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Goethe, Johann Wolfgang von: Die Wahlverwandtschaften. Bd. 2. Tübingen, 1809.

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"Niemand ist mehr Sklave als der sich
für frey hält ohne es zu seyn."

"Es darf sich einer nur für frey erklären,
so fühlt er sich den Augenblick als bedingt.
Wagt er es sich für bedingt zu erklären, so
fühlt er sich frey."

"Gegen große Vorzüge eines Andern giebt
es kein Rettungsmittel als die Liebe."

"Es ist was schreckliches um einen vor¬
züglichen Mann, auf den sich die Dummen
was zu Gute thun."

"Es giebt, sagt man, für den Kammer¬
diener keinen Helden. Das kommt aber blos
daher, weil der Held nur vom Helden aner¬
kannt werden kann. Der Kammerdiener wird
aber wahrscheinlich seines Gleichen zu schätzen
wissen."

„Niemand iſt mehr Sklave als der ſich
fuͤr frey haͤlt ohne es zu ſeyn.“

„Es darf ſich einer nur fuͤr frey erklaͤren,
ſo fuͤhlt er ſich den Augenblick als bedingt.
Wagt er es ſich fuͤr bedingt zu erklaͤren, ſo
fuͤhlt er ſich frey.“

„Gegen große Vorzuͤge eines Andern giebt
es kein Rettungsmittel als die Liebe.“

„Es iſt was ſchreckliches um einen vor¬
zuͤglichen Mann, auf den ſich die Dummen
was zu Gute thun.“

„Es giebt, ſagt man, fuͤr den Kammer¬
diener keinen Helden. Das kommt aber blos
daher, weil der Held nur vom Helden aner¬
kannt werden kann. Der Kammerdiener wird
aber wahrſcheinlich ſeines Gleichen zu ſchaͤtzen
wiſſen.“

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[102/0105] „Niemand iſt mehr Sklave als der ſich fuͤr frey haͤlt ohne es zu ſeyn.“ „Es darf ſich einer nur fuͤr frey erklaͤren, ſo fuͤhlt er ſich den Augenblick als bedingt. Wagt er es ſich fuͤr bedingt zu erklaͤren, ſo fuͤhlt er ſich frey.“ „Gegen große Vorzuͤge eines Andern giebt es kein Rettungsmittel als die Liebe.“ „Es iſt was ſchreckliches um einen vor¬ zuͤglichen Mann, auf den ſich die Dummen was zu Gute thun.“ „Es giebt, ſagt man, fuͤr den Kammer¬ diener keinen Helden. Das kommt aber blos daher, weil der Held nur vom Helden aner¬ kannt werden kann. Der Kammerdiener wird aber wahrſcheinlich ſeines Gleichen zu ſchaͤtzen wiſſen.“

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Zitationshilfe: Goethe, Johann Wolfgang von: Die Wahlverwandtschaften. Bd. 2. Tübingen, 1809, S. 102. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/goethe_wahlverw02_1809/105>, abgerufen am 05.05.2024.