Die Grenzboten. Jg. 4, 1845, II. Semester. II. Band.Ueberdies sollen stets Männer in Deutschland angewiesen sein, die Nachdem der Neuangekommene Zögling einige Zeit (jetzt ge¬ *) "vepntadnntnr per illustri5simos et reverenitissimos pi-otsetoi-es, lzni in lZerinania juvsnss iilonsos et necsssariis vonctitionilins instructo" inquirant" ele. eonstitutioinii" H. 10. Das Ende dieses Paragraphs sagt, man möge die Jünglinge schon in Deutschland mit diesen Gesetzen bekannt machen. Das wäre recht schön, wenn es in z,raxi geübt winde. Leider aber scheint Ignatius hier gewissenhafter gewesen zu sein, als seine jetzt lebenden Söhne. Meine Leser erinnern sich wohl noch an den Lieutenant in der ersten Abtheilung! Es ist indeß wohl möglich, daß er die Anwendung der c!on- stilutio bei mir aus guten subjectiven Gründen für überflüssig hielt. *ersal" *) "Oonsi<Iera>>ant etiam Mi, an exps.Iiat aliquos in univ
Kermaniain mitti, et nxllis certis nrl.it.us .Ivstinari, ut nieilioin-"" nunc uni parti, mint! alteri aclliideant, ut jnllioaverint mori.i r-ltionei" exnosesrs^ lautet der Schluß des 25. Paragraphs der 0onslit"tlo"es. Diese Verord¬ nung ist gegenwärtig, wenigstens im Allgemeinen, außer Gebrauch gekommen. Die meisten Mitglieder leben auf fixen Pfründen oder geistlichen Professuren, wie andere katholische Priester. Ob die Regel noch in einzelnen Fallen An¬ wendung findet, kann ich weder bestreiten noch behaupten. Ueberdies sollen stets Männer in Deutschland angewiesen sein, die Nachdem der Neuangekommene Zögling einige Zeit (jetzt ge¬ *) „vepntadnntnr per illustri5simos et reverenitissimos pi-otsetoi-es, lzni in lZerinania juvsnss iilonsos et necsssariis vonctitionilins instructo» inquirant" ele. eonstitutioinii» H. 10. Das Ende dieses Paragraphs sagt, man möge die Jünglinge schon in Deutschland mit diesen Gesetzen bekannt machen. Das wäre recht schön, wenn es in z,raxi geübt winde. Leider aber scheint Ignatius hier gewissenhafter gewesen zu sein, als seine jetzt lebenden Söhne. Meine Leser erinnern sich wohl noch an den Lieutenant in der ersten Abtheilung! Es ist indeß wohl möglich, daß er die Anwendung der c!on- stilutio bei mir aus guten subjectiven Gründen für überflüssig hielt. *ersal» *) „Oonsi<Iera>>ant etiam Mi, an exps.Iiat aliquos in univ
Kermaniain mitti, et nxllis certis nrl.it.us .Ivstinari, ut nieilioin-»» nunc uni parti, mint! alteri aclliideant, ut jnllioaverint mori.i r-ltionei» exnosesrs^ lautet der Schluß des 25. Paragraphs der 0onslit»tlo»es. Diese Verord¬ nung ist gegenwärtig, wenigstens im Allgemeinen, außer Gebrauch gekommen. Die meisten Mitglieder leben auf fixen Pfründen oder geistlichen Professuren, wie andere katholische Priester. Ob die Regel noch in einzelnen Fallen An¬ wendung findet, kann ich weder bestreiten noch behaupten. <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0205" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/271466"/> <p xml:id="ID_553" prev="#ID_552"> Ueberdies sollen stets Männer in Deutschland angewiesen sein, die<lb/> mit den nöthigen Bedingungen ausgestatteten Jünglinge aufzusuchen *).<lb/> Kein im Colleg Erzogener darf nach Deutschland zurückgesandt wer¬<lb/> den, ohne daß durch den Rector oder einen andern Jesuiten den<lb/> Protectoren der Anstalt (jetzt dem Jesuitengeneral Rothar) vorerst<lb/> ausführlicher Bericht über ihn erstattet wurde, und diese seiner Person<lb/> versichert sein können. („IVuIIns ox Ü8, qui in Lollexio kuerint<lb/> eckieiUi, in (Zermiuiitlm lui>ü.lüll»»nur, «zum prius" etc.) Die Pro-<lb/> tectoren der Anstalt (gegenwärtig der Jesuitengeneral Pater Rothar)<lb/> sollen dabei wohl erwägen, ob die abgehenden Zöglinge an einem<lb/> bestimmten Orte zu firiren seien oder ob sie bald da, bald dorthin<lb/> wandern sollen, je nachdem eS die Art der Krankheit zu erfordern<lb/> scheint. ") Desgleichen sollen die frommen Gewohnheiten des<lb/> Collegs sämmtlich aufgezeichnet und allen spätern Alumnen zur Beob¬<lb/> achtung mitgetheilt werden. („?ii»e «moi^ne con8uetul>me8 iiilscen-<lb/> tis" etc.) Diese con8uetnäine8 werden keinem Zöglinge in<lb/> die Hände gegeben. Er erfährt davon nur allmählig Bruchstücke<lb/> durch mündliche Mittheilung. Ihren Geist lernen meine Leser in der<lb/> dritten Abtheilung kennen.</p><lb/> <p xml:id="ID_554" next="#ID_555"> Nachdem der Neuangekommene Zögling einige Zeit (jetzt ge¬<lb/> wöhnlich sechs Monate) im Colleg verweilt hat, muß er vor sämmt¬<lb/> lichen Mitgliedern der Anstalt im Sil0i-IIum (Betsaal) einen heiligen<lb/> Eid schwören, Zeitlebens in Wort und That diesen Lonstitutioneg<lb/> unverbrüchlich treu zu bleiben. Es wird ihm zu diesem Zweck ein</p><lb/> <note xml:id="FID_29" place="foot"> *) „vepntadnntnr per illustri5simos et reverenitissimos pi-otsetoi-es,<lb/> lzni in lZerinania juvsnss iilonsos et necsssariis vonctitionilins instructo»<lb/> inquirant" ele. eonstitutioinii» H. 10. Das Ende dieses Paragraphs sagt,<lb/> man möge die Jünglinge schon in Deutschland mit diesen Gesetzen bekannt<lb/> machen. Das wäre recht schön, wenn es in z,raxi geübt winde. Leider aber<lb/> scheint Ignatius hier gewissenhafter gewesen zu sein, als seine jetzt lebenden<lb/> Söhne. Meine Leser erinnern sich wohl noch an den Lieutenant in der ersten<lb/> Abtheilung! Es ist indeß wohl möglich, daß er die Anwendung der c!on-<lb/> stilutio bei mir aus guten subjectiven Gründen für überflüssig hielt.<lb/> *ersal»</note><lb/> <note xml:id="FID_30" place="foot"> *) „Oonsi<Iera>>ant etiam Mi, an exps.Iiat aliquos in univ<lb/> Kermaniain mitti, et nxllis certis nrl.it.us .Ivstinari, ut nieilioin-»» nunc<lb/> uni parti, mint! alteri aclliideant, ut jnllioaverint mori.i r-ltionei» exnosesrs^<lb/> lautet der Schluß des 25. Paragraphs der 0onslit»tlo»es. Diese Verord¬<lb/> nung ist gegenwärtig, wenigstens im Allgemeinen, außer Gebrauch gekommen.<lb/> Die meisten Mitglieder leben auf fixen Pfründen oder geistlichen Professuren,<lb/> wie andere katholische Priester. Ob die Regel noch in einzelnen Fallen An¬<lb/> wendung findet, kann ich weder bestreiten noch behaupten.</note><lb/> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0205]
Ueberdies sollen stets Männer in Deutschland angewiesen sein, die
mit den nöthigen Bedingungen ausgestatteten Jünglinge aufzusuchen *).
Kein im Colleg Erzogener darf nach Deutschland zurückgesandt wer¬
den, ohne daß durch den Rector oder einen andern Jesuiten den
Protectoren der Anstalt (jetzt dem Jesuitengeneral Rothar) vorerst
ausführlicher Bericht über ihn erstattet wurde, und diese seiner Person
versichert sein können. („IVuIIns ox Ü8, qui in Lollexio kuerint
eckieiUi, in (Zermiuiitlm lui>ü.lüll»»nur, «zum prius" etc.) Die Pro-
tectoren der Anstalt (gegenwärtig der Jesuitengeneral Pater Rothar)
sollen dabei wohl erwägen, ob die abgehenden Zöglinge an einem
bestimmten Orte zu firiren seien oder ob sie bald da, bald dorthin
wandern sollen, je nachdem eS die Art der Krankheit zu erfordern
scheint. ") Desgleichen sollen die frommen Gewohnheiten des
Collegs sämmtlich aufgezeichnet und allen spätern Alumnen zur Beob¬
achtung mitgetheilt werden. („?ii»e «moi^ne con8uetul>me8 iiilscen-
tis" etc.) Diese con8uetnäine8 werden keinem Zöglinge in
die Hände gegeben. Er erfährt davon nur allmählig Bruchstücke
durch mündliche Mittheilung. Ihren Geist lernen meine Leser in der
dritten Abtheilung kennen.
Nachdem der Neuangekommene Zögling einige Zeit (jetzt ge¬
wöhnlich sechs Monate) im Colleg verweilt hat, muß er vor sämmt¬
lichen Mitgliedern der Anstalt im Sil0i-IIum (Betsaal) einen heiligen
Eid schwören, Zeitlebens in Wort und That diesen Lonstitutioneg
unverbrüchlich treu zu bleiben. Es wird ihm zu diesem Zweck ein
*) „vepntadnntnr per illustri5simos et reverenitissimos pi-otsetoi-es,
lzni in lZerinania juvsnss iilonsos et necsssariis vonctitionilins instructo»
inquirant" ele. eonstitutioinii» H. 10. Das Ende dieses Paragraphs sagt,
man möge die Jünglinge schon in Deutschland mit diesen Gesetzen bekannt
machen. Das wäre recht schön, wenn es in z,raxi geübt winde. Leider aber
scheint Ignatius hier gewissenhafter gewesen zu sein, als seine jetzt lebenden
Söhne. Meine Leser erinnern sich wohl noch an den Lieutenant in der ersten
Abtheilung! Es ist indeß wohl möglich, daß er die Anwendung der c!on-
stilutio bei mir aus guten subjectiven Gründen für überflüssig hielt.
*ersal»
*) „Oonsi<Iera>>ant etiam Mi, an exps.Iiat aliquos in univ
Kermaniain mitti, et nxllis certis nrl.it.us .Ivstinari, ut nieilioin-»» nunc
uni parti, mint! alteri aclliideant, ut jnllioaverint mori.i r-ltionei» exnosesrs^
lautet der Schluß des 25. Paragraphs der 0onslit»tlo»es. Diese Verord¬
nung ist gegenwärtig, wenigstens im Allgemeinen, außer Gebrauch gekommen.
Die meisten Mitglieder leben auf fixen Pfründen oder geistlichen Professuren,
wie andere katholische Priester. Ob die Regel noch in einzelnen Fallen An¬
wendung findet, kann ich weder bestreiten noch behaupten.
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