Die Grenzboten. Jg. 4, 1845, II. Semester. II. Band.zustande der Herzogthümer zur Grundlage dient, eine Grundlage, "Gefährlich aber erscheint uns die mehrbesagte Verfügung auch zustande der Herzogthümer zur Grundlage dient, eine Grundlage, „Gefährlich aber erscheint uns die mehrbesagte Verfügung auch <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0582" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/271843"/> <p xml:id="ID_1529" prev="#ID_1528"> zustande der Herzogthümer zur Grundlage dient, eine Grundlage,<lb/> welche zu der Erwartung berechtigt, daß gerade ihnen eine freiere<lb/> Bewegung werde einzuräumen sein- So wie wir nun nicht umhin<lb/> können, in der mehrbesagten Verfügung eine höchst empfindliche<lb/> Schmälerung der Rechte des Volks auf ein Zusammentreten zu ge¬<lb/> meinschaftlichen Bittschriften zu finden, diesem Zufluchtsmittel einer<lb/> bedrängten Menge, auf welchem unter Umständen vielleicht ihre ein¬<lb/> zige Hoffnung beruht, diesem an sich völlig rechtmäßigen Ausdruck<lb/> der öffentlichen Meinung, welche zu beachten die Regierung doch ge¬<lb/> nöthigt sein wird, und von welcher in Unkenntniß zu bleiben für sie<lb/> selbst mit großen Unzuträglichkeiten würde verknüpft sein, so sehen wir<lb/> uns doch veranlaßt, die Aufmerksamkeit Ew. Majestät auf den ge¬<lb/> fahrvollen Charakter derselben hinzulenken. Es ist nämlich nur gar<lb/> zu leicht möglich, daß, wenn es nicht mehr gestattet ist, über die<lb/> wichtigsten Angelegenheiten in den bürgerlichen Verhältnissen sich öf¬<lb/> fentlich zu besprechen, der gereizte Unmuth die Gelegenheit suchen und<lb/> finden werde, in geheimen Zusammenkünften die Gemüther zu er¬<lb/> hitzen und eine Stimmung hervorzurufen, welche zu höchst bedenkli¬<lb/> chen Folgen führen könnte, und wenn dies bisher nicht geschah, so<lb/> liegt darin nur ein Beweis mehr für die loyale Gesinnung des Vol¬<lb/> kes, während darin doch keine genügende Bürgschaft zu finden, daß<lb/> die angedeutete Gefahr unter allen Umständen zu vermeiden sein<lb/> wird, der Gesetzgebung aber mit Recht der Vorwurf gemacht werden<lb/> könnte, daß sie in dem Falle einer sich in dieser Hinsicht bestätigen¬<lb/> den Besorgniß selbst den Keim dazu gelegt habe.</p><lb/> <p xml:id="ID_1530" next="#ID_1531"> „Gefährlich aber erscheint uns die mehrbesagte Verfügung auch<lb/> um deswillen, weil sie, unserer Ueberzeugung nach, die Grenzen der<lb/> Amtsthätigkeit überschreitet, innerhalb welcher sich auch die höchsten<lb/> LandeScollegien zu halten haben, die nur innerhalb der Schranken<lb/> des bestehenden Gesetzes, allgemein anerkannten Grundsätzen gemäß,<lb/> ihre Verfügungen werden erlassen dürfen; denn geht die Gewalt,<lb/> welche sie in Anwendung bringen zu müssen glauben, weiter, so läßt<lb/> sich die Sphäre überall nicht mehr bestimmen, welche, der Natur der<lb/> Sache und den bestehenden Verfügungen nach, ihre amtliche Wirk¬<lb/> samkeit begreift, und ein solcher Zustand würde am Ende jedes Zu¬<lb/> trauen zu der Sicherheit und festen Norm, welche durch die erlasse¬<lb/> nen Gesetze gegeben werden sollen, erschüttern müssen. An sich giebt</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0582]
zustande der Herzogthümer zur Grundlage dient, eine Grundlage,
welche zu der Erwartung berechtigt, daß gerade ihnen eine freiere
Bewegung werde einzuräumen sein- So wie wir nun nicht umhin
können, in der mehrbesagten Verfügung eine höchst empfindliche
Schmälerung der Rechte des Volks auf ein Zusammentreten zu ge¬
meinschaftlichen Bittschriften zu finden, diesem Zufluchtsmittel einer
bedrängten Menge, auf welchem unter Umständen vielleicht ihre ein¬
zige Hoffnung beruht, diesem an sich völlig rechtmäßigen Ausdruck
der öffentlichen Meinung, welche zu beachten die Regierung doch ge¬
nöthigt sein wird, und von welcher in Unkenntniß zu bleiben für sie
selbst mit großen Unzuträglichkeiten würde verknüpft sein, so sehen wir
uns doch veranlaßt, die Aufmerksamkeit Ew. Majestät auf den ge¬
fahrvollen Charakter derselben hinzulenken. Es ist nämlich nur gar
zu leicht möglich, daß, wenn es nicht mehr gestattet ist, über die
wichtigsten Angelegenheiten in den bürgerlichen Verhältnissen sich öf¬
fentlich zu besprechen, der gereizte Unmuth die Gelegenheit suchen und
finden werde, in geheimen Zusammenkünften die Gemüther zu er¬
hitzen und eine Stimmung hervorzurufen, welche zu höchst bedenkli¬
chen Folgen führen könnte, und wenn dies bisher nicht geschah, so
liegt darin nur ein Beweis mehr für die loyale Gesinnung des Vol¬
kes, während darin doch keine genügende Bürgschaft zu finden, daß
die angedeutete Gefahr unter allen Umständen zu vermeiden sein
wird, der Gesetzgebung aber mit Recht der Vorwurf gemacht werden
könnte, daß sie in dem Falle einer sich in dieser Hinsicht bestätigen¬
den Besorgniß selbst den Keim dazu gelegt habe.
„Gefährlich aber erscheint uns die mehrbesagte Verfügung auch
um deswillen, weil sie, unserer Ueberzeugung nach, die Grenzen der
Amtsthätigkeit überschreitet, innerhalb welcher sich auch die höchsten
LandeScollegien zu halten haben, die nur innerhalb der Schranken
des bestehenden Gesetzes, allgemein anerkannten Grundsätzen gemäß,
ihre Verfügungen werden erlassen dürfen; denn geht die Gewalt,
welche sie in Anwendung bringen zu müssen glauben, weiter, so läßt
sich die Sphäre überall nicht mehr bestimmen, welche, der Natur der
Sache und den bestehenden Verfügungen nach, ihre amtliche Wirk¬
samkeit begreift, und ein solcher Zustand würde am Ende jedes Zu¬
trauen zu der Sicherheit und festen Norm, welche durch die erlasse¬
nen Gesetze gegeben werden sollen, erschüttern müssen. An sich giebt
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