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Die Grenzboten. Jg. 5, 1846, II. Semester. III. Band.

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Ueberschrift gesagt haben, auch gegen andere nichtdeutsche Mächte, näm¬
lich Nußland, England und Frankreich, und ersichtlich ist es, daß sie
diesen Kampf nicht werden bestehen können, wenn ihnen die andern
deutschen Staaten nicht brüderlich zur Seite stehen.

Es ist freilich wahr, daß der königl. offene Brief bis jetzt nur
noch Ueberzeugungen ausspricht, die, wie wir gesehen haben, etwas
schlecht basirt sind. Diesen Ueberzeugungen stehen mit gleichem Rechte
und zugleich besser begründet die Ueberzeugungen der deutschen Ein¬
wohner dieser Lande gegenüber. Allein der König von Dänemark
sagt in dem offnen Briefe auch, daß er seinen Ueberzeugungen Geltung
verschaffen wolle, daß er sich bemühe, "die zur Zeit vorhandenen Hin¬
dernisse zu beseitigen und die vollständige Anerkennung der Integrität
des dänischen Gesammt-Staats zu Wege zu bringen." Hier ist also
schon von einem Handeln die Rede und hier wird also ein Handeln
für die entgegengesetzte Ueberzeugung ein Erfordernis). Der König
von Dänemark hat freilich der Bevölkerung der Herzogthümer das
Handeln für ihre Ueberzeugung schon dadurch zu verhindern und zu
beschränken gesucht, daß er gleichfalls der Aufforderung der dänischen
Stände gemäß, den Ständen Schleswig-Holsteins das Reden in die¬
ser Sache, die Eingaben und NechtSVerwahrungen gegen seine Ueber¬
zeugungen und Handlungsweise verboten hat. In der "Eröffnung
für die holsteinischen Provinzialstände, betreffend die Resultate der
im Jahre 1844 von den Ständen erstatteten Gutachten. Sorgenfrei,
den 8. Juli 1846 heißt es in Antwort auf die Rechtsverwahrung
der Ständeversammlung vom Jahre 1844:

"Unsre getreuen Stände haben Uns in einer allerunterthänigster
Borstellung vom 21. December 1844, betreffend die Succession in die
Herzogthümer Schleswig und Holstein im Fall der Erlöschung des
Mannesstammes Unsers königl. Hauses, aus Anlaß der Verhandlung
in der Noeskilder Ständeversammlung darüber, eine feierliche Ver¬
wahrung gegen jeden Eingriff in die staatsrechtliche Stellung des
Landes unter der Behauptung vorlegen lassen, daß in den Herzog¬
thümer" allein der Mannesstamm zur Erbfolge berufen sei. -- Beide,
die Rechtsverwahrung und diese Behauptung, haben Unser gerechtes
Befremden erregt. -- Wenn auch in Gemäßheit des allgemeinen Ge¬
setzes vom 28. Mai 1831 durch die abgesonderte Ständeversammlung
so wenig im Socialnerus der Schleswig-Holsteinischen Ritterschaft, als
in den sonstigen Verhältnissen, welche die Herzogthümer Schleswig
und Holstein, verbinden, etwas verändert wird, so bilden doch, nach


Ueberschrift gesagt haben, auch gegen andere nichtdeutsche Mächte, näm¬
lich Nußland, England und Frankreich, und ersichtlich ist es, daß sie
diesen Kampf nicht werden bestehen können, wenn ihnen die andern
deutschen Staaten nicht brüderlich zur Seite stehen.

Es ist freilich wahr, daß der königl. offene Brief bis jetzt nur
noch Ueberzeugungen ausspricht, die, wie wir gesehen haben, etwas
schlecht basirt sind. Diesen Ueberzeugungen stehen mit gleichem Rechte
und zugleich besser begründet die Ueberzeugungen der deutschen Ein¬
wohner dieser Lande gegenüber. Allein der König von Dänemark
sagt in dem offnen Briefe auch, daß er seinen Ueberzeugungen Geltung
verschaffen wolle, daß er sich bemühe, „die zur Zeit vorhandenen Hin¬
dernisse zu beseitigen und die vollständige Anerkennung der Integrität
des dänischen Gesammt-Staats zu Wege zu bringen." Hier ist also
schon von einem Handeln die Rede und hier wird also ein Handeln
für die entgegengesetzte Ueberzeugung ein Erfordernis). Der König
von Dänemark hat freilich der Bevölkerung der Herzogthümer das
Handeln für ihre Ueberzeugung schon dadurch zu verhindern und zu
beschränken gesucht, daß er gleichfalls der Aufforderung der dänischen
Stände gemäß, den Ständen Schleswig-Holsteins das Reden in die¬
ser Sache, die Eingaben und NechtSVerwahrungen gegen seine Ueber¬
zeugungen und Handlungsweise verboten hat. In der „Eröffnung
für die holsteinischen Provinzialstände, betreffend die Resultate der
im Jahre 1844 von den Ständen erstatteten Gutachten. Sorgenfrei,
den 8. Juli 1846 heißt es in Antwort auf die Rechtsverwahrung
der Ständeversammlung vom Jahre 1844:

„Unsre getreuen Stände haben Uns in einer allerunterthänigster
Borstellung vom 21. December 1844, betreffend die Succession in die
Herzogthümer Schleswig und Holstein im Fall der Erlöschung des
Mannesstammes Unsers königl. Hauses, aus Anlaß der Verhandlung
in der Noeskilder Ständeversammlung darüber, eine feierliche Ver¬
wahrung gegen jeden Eingriff in die staatsrechtliche Stellung des
Landes unter der Behauptung vorlegen lassen, daß in den Herzog¬
thümer» allein der Mannesstamm zur Erbfolge berufen sei. — Beide,
die Rechtsverwahrung und diese Behauptung, haben Unser gerechtes
Befremden erregt. — Wenn auch in Gemäßheit des allgemeinen Ge¬
setzes vom 28. Mai 1831 durch die abgesonderte Ständeversammlung
so wenig im Socialnerus der Schleswig-Holsteinischen Ritterschaft, als
in den sonstigen Verhältnissen, welche die Herzogthümer Schleswig
und Holstein, verbinden, etwas verändert wird, so bilden doch, nach


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[0217] Ueberschrift gesagt haben, auch gegen andere nichtdeutsche Mächte, näm¬ lich Nußland, England und Frankreich, und ersichtlich ist es, daß sie diesen Kampf nicht werden bestehen können, wenn ihnen die andern deutschen Staaten nicht brüderlich zur Seite stehen. Es ist freilich wahr, daß der königl. offene Brief bis jetzt nur noch Ueberzeugungen ausspricht, die, wie wir gesehen haben, etwas schlecht basirt sind. Diesen Ueberzeugungen stehen mit gleichem Rechte und zugleich besser begründet die Ueberzeugungen der deutschen Ein¬ wohner dieser Lande gegenüber. Allein der König von Dänemark sagt in dem offnen Briefe auch, daß er seinen Ueberzeugungen Geltung verschaffen wolle, daß er sich bemühe, „die zur Zeit vorhandenen Hin¬ dernisse zu beseitigen und die vollständige Anerkennung der Integrität des dänischen Gesammt-Staats zu Wege zu bringen." Hier ist also schon von einem Handeln die Rede und hier wird also ein Handeln für die entgegengesetzte Ueberzeugung ein Erfordernis). Der König von Dänemark hat freilich der Bevölkerung der Herzogthümer das Handeln für ihre Ueberzeugung schon dadurch zu verhindern und zu beschränken gesucht, daß er gleichfalls der Aufforderung der dänischen Stände gemäß, den Ständen Schleswig-Holsteins das Reden in die¬ ser Sache, die Eingaben und NechtSVerwahrungen gegen seine Ueber¬ zeugungen und Handlungsweise verboten hat. In der „Eröffnung für die holsteinischen Provinzialstände, betreffend die Resultate der im Jahre 1844 von den Ständen erstatteten Gutachten. Sorgenfrei, den 8. Juli 1846 heißt es in Antwort auf die Rechtsverwahrung der Ständeversammlung vom Jahre 1844: „Unsre getreuen Stände haben Uns in einer allerunterthänigster Borstellung vom 21. December 1844, betreffend die Succession in die Herzogthümer Schleswig und Holstein im Fall der Erlöschung des Mannesstammes Unsers königl. Hauses, aus Anlaß der Verhandlung in der Noeskilder Ständeversammlung darüber, eine feierliche Ver¬ wahrung gegen jeden Eingriff in die staatsrechtliche Stellung des Landes unter der Behauptung vorlegen lassen, daß in den Herzog¬ thümer» allein der Mannesstamm zur Erbfolge berufen sei. — Beide, die Rechtsverwahrung und diese Behauptung, haben Unser gerechtes Befremden erregt. — Wenn auch in Gemäßheit des allgemeinen Ge¬ setzes vom 28. Mai 1831 durch die abgesonderte Ständeversammlung so wenig im Socialnerus der Schleswig-Holsteinischen Ritterschaft, als in den sonstigen Verhältnissen, welche die Herzogthümer Schleswig und Holstein, verbinden, etwas verändert wird, so bilden doch, nach

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 5, 1846, II. Semester. III. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341550_183020/217>, abgerufen am 24.07.2024.