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Die Grenzboten. Jg. 5, 1846, II. Semester. III. Band.

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abging, als es darum zu thun war, die Wirksamkeit des Bankwesens
in Preußen zu verstärken. Es wurde aber von Seiten der Regierung
bald erkannt, daß die gemischte Natur des Zettelbankwesens auch eine
gemischte Form der Verfassung für die neuzugestaltende Bankschöpfung
erforderte. Halb nämlich (als eine Art der Geldauspragung) ein Regal
und halb (als Bankgeschäft) ein kaufmännischer Betrieb, ließ das Ban?.-
wesen eine Verbindung von Privatthätigkeit und Regierungsthätigkeit
wünschenswert!) erscheinen; es kam hinzu, daß die bestehende Bank, um
ihre Wirksamkeit ausdehnen zu können, einer Verstärkung ihrer Be¬
triebsfonds bedürfte, man mußte Capitalien, welche anderweitig beschäftigt
waren, der Anlegung in Bankgeschäften zuzuführen suchen, d. h. man
mußte Privatpersonen heranziehen, um sich bei der Bank zu betheiligen.
Einen Plan dieser Art zu entwerfen, befahl eine königliche Verordnung
vom ,11. April d. I. dem Minister Rother, während sie zugleich, um
in der Zwischenzeit schon den dringendsten Anforderungen der Geschäfts¬
welt zu begegnen, die Bank ermächtigte, Noten im Betrage von Jo-Mil¬
lionen Thlr. auszugeben. Sogleich wurde von der Opposition geschrieen,
diese Maßregel sei unverantwortlich, denn die Bank mache Schulden, in¬
dem sie Noten ausgebe, mache diese Schulden, ohne eigenes Vermö¬
gen zu besitzen und sei von vornherein bankerott; ferner: diese Bankschul¬
den mache eigentlich der Staat durch sein Bankinstiiut, er mache also
eine verdeckte, Andere sagten sogar, eine offenbare Anleihe bei der Na¬
tion und verletze so das bekannte Gesetz vom 17. Januar I82l), welches
die Contrahirung künftiger Staatsschulden an die Zustimmung der Reichs-
stände bindet. Beide Einwendungen sind unhaltbar. Die Schulden der
Bank sind keine solchen Staatsschulden, wie sie im Gesetze von 182U
gemeint sind, nämlich Schulden, die aus künftigen Staatsrevenuen all-
mälig getilgt werden sollen, oder Anleihen, vielmehr sind die Bankschul¬
den solche, deren einzelne Posten sich im Verlaufe des Bankgeschäfts von
selbst tilgen. Und was das "eigene Vermögen" betrifft, so erfordert das
Bankgeschäft als solches eigentlich kein Vermögen, denn es besteht darin,
daß man Geld von dem Einen anleiht, um es dem Andern darzuleihen,
der Banquier ist nur ein Mittelsmann; und beim Zettelbankwescn führt
er ganz denselben Prozeß, aber mittelst des Credites anstatt des Geldes,
aus, er setzt seinen Credit an die Stelle des Privatcrcdits, vermittelt den
Creditverkchr ganz wie im ersteren Falle den Geldverkehr. Also für' das
Geschäft selbst ist eigenes Vermögen (außer etwa beim ersten Anfang als
Anlagecapital) nicht nothwendig, wohl aber für den Fall des Mißlingens;
es muß etwas da sein, woran die Gläubiger der Bank am letzten Ende
sich halten können.

Ist nun eine Bank Staatsbank, so haftet der Staat für die Schul¬
den derselben mit seinem Vermögen überhaupt; es ist daher in diesem
Falle so dringend nicht, im Voraus ein besonderes Vermögen der Bank
zu bilden, und es kann nicht als etwas Gewagtes erscheinen, wenn ein
Staat in der blühendsten Finanzlage und in Fciedcnszeiten für eine kurze
Zeitdauer seine Banknoten ausgeben läßt. Die neue Bankordnung,


abging, als es darum zu thun war, die Wirksamkeit des Bankwesens
in Preußen zu verstärken. Es wurde aber von Seiten der Regierung
bald erkannt, daß die gemischte Natur des Zettelbankwesens auch eine
gemischte Form der Verfassung für die neuzugestaltende Bankschöpfung
erforderte. Halb nämlich (als eine Art der Geldauspragung) ein Regal
und halb (als Bankgeschäft) ein kaufmännischer Betrieb, ließ das Ban?.-
wesen eine Verbindung von Privatthätigkeit und Regierungsthätigkeit
wünschenswert!) erscheinen; es kam hinzu, daß die bestehende Bank, um
ihre Wirksamkeit ausdehnen zu können, einer Verstärkung ihrer Be¬
triebsfonds bedürfte, man mußte Capitalien, welche anderweitig beschäftigt
waren, der Anlegung in Bankgeschäften zuzuführen suchen, d. h. man
mußte Privatpersonen heranziehen, um sich bei der Bank zu betheiligen.
Einen Plan dieser Art zu entwerfen, befahl eine königliche Verordnung
vom ,11. April d. I. dem Minister Rother, während sie zugleich, um
in der Zwischenzeit schon den dringendsten Anforderungen der Geschäfts¬
welt zu begegnen, die Bank ermächtigte, Noten im Betrage von Jo-Mil¬
lionen Thlr. auszugeben. Sogleich wurde von der Opposition geschrieen,
diese Maßregel sei unverantwortlich, denn die Bank mache Schulden, in¬
dem sie Noten ausgebe, mache diese Schulden, ohne eigenes Vermö¬
gen zu besitzen und sei von vornherein bankerott; ferner: diese Bankschul¬
den mache eigentlich der Staat durch sein Bankinstiiut, er mache also
eine verdeckte, Andere sagten sogar, eine offenbare Anleihe bei der Na¬
tion und verletze so das bekannte Gesetz vom 17. Januar I82l), welches
die Contrahirung künftiger Staatsschulden an die Zustimmung der Reichs-
stände bindet. Beide Einwendungen sind unhaltbar. Die Schulden der
Bank sind keine solchen Staatsschulden, wie sie im Gesetze von 182U
gemeint sind, nämlich Schulden, die aus künftigen Staatsrevenuen all-
mälig getilgt werden sollen, oder Anleihen, vielmehr sind die Bankschul¬
den solche, deren einzelne Posten sich im Verlaufe des Bankgeschäfts von
selbst tilgen. Und was das „eigene Vermögen" betrifft, so erfordert das
Bankgeschäft als solches eigentlich kein Vermögen, denn es besteht darin,
daß man Geld von dem Einen anleiht, um es dem Andern darzuleihen,
der Banquier ist nur ein Mittelsmann; und beim Zettelbankwescn führt
er ganz denselben Prozeß, aber mittelst des Credites anstatt des Geldes,
aus, er setzt seinen Credit an die Stelle des Privatcrcdits, vermittelt den
Creditverkchr ganz wie im ersteren Falle den Geldverkehr. Also für' das
Geschäft selbst ist eigenes Vermögen (außer etwa beim ersten Anfang als
Anlagecapital) nicht nothwendig, wohl aber für den Fall des Mißlingens;
es muß etwas da sein, woran die Gläubiger der Bank am letzten Ende
sich halten können.

Ist nun eine Bank Staatsbank, so haftet der Staat für die Schul¬
den derselben mit seinem Vermögen überhaupt; es ist daher in diesem
Falle so dringend nicht, im Voraus ein besonderes Vermögen der Bank
zu bilden, und es kann nicht als etwas Gewagtes erscheinen, wenn ein
Staat in der blühendsten Finanzlage und in Fciedcnszeiten für eine kurze
Zeitdauer seine Banknoten ausgeben läßt. Die neue Bankordnung,


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 5, 1846, II. Semester. III. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341550_183020/179>, abgerufen am 04.07.2024.