Die Grenzboten. Jg. 4, 1845, I. Semester.für diese Bewegung geblieben ist. Hätte Schlesien keine Armuth ? -- Wahrlich, von den kürzlich erschienenen Gedichten Karl Becks für diese Bewegung geblieben ist. Hätte Schlesien keine Armuth ? — Wahrlich, von den kürzlich erschienenen Gedichten Karl Becks <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0150" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/269567"/> <p xml:id="ID_445" prev="#ID_444"> für diese Bewegung geblieben ist. Hätte Schlesien keine Armuth ? —<lb/> Die Aufstände der unglücklichen Weber reden blutig zu uns von der<lb/> schlesischen Armuth. Oder glaubt man vielleicht in Schlesien, daß es<lb/> unmöglich sei, durch die Eonstitution und Wirksamkeit der Localver-<lb/> eine auch nur ein Palliativmittel für den Pauperismus zu finden?<lb/> Man sollte bedenken, daß durch die Organisirung dieser Localvereine<lb/> ein Institut in's Leben gerufen wird, wie es ganz einzig in seiner<lb/> Art in dem preußischen Staate, diesem Veamtenstaate, dasteht, daß<lb/> durch sie dem Volke eine Art von Selfgouvernement in seinen wich¬<lb/> tigsten Angelegenheiten gestattet wird, und daß es thöricht, ja feige<lb/> genannt werden müßte, wollte man eine Gelegenheit nicht benutzen,<lb/> die unabsehbare Folgen herbeizuführen vermag. Weshalb man sich in<lb/> nichtprcußischen Theilen Deutschlands diesen Bestrebungen nicht an¬<lb/> schließt, begreisen wir eher.'</p><lb/> <p xml:id="ID_446" next="#ID_447"> Wahrlich, von den kürzlich erschienenen Gedichten Karl Becks<lb/> kann man mit Recht sagen: >>u>>«!ut siiil l'-den likpili. Processe vor<lb/> und nach dem Erscheinen derselben. Der Redacteur dieser Blätter, welcher die¬<lb/> sem Falle in seiner Leipziger Skizze Berücksichtigung schenkte, glaubt, daß der<lb/> Proceß von einer sächsischen Behörde geführt werden müsse, wir müs¬<lb/> sen dem widersprechen, da der Verklagte, die Vossische Buchhandlung,<lb/> preußischer Unterthan ist und der Proceß also nothwendig vor ein<lb/> preußisches Forum gezogen werden muß. Uebrigens, wie wir unter¬<lb/> richtet sind, meinen wir jedenfalls, das Recht sei auf der Seite Beck's<lb/> und seines Verlegers. Kurz, ehe Beck Leipzig verließ und in seine Hei¬<lb/> math zurückkehrte, ward zwischen ihm und dem Buchhändler Bösenberg<lb/> ein Contract abgeschlossen, worauf Beck sich verpflichtete, im Laufe<lb/> eines Jahres eine neue Ausgabe der „Nächte," der „stillen Lieder"<lb/> und „des fahrenden Poeten" in einem Bande im Bösenbergschen Ver¬<lb/> lage erscheinen zu lassen, für eine neue Auflage des „Janko" und<lb/> des „Saul" wurde keine bestimmte Frist des Erscheinens festgesetzt.<lb/> Beck hielt den Contract pünktlich, indem er das Manuscript der um¬<lb/> gearbeiteten und zusammengezogenen „Nächte," „stillen Lieder" und<lb/> des „fahrenden Poeten," vermehrt um ein neues Gedicht „Aus Oester¬<lb/> reich," zur rechten Zeit an seinen Verleger absendete. Vösenberg's<lb/> Verlag und so auch das Beck'sche Manuscript ging indeß in andere<lb/> Hände über. Beck erkundigte sich nach dem Schicksal seiner Poesien,<lb/> an deren Herausgabe ihm um so mehr gelegen sein mußte, je mehr<lb/> er Fehler und Schwächen der ersten Ausgabe erkannt hatte, aber er<lb/> erfuhr Nichts, die Zeit, wo sie contractlich erscheinen soll¬<lb/> ten, ging weit vorüber, sie erschienen nicht. Der Contract war also<lb/> von Seiten des Besitzers gebrochen, auf den nicht blos die Rechte,<lb/> sondern auch die Pflichten des zwischen Beck und Bösenberg abge¬<lb/> schlossenen Contractes übergegangen sein mußten. Wer diesen Punkt<lb/> richtig erwägt, kann nicht an der Entscheidung des Processes zwei-</p><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0150]
für diese Bewegung geblieben ist. Hätte Schlesien keine Armuth ? —
Die Aufstände der unglücklichen Weber reden blutig zu uns von der
schlesischen Armuth. Oder glaubt man vielleicht in Schlesien, daß es
unmöglich sei, durch die Eonstitution und Wirksamkeit der Localver-
eine auch nur ein Palliativmittel für den Pauperismus zu finden?
Man sollte bedenken, daß durch die Organisirung dieser Localvereine
ein Institut in's Leben gerufen wird, wie es ganz einzig in seiner
Art in dem preußischen Staate, diesem Veamtenstaate, dasteht, daß
durch sie dem Volke eine Art von Selfgouvernement in seinen wich¬
tigsten Angelegenheiten gestattet wird, und daß es thöricht, ja feige
genannt werden müßte, wollte man eine Gelegenheit nicht benutzen,
die unabsehbare Folgen herbeizuführen vermag. Weshalb man sich in
nichtprcußischen Theilen Deutschlands diesen Bestrebungen nicht an¬
schließt, begreisen wir eher.'
Wahrlich, von den kürzlich erschienenen Gedichten Karl Becks
kann man mit Recht sagen: >>u>>«!ut siiil l'-den likpili. Processe vor
und nach dem Erscheinen derselben. Der Redacteur dieser Blätter, welcher die¬
sem Falle in seiner Leipziger Skizze Berücksichtigung schenkte, glaubt, daß der
Proceß von einer sächsischen Behörde geführt werden müsse, wir müs¬
sen dem widersprechen, da der Verklagte, die Vossische Buchhandlung,
preußischer Unterthan ist und der Proceß also nothwendig vor ein
preußisches Forum gezogen werden muß. Uebrigens, wie wir unter¬
richtet sind, meinen wir jedenfalls, das Recht sei auf der Seite Beck's
und seines Verlegers. Kurz, ehe Beck Leipzig verließ und in seine Hei¬
math zurückkehrte, ward zwischen ihm und dem Buchhändler Bösenberg
ein Contract abgeschlossen, worauf Beck sich verpflichtete, im Laufe
eines Jahres eine neue Ausgabe der „Nächte," der „stillen Lieder"
und „des fahrenden Poeten" in einem Bande im Bösenbergschen Ver¬
lage erscheinen zu lassen, für eine neue Auflage des „Janko" und
des „Saul" wurde keine bestimmte Frist des Erscheinens festgesetzt.
Beck hielt den Contract pünktlich, indem er das Manuscript der um¬
gearbeiteten und zusammengezogenen „Nächte," „stillen Lieder" und
des „fahrenden Poeten," vermehrt um ein neues Gedicht „Aus Oester¬
reich," zur rechten Zeit an seinen Verleger absendete. Vösenberg's
Verlag und so auch das Beck'sche Manuscript ging indeß in andere
Hände über. Beck erkundigte sich nach dem Schicksal seiner Poesien,
an deren Herausgabe ihm um so mehr gelegen sein mußte, je mehr
er Fehler und Schwächen der ersten Ausgabe erkannt hatte, aber er
erfuhr Nichts, die Zeit, wo sie contractlich erscheinen soll¬
ten, ging weit vorüber, sie erschienen nicht. Der Contract war also
von Seiten des Besitzers gebrochen, auf den nicht blos die Rechte,
sondern auch die Pflichten des zwischen Beck und Bösenberg abge¬
schlossenen Contractes übergegangen sein mußten. Wer diesen Punkt
richtig erwägt, kann nicht an der Entscheidung des Processes zwei-
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