von jeher das


eben diesem Gesetze, die Provinzialstände mir das gesetzmäßige Organ
der verschiedenen Stände in jedem Herzogthum, woneben die ständische
Competenz in Ansehung von Bitten und Beschwerden durch die Be¬
ziehung beschränkt ist, welche dieselben auf das specielle Interesse des
ganzen Herzogthums oder eines Theils desselben haben müssen. Dem-
nach entscheidet schon das Grundgesetz, worauf die stän¬
dische Wirksamkeit beruht, gegen die Befugnis), eine
Vorstellung vor Unsern Thron zu bringen, worin die
Rechte beider H e rz o g es ü in er als Eines Landes vertre¬
ten werden. — Zugleich ist eine Einheit der Herzogthümer, wie sie
in dieser allerunterthänigster Vorstellung unterstellt worden, so wenig
in dem Socialnerus der Schleswig-Holsteinischen Ritterschaft, als in
den sonstigen Verhältnissen, welche sie verbinden, begründet, vielmehr
durch die eigenthümlichen Verhältnisse eines jeden ausgeschlossen. —
Ein Allsspruch über die Erbfolge, wie solcher in der Be¬
hauptung wegen der alleinigen Berufung des Mannes¬
stammes zur Erbfolge in den Herzogtümern liegt, kann
vollends keiner Provinzialständeversammlung zustehen.
— Wir verkennen indeß nicht die Einwirkung der Umstände, welche
Unsere getreuen Ständen zu diesem Schritt veranlaßt haben, und
wollen an ihrer loyalen Gesinnung nicht zweifeln, vielmehr ans diese
Gesinnung vertrauungsvoll zählen, wenn Unsre Bemühungen unaus¬
gesetzt daraus gerichtet bleiben, die Integrität der Gesammt-Monarchie
auf festen Grundlagen sicher zu stellen. Inzwischen haben Wir es
für erforderlich erachtet, Unsern Eommissarien bei den Provinzialstän-
deversammlungen den Befehl beizulegen, daß von ihnen in dieser
Angelegenheit fernerhin keine Petitionen oder Vorstel¬
lungen angenommen werden dürsen."

Wir bemerken hierzu nur einiges Wenige, indem wir uns das
Weitere hierüber wie über den Schluß des königl. Briefes, der von
Erhaltung der besondern Rechte eines jeden Herzogthums handelt,
für einen zweiten Artikel, der zugleich weitere Actenstücke in der Sache
liefern wird, vorbehalten. Beide Herzogthümer sind mit einander so
eng verbunden, daß sie mit vollem Recht als eine Einheit, als Schles¬
wig-Holstein betrachtet werden können und lange schon betrachtet
worden sind. Die Regierung selbst hat bisher auch die Deutung des
allgemeinen Gesetzes vom 28. Mai 1831 in solcher Allsdehnung zu¬
gelassen und durch anderweitige Resolutionen und Gesetzvorlagen aus¬
drücklich anerkannt. Die Erbfolge betreffend, so hat von jeher das


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[0218] eben diesem Gesetze, die Provinzialstände mir das gesetzmäßige Organ der verschiedenen Stände in jedem Herzogthum, woneben die ständische Competenz in Ansehung von Bitten und Beschwerden durch die Be¬ ziehung beschränkt ist, welche dieselben auf das specielle Interesse des ganzen Herzogthums oder eines Theils desselben haben müssen. Dem- nach entscheidet schon das Grundgesetz, worauf die stän¬ dische Wirksamkeit beruht, gegen die Befugnis), eine Vorstellung vor Unsern Thron zu bringen, worin die Rechte beider H e rz o g es ü in er als Eines Landes vertre¬ ten werden. — Zugleich ist eine Einheit der Herzogthümer, wie sie in dieser allerunterthänigster Vorstellung unterstellt worden, so wenig in dem Socialnerus der Schleswig-Holsteinischen Ritterschaft, als in den sonstigen Verhältnissen, welche sie verbinden, begründet, vielmehr durch die eigenthümlichen Verhältnisse eines jeden ausgeschlossen. — Ein Allsspruch über die Erbfolge, wie solcher in der Be¬ hauptung wegen der alleinigen Berufung des Mannes¬ stammes zur Erbfolge in den Herzogtümern liegt, kann vollends keiner Provinzialständeversammlung zustehen. — Wir verkennen indeß nicht die Einwirkung der Umstände, welche Unsere getreuen Ständen zu diesem Schritt veranlaßt haben, und wollen an ihrer loyalen Gesinnung nicht zweifeln, vielmehr ans diese Gesinnung vertrauungsvoll zählen, wenn Unsre Bemühungen unaus¬ gesetzt daraus gerichtet bleiben, die Integrität der Gesammt-Monarchie auf festen Grundlagen sicher zu stellen. Inzwischen haben Wir es für erforderlich erachtet, Unsern Eommissarien bei den Provinzialstän- deversammlungen den Befehl beizulegen, daß von ihnen in dieser Angelegenheit fernerhin keine Petitionen oder Vorstel¬ lungen angenommen werden dürsen." Wir bemerken hierzu nur einiges Wenige, indem wir uns das Weitere hierüber wie über den Schluß des königl. Briefes, der von Erhaltung der besondern Rechte eines jeden Herzogthums handelt, für einen zweiten Artikel, der zugleich weitere Actenstücke in der Sache liefern wird, vorbehalten. Beide Herzogthümer sind mit einander so eng verbunden, daß sie mit vollem Recht als eine Einheit, als Schles¬ wig-Holstein betrachtet werden können und lange schon betrachtet worden sind. Die Regierung selbst hat bisher auch die Deutung des allgemeinen Gesetzes vom 28. Mai 1831 in solcher Allsdehnung zu¬ gelassen und durch anderweitige Resolutionen und Gesetzvorlagen aus¬ drücklich anerkannt. Die Erbfolge betreffend, so hat von jeher das

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 5, 1846, II. Semester. III. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341550_183020/218>, abgerufen am 24.07.2024.