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Görres, Joseph von: Teutschland und die Revolution. Koblenz, 1819.

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grauesten Urzeit unterschied man drey verschiedene
Stände, und jenes uralte Bild, das den Lehrstand
und die gesammte Priesterschaft dem Haupte beylegte,
den Wehrstand den Armen, den Nährstand dem Leibe,
oder eigentlicher den innern Lebenstheilen, beweißt, daß
man schon damals jene Anschauung des Staates als
eines lebendigen Organisms gehegt, und in ihr die
Wechselbeziehung der verschiedenen Theile des Ganzen
festgesetzt.

Diese Abtheilung, ursprünglich in der Verschiedenheit
der Racen durch die Natur selbst begründet, gieng
zuerst in jenen Urstaaten in die Verfassungen über,
die durch die Ueberlegenheit des Schwerdtes über das
blos pflanzenhafte Leben, und durch die gleiche Ueber¬
legenheit des Geistes über das Schwerdt gestiftet
wurden. Die edleren Racen, die also siegreich jene
Staaten gegründet hatten, suchten die Reinheit ihres
Blutes dadurch zu sichern, daß sie sich in scharf um¬
schriebenen Casten abgesondert hielten, innerhalb deren
Rechte und Besitzthümer auf ewige Zeiten gewährt von
Geschlecht zu Geschlechte durch Erbschaft überliefert
wurden, die aber äußerlich nach dem Gesetze und der
Regel sich nicht vermischen sollten, oder wenn dies
in der Ausnahme je geschah, den verschiedenen Halb¬
schlächtigen die durch diese Mischungen entstanden,
jedem wieder in bestimmten Uebergangsgliedern sein
Organ und seine Verrichtung streng abmarkten.

Das Christenthum, indem es die Gleichheit aller
Menschen vor Gott verkündigte, und gerade aus den
untersten Klassen seine ersten Organe wählte, brach
zuerst zugleich mit dem Sclaventhum auch das Casten¬

graueſten Urzeit unterſchied man drey verſchiedene
Stände, und jenes uralte Bild, das den Lehrſtand
und die geſammte Prieſterſchaft dem Haupte beylegte,
den Wehrſtand den Armen, den Nährſtand dem Leibe,
oder eigentlicher den innern Lebenstheilen, beweißt, daß
man ſchon damals jene Anſchauung des Staates als
eines lebendigen Organisms gehegt, und in ihr die
Wechſelbeziehung der verſchiedenen Theile des Ganzen
feſtgeſetzt.

Dieſe Abtheilung, urſprünglich in der Verſchiedenheit
der Raçen durch die Natur ſelbſt begründet, gieng
zuerſt in jenen Urſtaaten in die Verfaſſungen über,
die durch die Ueberlegenheit des Schwerdtes über das
blos pflanzenhafte Leben, und durch die gleiche Ueber¬
legenheit des Geiſtes über das Schwerdt geſtiftet
wurden. Die edleren Raçen, die alſo ſiegreich jene
Staaten gegründet hatten, ſuchten die Reinheit ihres
Blutes dadurch zu ſichern, daß ſie ſich in ſcharf um¬
ſchriebenen Caſten abgeſondert hielten, innerhalb deren
Rechte und Beſitzthümer auf ewige Zeiten gewährt von
Geſchlecht zu Geſchlechte durch Erbſchaft überliefert
wurden, die aber äußerlich nach dem Geſetze und der
Regel ſich nicht vermiſchen ſollten, oder wenn dies
in der Ausnahme je geſchah, den verſchiedenen Halb¬
ſchlächtigen die durch dieſe Miſchungen entſtanden,
jedem wieder in beſtimmten Uebergangsgliedern ſein
Organ und ſeine Verrichtung ſtreng abmarkten.

Das Chriſtenthum, indem es die Gleichheit aller
Menſchen vor Gott verkündigte, und gerade aus den
unterſten Klaſſen ſeine erſten Organe wählte, brach
zuerſt zugleich mit dem Sclaventhum auch das Caſten¬

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[170/0178] graueſten Urzeit unterſchied man drey verſchiedene Stände, und jenes uralte Bild, das den Lehrſtand und die geſammte Prieſterſchaft dem Haupte beylegte, den Wehrſtand den Armen, den Nährſtand dem Leibe, oder eigentlicher den innern Lebenstheilen, beweißt, daß man ſchon damals jene Anſchauung des Staates als eines lebendigen Organisms gehegt, und in ihr die Wechſelbeziehung der verſchiedenen Theile des Ganzen feſtgeſetzt. Dieſe Abtheilung, urſprünglich in der Verſchiedenheit der Raçen durch die Natur ſelbſt begründet, gieng zuerſt in jenen Urſtaaten in die Verfaſſungen über, die durch die Ueberlegenheit des Schwerdtes über das blos pflanzenhafte Leben, und durch die gleiche Ueber¬ legenheit des Geiſtes über das Schwerdt geſtiftet wurden. Die edleren Raçen, die alſo ſiegreich jene Staaten gegründet hatten, ſuchten die Reinheit ihres Blutes dadurch zu ſichern, daß ſie ſich in ſcharf um¬ ſchriebenen Caſten abgeſondert hielten, innerhalb deren Rechte und Beſitzthümer auf ewige Zeiten gewährt von Geſchlecht zu Geſchlechte durch Erbſchaft überliefert wurden, die aber äußerlich nach dem Geſetze und der Regel ſich nicht vermiſchen ſollten, oder wenn dies in der Ausnahme je geſchah, den verſchiedenen Halb¬ ſchlächtigen die durch dieſe Miſchungen entſtanden, jedem wieder in beſtimmten Uebergangsgliedern ſein Organ und ſeine Verrichtung ſtreng abmarkten. Das Chriſtenthum, indem es die Gleichheit aller Menſchen vor Gott verkündigte, und gerade aus den unterſten Klaſſen ſeine erſten Organe wählte, brach zuerſt zugleich mit dem Sclaventhum auch das Caſten¬

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Zitationshilfe: Görres, Joseph von: Teutschland und die Revolution. Koblenz, 1819, S. 170. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/goerres_revolution_1819/178>, abgerufen am 27.11.2024.