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Die Grenzboten. Jg. 3, 1844, I. Semester.

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den Beifall der Betheiligten gcfunvcn, wie diese. Alle hiesigen Schrift¬
steller und Litcratnrftcunde applaudiren einstinimig dieser neuen Ein¬
richtung, durch welche dein dramatischen Dichter endlich das Recht ge¬
zollt wird, das man ihm bisher in Deutschland vorenthalten hat. ES
heißt, daß Herr von Holbein anderthalb Jahre an der Vorbereitung
dieser Maßregel gearbeitet hat, die mancherlei Schwierigkeiten und Op¬
position namentlich bei jenen Beamten fand, die ihr Gutachten über
die pecuniären Verhältnisse deS Hoftheaters abzugeben haben. Seine
Beharrlichkeit verdient den Dank der ganzen Literatur. Man hatte
Herrn von Holbein über manche Dinge bitter getadelt, die sich jci)t
zu seinem Vortheile aufklären. Man hatte ihn einer allznklcinlichcu
Sparsamkeit angeklagt, da er nach dem Antritte seiner Direction man¬
cherlei strenge Oekonomie einführte, die Honorare für Uebersetzungen


Ueber drei Jahre nicht erhobene Antheile fallen der beim k- k. Hofburg-
thcatcr zu Gunsten verarmter Schauspieler bestehenden Unterstützungskasse
anheim
.
H. 4. Die Wiederholungen des aufgeführten Stückes bleiben dem Ermes.
sen der k. k- Hoftheater-Direction gänzlich überlassen, da derselben allein die
Beurtheilung zustehet, in wie ferne diese dem Vortheile des Institutes und
den Wünschen deö Publicums zusagen.
H. S. Übersetzungen und Bearbeitungen werden nach Übereinkunft hono-
rirt; wenn sie jedoch einer schon vorhandenen Dichtung so frei nachgebildet sind,
daß ihnen von der Direction die wesentlichen Eigenschaften eines Originales
zuerkannt werden, sind sie ebenfalls als Originalwerke zu behandeln.
§. 6. Die Entscheidung über jede aus obigen Bestimmungen zwischen Di¬
rection und Verfasser entspringende Differenz bleibt der k. k- obersten Hofthca,
ter-Direction anheim gestellt, welche gegenwärtige Bestimmungen aus freiem
Antriebe ertheilte und den dramatischen Schriftstellern stehet außerdem keine
Art Recurs oder Appellation zu. H. 7. Die Direction behält sich das Recht vor, diese Bestimmungen, welche
mit dem Tage der Bekanntmachung derselben in Wirksamkeit zu treten haben,
nach drei Jahren zu verändern, oder gänzlich erlöschen zu lassen, wenn sie
nach ihrem Ermessen die gehöhlten günstigen Resultate nicht herbeiführen soll¬
ten. Doch dauern die Antheile der in diesem Zeitraume gegebenen Dichtungen
ungeschmälert, der übernommenen Verpflichtung gemäß, fort.
H. 8. Es bleibt den dramatischen Schriftstellern freigestellt, die bisher
üblichen Honorarzahlungen den oben bestimmten Antheilen vorzuziehen. Da übrigens vorausgesetzt wird, daß jeder Einsender einer dramatischen
Arbeit für den Fall, daß dieselbe auf dem k. k-Hofburgtheater zur Aufführung
gelangt, sich den hiermit ausgesprochenen Bestimmungen unbedingt im Vor¬
aus unterzogen habe, würde Derjenige, welcher sich damit nicht zufrieden stel¬
len, sondern die Zahlung des gegenwärtig bei dieser Hofbühne üblichen Hono¬
rares vorziehen wollte, hiervon gleich bei Einsendung der Dichtung der k. k.
Hoftheater-Direction die schriftliche Anzeige machen und sich seinerzeit über die
Annahme seines Begehrens mit einer schriftlichen Zustimmung gedachter Di-
rection ausweisen müssen. Von der k. k. Hoftheater-Direction. .
Franz von Holbein,
k. k. Rath und Director des k. k. HofburgtheaterS-
Grenz boten l. 47

den Beifall der Betheiligten gcfunvcn, wie diese. Alle hiesigen Schrift¬
steller und Litcratnrftcunde applaudiren einstinimig dieser neuen Ein¬
richtung, durch welche dein dramatischen Dichter endlich das Recht ge¬
zollt wird, das man ihm bisher in Deutschland vorenthalten hat. ES
heißt, daß Herr von Holbein anderthalb Jahre an der Vorbereitung
dieser Maßregel gearbeitet hat, die mancherlei Schwierigkeiten und Op¬
position namentlich bei jenen Beamten fand, die ihr Gutachten über
die pecuniären Verhältnisse deS Hoftheaters abzugeben haben. Seine
Beharrlichkeit verdient den Dank der ganzen Literatur. Man hatte
Herrn von Holbein über manche Dinge bitter getadelt, die sich jci)t
zu seinem Vortheile aufklären. Man hatte ihn einer allznklcinlichcu
Sparsamkeit angeklagt, da er nach dem Antritte seiner Direction man¬
cherlei strenge Oekonomie einführte, die Honorare für Uebersetzungen


Ueber drei Jahre nicht erhobene Antheile fallen der beim k- k. Hofburg-
thcatcr zu Gunsten verarmter Schauspieler bestehenden Unterstützungskasse
anheim
.
H. 4. Die Wiederholungen des aufgeführten Stückes bleiben dem Ermes.
sen der k. k- Hoftheater-Direction gänzlich überlassen, da derselben allein die
Beurtheilung zustehet, in wie ferne diese dem Vortheile des Institutes und
den Wünschen deö Publicums zusagen.
H. S. Übersetzungen und Bearbeitungen werden nach Übereinkunft hono-
rirt; wenn sie jedoch einer schon vorhandenen Dichtung so frei nachgebildet sind,
daß ihnen von der Direction die wesentlichen Eigenschaften eines Originales
zuerkannt werden, sind sie ebenfalls als Originalwerke zu behandeln.
§. 6. Die Entscheidung über jede aus obigen Bestimmungen zwischen Di¬
rection und Verfasser entspringende Differenz bleibt der k. k- obersten Hofthca,
ter-Direction anheim gestellt, welche gegenwärtige Bestimmungen aus freiem
Antriebe ertheilte und den dramatischen Schriftstellern stehet außerdem keine
Art Recurs oder Appellation zu. H. 7. Die Direction behält sich das Recht vor, diese Bestimmungen, welche
mit dem Tage der Bekanntmachung derselben in Wirksamkeit zu treten haben,
nach drei Jahren zu verändern, oder gänzlich erlöschen zu lassen, wenn sie
nach ihrem Ermessen die gehöhlten günstigen Resultate nicht herbeiführen soll¬
ten. Doch dauern die Antheile der in diesem Zeitraume gegebenen Dichtungen
ungeschmälert, der übernommenen Verpflichtung gemäß, fort.
H. 8. Es bleibt den dramatischen Schriftstellern freigestellt, die bisher
üblichen Honorarzahlungen den oben bestimmten Antheilen vorzuziehen. Da übrigens vorausgesetzt wird, daß jeder Einsender einer dramatischen
Arbeit für den Fall, daß dieselbe auf dem k. k-Hofburgtheater zur Aufführung
gelangt, sich den hiermit ausgesprochenen Bestimmungen unbedingt im Vor¬
aus unterzogen habe, würde Derjenige, welcher sich damit nicht zufrieden stel¬
len, sondern die Zahlung des gegenwärtig bei dieser Hofbühne üblichen Hono¬
rares vorziehen wollte, hiervon gleich bei Einsendung der Dichtung der k. k.
Hoftheater-Direction die schriftliche Anzeige machen und sich seinerzeit über die
Annahme seines Begehrens mit einer schriftlichen Zustimmung gedachter Di-
rection ausweisen müssen. Von der k. k. Hoftheater-Direction. .
Franz von Holbein,
k. k. Rath und Director des k. k. HofburgtheaterS-
Grenz boten l. 47
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[0361] den Beifall der Betheiligten gcfunvcn, wie diese. Alle hiesigen Schrift¬ steller und Litcratnrftcunde applaudiren einstinimig dieser neuen Ein¬ richtung, durch welche dein dramatischen Dichter endlich das Recht ge¬ zollt wird, das man ihm bisher in Deutschland vorenthalten hat. ES heißt, daß Herr von Holbein anderthalb Jahre an der Vorbereitung dieser Maßregel gearbeitet hat, die mancherlei Schwierigkeiten und Op¬ position namentlich bei jenen Beamten fand, die ihr Gutachten über die pecuniären Verhältnisse deS Hoftheaters abzugeben haben. Seine Beharrlichkeit verdient den Dank der ganzen Literatur. Man hatte Herrn von Holbein über manche Dinge bitter getadelt, die sich jci)t zu seinem Vortheile aufklären. Man hatte ihn einer allznklcinlichcu Sparsamkeit angeklagt, da er nach dem Antritte seiner Direction man¬ cherlei strenge Oekonomie einführte, die Honorare für Uebersetzungen Ueber drei Jahre nicht erhobene Antheile fallen der beim k- k. Hofburg- thcatcr zu Gunsten verarmter Schauspieler bestehenden Unterstützungskasse anheim . H. 4. Die Wiederholungen des aufgeführten Stückes bleiben dem Ermes. sen der k. k- Hoftheater-Direction gänzlich überlassen, da derselben allein die Beurtheilung zustehet, in wie ferne diese dem Vortheile des Institutes und den Wünschen deö Publicums zusagen. H. S. Übersetzungen und Bearbeitungen werden nach Übereinkunft hono- rirt; wenn sie jedoch einer schon vorhandenen Dichtung so frei nachgebildet sind, daß ihnen von der Direction die wesentlichen Eigenschaften eines Originales zuerkannt werden, sind sie ebenfalls als Originalwerke zu behandeln. §. 6. Die Entscheidung über jede aus obigen Bestimmungen zwischen Di¬ rection und Verfasser entspringende Differenz bleibt der k. k- obersten Hofthca, ter-Direction anheim gestellt, welche gegenwärtige Bestimmungen aus freiem Antriebe ertheilte und den dramatischen Schriftstellern stehet außerdem keine Art Recurs oder Appellation zu. H. 7. Die Direction behält sich das Recht vor, diese Bestimmungen, welche mit dem Tage der Bekanntmachung derselben in Wirksamkeit zu treten haben, nach drei Jahren zu verändern, oder gänzlich erlöschen zu lassen, wenn sie nach ihrem Ermessen die gehöhlten günstigen Resultate nicht herbeiführen soll¬ ten. Doch dauern die Antheile der in diesem Zeitraume gegebenen Dichtungen ungeschmälert, der übernommenen Verpflichtung gemäß, fort. H. 8. Es bleibt den dramatischen Schriftstellern freigestellt, die bisher üblichen Honorarzahlungen den oben bestimmten Antheilen vorzuziehen. Da übrigens vorausgesetzt wird, daß jeder Einsender einer dramatischen Arbeit für den Fall, daß dieselbe auf dem k. k-Hofburgtheater zur Aufführung gelangt, sich den hiermit ausgesprochenen Bestimmungen unbedingt im Vor¬ aus unterzogen habe, würde Derjenige, welcher sich damit nicht zufrieden stel¬ len, sondern die Zahlung des gegenwärtig bei dieser Hofbühne üblichen Hono¬ rares vorziehen wollte, hiervon gleich bei Einsendung der Dichtung der k. k. Hoftheater-Direction die schriftliche Anzeige machen und sich seinerzeit über die Annahme seines Begehrens mit einer schriftlichen Zustimmung gedachter Di- rection ausweisen müssen. Von der k. k. Hoftheater-Direction. . Franz von Holbein, k. k. Rath und Director des k. k. HofburgtheaterS- Grenz boten l. 47

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 3, 1844, I. Semester, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341546_179712/361>, abgerufen am 26.06.2024.