Die Grenzboten. Jg. 2, 1842, Zweites Semester.Auf diejenigen Metrischen Werke, welche Seitens inländischer Buchhändler Friedrich Franz. Ich will hier die hauptsächlichsten Progresse der meklenburgischen Literatur, Seite 126 sub 12 dieses Verzeichnisses steht unter der Rubrik "litera- Um die Zeit indeß, da dies Gesetz erschien, kam in Schwerin eine Verei¬ Auf diejenigen Metrischen Werke, welche Seitens inländischer Buchhändler Friedrich Franz. Ich will hier die hauptsächlichsten Progresse der meklenburgischen Literatur, Seite 126 sub 12 dieses Verzeichnisses steht unter der Rubrik „litera- Um die Zeit indeß, da dies Gesetz erschien, kam in Schwerin eine Verei¬ <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0358" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/266975"/> <p xml:id="ID_969"> Auf diejenigen Metrischen Werke, welche Seitens inländischer Buchhändler<lb/> auf dem Wege des Buchhandels von auswärtigen Buchhändlern bezogen wer¬<lb/> den, findet diese Verordnung keine Anwendung.<lb/> Wonach man sich zu richten.</p><lb/> <note type="closer"> Friedrich Franz.</note><lb/> <p xml:id="ID_970"> Ich will hier die hauptsächlichsten Progresse der meklenburgischen Literatur,<lb/> zugleich auch die hemmenden der Censurverwaltung im Lande der Reihe nach<lb/> in der Kürze durchgehen, wie sie in Raabe's systematisch-chronologischen Ver-<lb/> zeichnisi aller meklenburg'-Schwerin'sehen Gesetze und Verordnungen aufgeführt<lb/> stehen; sie dürften wohl das beste Licht auf die literarischen Zustände dieses<lb/> Landes werfen.</p><lb/> <p xml:id="ID_971"> Seite 126 sub 12 dieses Verzeichnisses steht unter der Rubrik „litera-<lb/> rische Polizei" obenan: Censur publicistischer Schriften der Akademiever-<lb/> wcmdtcn. Das heißt so viel, als: Verbot, auf der Akademie Rostock, der ein¬<lb/> zigen des Landes, historische in landcshohcitliche und lehnherrliche Rechte<lb/> einschlagende Schriften ohne Einsicht und Bewilligung der Regierung drucken<lb/> zu lassen. Ein Rescript, d. d. 30. März 1742, erlassen aus der Festung Dönitz<lb/> vom Herzog Leopold.--Diesem zunächst steht die bundesbeschlußmäsngc<lb/> Beschränkung der Preßfreiheit vom 27. October 1819, welche im Jahre 1825<lb/> aus unbestimmte Zeit für Meklenburg prolongirt ist. — 1823 ward bekannt<lb/> gemacht, der Bundestag nehme nur Druckschriften aus den Staaten, wo deren<lb/> Schriftsteller oder Verleger wohnen, durch den Gesandten dieses Staates an,<lb/> und wolle keine Zueignung ohne vorher erbetene und erhaltene Erlaubnis,. —<lb/> 1824. Alle zu ccnsirendcn Schriften müssen in llnplo bei der Regierung einge¬<lb/> reicht werden. Im Jahre 1835 wurde dies geschärft. — 1825. In Meklen¬<lb/> burg redigirte Zeitschriften politischer und andrer Art sollen von den Redactoren<lb/> in einem Exemplar bei der Regierung eingereicht werden.---1832. An<lb/> dem Rheinbaierschen Verein für freie Presse soll Niemand in Meklenburg<lb/> Theil nehmen. —</p><lb/> <p xml:id="ID_972" next="#ID_973"> Um die Zeit indeß, da dies Gesetz erschien, kam in Schwerin eine Verei¬<lb/> nigung junger Leute, vorzüglich Gelehrter und Beamteter/ zu Stande, deren<lb/> Zweck ein durchaus nicht demagogisches Streben war, sich nach Möglichkeit<lb/> in loyaler Art einer Freiheit der Presse theilhaftig zu machen. Dies Da¬<lb/> tum führte die beiden Justiz-Kanzleien zu Schwerin und Güstrow an<lb/> einander. Trotz den, freilich etwas weniger conservativen Bestrebungen<lb/> dieses Vereins, als sie sonst in Meklenburg zu Hause sind, der sich durch-</p><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0358]
Auf diejenigen Metrischen Werke, welche Seitens inländischer Buchhändler
auf dem Wege des Buchhandels von auswärtigen Buchhändlern bezogen wer¬
den, findet diese Verordnung keine Anwendung.
Wonach man sich zu richten.
Friedrich Franz.
Ich will hier die hauptsächlichsten Progresse der meklenburgischen Literatur,
zugleich auch die hemmenden der Censurverwaltung im Lande der Reihe nach
in der Kürze durchgehen, wie sie in Raabe's systematisch-chronologischen Ver-
zeichnisi aller meklenburg'-Schwerin'sehen Gesetze und Verordnungen aufgeführt
stehen; sie dürften wohl das beste Licht auf die literarischen Zustände dieses
Landes werfen.
Seite 126 sub 12 dieses Verzeichnisses steht unter der Rubrik „litera-
rische Polizei" obenan: Censur publicistischer Schriften der Akademiever-
wcmdtcn. Das heißt so viel, als: Verbot, auf der Akademie Rostock, der ein¬
zigen des Landes, historische in landcshohcitliche und lehnherrliche Rechte
einschlagende Schriften ohne Einsicht und Bewilligung der Regierung drucken
zu lassen. Ein Rescript, d. d. 30. März 1742, erlassen aus der Festung Dönitz
vom Herzog Leopold.--Diesem zunächst steht die bundesbeschlußmäsngc
Beschränkung der Preßfreiheit vom 27. October 1819, welche im Jahre 1825
aus unbestimmte Zeit für Meklenburg prolongirt ist. — 1823 ward bekannt
gemacht, der Bundestag nehme nur Druckschriften aus den Staaten, wo deren
Schriftsteller oder Verleger wohnen, durch den Gesandten dieses Staates an,
und wolle keine Zueignung ohne vorher erbetene und erhaltene Erlaubnis,. —
1824. Alle zu ccnsirendcn Schriften müssen in llnplo bei der Regierung einge¬
reicht werden. Im Jahre 1835 wurde dies geschärft. — 1825. In Meklen¬
burg redigirte Zeitschriften politischer und andrer Art sollen von den Redactoren
in einem Exemplar bei der Regierung eingereicht werden.---1832. An
dem Rheinbaierschen Verein für freie Presse soll Niemand in Meklenburg
Theil nehmen. —
Um die Zeit indeß, da dies Gesetz erschien, kam in Schwerin eine Verei¬
nigung junger Leute, vorzüglich Gelehrter und Beamteter/ zu Stande, deren
Zweck ein durchaus nicht demagogisches Streben war, sich nach Möglichkeit
in loyaler Art einer Freiheit der Presse theilhaftig zu machen. Dies Da¬
tum führte die beiden Justiz-Kanzleien zu Schwerin und Güstrow an
einander. Trotz den, freilich etwas weniger conservativen Bestrebungen
dieses Vereins, als sie sonst in Meklenburg zu Hause sind, der sich durch-
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