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Die Grenzboten. Jg. 3, 1844, II. Semester. I. Band.

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Pulver-Magazine sind meistens mit einer Mauer umgeben, in deren
innerem Raume diese Depots in angemessenen Entfernungen liegen
und wo die Wohnung des inspicirenden Magaziudieners, der hiezu
vom Gemeinen zu avanciren pflegt, oder des Offiziers liegt. Man
merke wohl, entweder des Magazindieners oder des
Offiziers! Die Obliegenheiten für den Inspicirenden sind gleich.
Sie bestehen, hauptsächlich darin: alle Tage bei schönem Wetter die
Fensterläden auf- und zuzumachen, -- wenn etwas dahin abgesendet
wird, solches zu übernehmen, und wenn etwas abverlangt wird,
auszufolgen, alle Wochen einmal dem Commandanten mündlich oder
schriftlich zu melden, daß nichts Neues ist, und wenn der Comman¬
dant visitiren kommt, ihn sammt seiner Familie nach Würden zu
rractiren. Die Bewachung geht das Wachpersonale an und der
Jnspectionirende hat nur das Recht, eine Fahrlässigkeit in dieser Hin¬
sicht anzuzeigen. Für diese geistesanstrengenden Mühen hat ein solcher
gemeiner Kanonier oder der seine Stelle vertretende Offizier den Ge¬
nuß des um diese Depots, wegen Feuergefahr und zu Manipulatio¬
nen liegenden Grundes, der öfter von einer solchen Dimension ist,
daß darauf ein hübsches Dorf stehen könnte. Diese Plätze werden
zu Gärten umgewandelt und mit Zäunen umgeben, und nur eine
Strecke brach gelassen, die als Wiese entweder verpachtet oder zum
Heufutter für eigens eingestelltes Vieh benutzt wird. Diese Inspek¬
toren müssen den Gewinn mit den Commandanten theilen, oder
Letztere bedingen sich blos jährlich einen Zins aus. Der Eine muß
z. B. die erforderliche Milch, der Zweite das Gemüse, der Dritte
Hülsenfrüchte und der Vierte Obst liefern. Gedeiht das Federvieh,
so wird es der Diskretion eines jeden solchen inspicirenden Gemei¬
nen oder Offiziers überlassen, wie viel derselbe dem Herrn Comman¬
danten davon abliefern will. -- Wird ein solcher Magazindiencr oder
Offizier versetzt, so muß der Nachfolger den Garten mittelst einer Ablösung
an sich bringen, sonst wird derselbe wieder in seinen Urständ versetzt.

In jeder Festung gibt es eine Menge Loyalitäten, die der Gar-
msons-Artillerie zur Benutzung überlassen sind. Es gibt aber keine
einzige Festung, wo alle diese Localitäten mit ärarischen Gütern be¬
legtsind. Diese leer stehenden Behältnisse, welche feuersicher, gewölbt
und wegen der aufgestellten Wachen vor Einbruch gesichert sind,
werden besonders aus letzteren Grunde von Handelsleuten gesucht


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Pulver-Magazine sind meistens mit einer Mauer umgeben, in deren
innerem Raume diese Depots in angemessenen Entfernungen liegen
und wo die Wohnung des inspicirenden Magaziudieners, der hiezu
vom Gemeinen zu avanciren pflegt, oder des Offiziers liegt. Man
merke wohl, entweder des Magazindieners oder des
Offiziers! Die Obliegenheiten für den Inspicirenden sind gleich.
Sie bestehen, hauptsächlich darin: alle Tage bei schönem Wetter die
Fensterläden auf- und zuzumachen, — wenn etwas dahin abgesendet
wird, solches zu übernehmen, und wenn etwas abverlangt wird,
auszufolgen, alle Wochen einmal dem Commandanten mündlich oder
schriftlich zu melden, daß nichts Neues ist, und wenn der Comman¬
dant visitiren kommt, ihn sammt seiner Familie nach Würden zu
rractiren. Die Bewachung geht das Wachpersonale an und der
Jnspectionirende hat nur das Recht, eine Fahrlässigkeit in dieser Hin¬
sicht anzuzeigen. Für diese geistesanstrengenden Mühen hat ein solcher
gemeiner Kanonier oder der seine Stelle vertretende Offizier den Ge¬
nuß des um diese Depots, wegen Feuergefahr und zu Manipulatio¬
nen liegenden Grundes, der öfter von einer solchen Dimension ist,
daß darauf ein hübsches Dorf stehen könnte. Diese Plätze werden
zu Gärten umgewandelt und mit Zäunen umgeben, und nur eine
Strecke brach gelassen, die als Wiese entweder verpachtet oder zum
Heufutter für eigens eingestelltes Vieh benutzt wird. Diese Inspek¬
toren müssen den Gewinn mit den Commandanten theilen, oder
Letztere bedingen sich blos jährlich einen Zins aus. Der Eine muß
z. B. die erforderliche Milch, der Zweite das Gemüse, der Dritte
Hülsenfrüchte und der Vierte Obst liefern. Gedeiht das Federvieh,
so wird es der Diskretion eines jeden solchen inspicirenden Gemei¬
nen oder Offiziers überlassen, wie viel derselbe dem Herrn Comman¬
danten davon abliefern will. — Wird ein solcher Magazindiencr oder
Offizier versetzt, so muß der Nachfolger den Garten mittelst einer Ablösung
an sich bringen, sonst wird derselbe wieder in seinen Urständ versetzt.

In jeder Festung gibt es eine Menge Loyalitäten, die der Gar-
msons-Artillerie zur Benutzung überlassen sind. Es gibt aber keine
einzige Festung, wo alle diese Localitäten mit ärarischen Gütern be¬
legtsind. Diese leer stehenden Behältnisse, welche feuersicher, gewölbt
und wegen der aufgestellten Wachen vor Einbruch gesichert sind,
werden besonders aus letzteren Grunde von Handelsleuten gesucht


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[0467] Pulver-Magazine sind meistens mit einer Mauer umgeben, in deren innerem Raume diese Depots in angemessenen Entfernungen liegen und wo die Wohnung des inspicirenden Magaziudieners, der hiezu vom Gemeinen zu avanciren pflegt, oder des Offiziers liegt. Man merke wohl, entweder des Magazindieners oder des Offiziers! Die Obliegenheiten für den Inspicirenden sind gleich. Sie bestehen, hauptsächlich darin: alle Tage bei schönem Wetter die Fensterläden auf- und zuzumachen, — wenn etwas dahin abgesendet wird, solches zu übernehmen, und wenn etwas abverlangt wird, auszufolgen, alle Wochen einmal dem Commandanten mündlich oder schriftlich zu melden, daß nichts Neues ist, und wenn der Comman¬ dant visitiren kommt, ihn sammt seiner Familie nach Würden zu rractiren. Die Bewachung geht das Wachpersonale an und der Jnspectionirende hat nur das Recht, eine Fahrlässigkeit in dieser Hin¬ sicht anzuzeigen. Für diese geistesanstrengenden Mühen hat ein solcher gemeiner Kanonier oder der seine Stelle vertretende Offizier den Ge¬ nuß des um diese Depots, wegen Feuergefahr und zu Manipulatio¬ nen liegenden Grundes, der öfter von einer solchen Dimension ist, daß darauf ein hübsches Dorf stehen könnte. Diese Plätze werden zu Gärten umgewandelt und mit Zäunen umgeben, und nur eine Strecke brach gelassen, die als Wiese entweder verpachtet oder zum Heufutter für eigens eingestelltes Vieh benutzt wird. Diese Inspek¬ toren müssen den Gewinn mit den Commandanten theilen, oder Letztere bedingen sich blos jährlich einen Zins aus. Der Eine muß z. B. die erforderliche Milch, der Zweite das Gemüse, der Dritte Hülsenfrüchte und der Vierte Obst liefern. Gedeiht das Federvieh, so wird es der Diskretion eines jeden solchen inspicirenden Gemei¬ nen oder Offiziers überlassen, wie viel derselbe dem Herrn Comman¬ danten davon abliefern will. — Wird ein solcher Magazindiencr oder Offizier versetzt, so muß der Nachfolger den Garten mittelst einer Ablösung an sich bringen, sonst wird derselbe wieder in seinen Urständ versetzt. In jeder Festung gibt es eine Menge Loyalitäten, die der Gar- msons-Artillerie zur Benutzung überlassen sind. Es gibt aber keine einzige Festung, wo alle diese Localitäten mit ärarischen Gütern be¬ legtsind. Diese leer stehenden Behältnisse, welche feuersicher, gewölbt und wegen der aufgestellten Wachen vor Einbruch gesichert sind, werden besonders aus letzteren Grunde von Handelsleuten gesucht 58-i-

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 3, 1844, II. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341546_180558/467>, abgerufen am 23.07.2024.