Glück, Christian Friedrich von: Berichtigungen und Zusätze zum zweyten Bande des Glückischen Commentars über die Pandecten. Für die Besitzer der ersten Ausgabe. Erlangen, 1800.Ebendas. Nr. II. Z. 4. muß statt der Worte: daß der An- Ebendas. zur Not. 9. cicero pro domo cap. 13. sagt: Quod S. 295. ist statt Z. 1 -- 10. folgendes zu setzen: Die römi- Ebendas. Z. 16. ist nach den Worten: velit adoptare, fol- Staat 71) Vermöge der Legis Iuliae und Papiae Poppaeae war Jeder, der zum Ehestand tüchtig, und noch nicht 60 Jahre alt war, zu heyrathen verbunden, wenn er nicht in die Strafe der Ehelosigkeit fallen wollte. Wer hingegen einmahl das sechzig- ste Jahr unverheyrathet zurückgelegt hatte, den befreyeten selbst die Gesetze von aller weitern Strafe. Dies ward aber in der Folge durch das SCtum Persicianum geändert, vermöge desselben sollte nun das Alter von 60 Jahren dem Hagestolzen kein Asyl mehr gegen die Strafe des Cälibats seyn, wenn er auch gleich nun noch in seinen alten Tagen heyrathen wollte; nur das konnte ihn vermöge eines neuern Senatsschlusses, des SCti Claudiani, schützen, wenn er eine solche Frau heyrathete, die noch nicht 50 Jahre alt war. ulpian. Fragm. Tit. XVI. §. 3. suetonius in Claudio. cap. 23. Kr. Constantin hob jedoch die Strafen des Cälibats auf. L. un. Cod. de infirm. poenis caelibat. und Kr. Justinian erlaubte auch die Ehe den abgelebten Greisen. S. heineccius in Comm. ad Leg. Iul. et Pap. Poppaeam Lib. II. cap. 3. 72) L. 15. §. 2. D. h. t.
Ebendaſ. Nr. II. Z. 4. muß ſtatt der Worte: daß der An- Ebendaſ. zur Not. 9. cicero pro domo cap. 13. ſagt: Quod S. 295. iſt ſtatt Z. 1 — 10. folgendes zu ſetzen: Die roͤmi- Ebendaſ. Z. 16. iſt nach den Worten: velit adoptare, fol- Staat 71) Vermoͤge der Legis Iuliae und Papiae Poppaeae war Jeder, der zum Eheſtand tuͤchtig, und noch nicht 60 Jahre alt war, zu heyrathen verbunden, wenn er nicht in die Strafe der Eheloſigkeit fallen wollte. Wer hingegen einmahl das ſechzig- ſte Jahr unverheyrathet zuruͤckgelegt hatte, den befreyeten ſelbſt die Geſetze von aller weitern Strafe. Dies ward aber in der Folge durch das SCtum Perſicianum geaͤndert, vermoͤge deſſelben ſollte nun das Alter von 60 Jahren dem Hageſtolzen kein Aſyl mehr gegen die Strafe des Caͤlibats ſeyn, wenn er auch gleich nun noch in ſeinen alten Tagen heyrathen wollte; nur das konnte ihn vermoͤge eines neuern Senatsſchluſſes, des SCti Claudiani, ſchuͤtzen, wenn er eine ſolche Frau heyrathete, die noch nicht 50 Jahre alt war. ulpian. Fragm. Tit. XVI. §. 3. suetonius in Claudio. cap. 23. Kr. Conſtantin hob jedoch die Strafen des Caͤlibats auf. L. un. Cod. de infirm. poenis caelibat. und Kr. Juſtinian erlaubte auch die Ehe den abgelebten Greiſen. S. heineccius in Comm. ad Leg. Iul. et Pap. Poppaeam Lib. II. cap. 3. 72) L. 15. §. 2. D. h. t.
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Ebendaſ. Nr. II. Z. 4. muß ſtatt der Worte: daß der An-
zunehmende — ſeyn koͤnne, ſo geleſen werden: daß der
Adoptirte ein leibliches Kind oder Enkel ſeines Adoptiv. Vaters
ſeyn koͤnne.
Ebendaſ. zur Not. 9. cicero pro domo cap. 13. ſagt: Quod
eſt, Pontifices, ius adoptionis? nempe ut is adoptet, qui neque pro-
creare iam liberos poſſit, et cum potuerit, ſit expertus.
S. 295. iſt ſtatt Z. 1 — 10. folgendes zu ſetzen: Die roͤmi-
ſchen Geſetze nehmen nun an, daß man dazu tuͤchtig ſey, ſo lan-
ge man noch nicht ſechzig Jahre alt iſt; und wollen daher auch
der Regel nach nicht, daß man vor dem ſechzigſten Jahre
adoptire 71). Dieß iſt wenigſtens bey der Arrogation auſ-
ſer Zweifel. Denn Ulpian 72) ſagt ausdruͤcklich: ꝛc.
Ebendaſ. Z. 16. iſt nach den Worten: velit adoptare, fol-
gendes hinzuzufuͤgen: Erwaͤgt man indeſſen, daß die Arrogation
eines patrisfamilias uͤberhaupt mehr Schwierigkeiten fand, als
die Adoption einer Perſon, die ohnehin noch unter vaͤterlicher
Gewalt ſtand, weil in dem erſten Falle eine Familie fuͤr den
Staat
71) Vermoͤge der Legis Iuliae und Papiae Poppaeae war Jeder,
der zum Eheſtand tuͤchtig, und noch nicht 60 Jahre alt war,
zu heyrathen verbunden, wenn er nicht in die Strafe der
Eheloſigkeit fallen wollte. Wer hingegen einmahl das ſechzig-
ſte Jahr unverheyrathet zuruͤckgelegt hatte, den befreyeten
ſelbſt die Geſetze von aller weitern Strafe. Dies ward aber
in der Folge durch das SCtum Perſicianum geaͤndert, vermoͤge
deſſelben ſollte nun das Alter von 60 Jahren dem Hageſtolzen
kein Aſyl mehr gegen die Strafe des Caͤlibats ſeyn, wenn er
auch gleich nun noch in ſeinen alten Tagen heyrathen wollte;
nur das konnte ihn vermoͤge eines neuern Senatsſchluſſes, des
SCti Claudiani, ſchuͤtzen, wenn er eine ſolche Frau heyrathete,
die noch nicht 50 Jahre alt war. ulpian. Fragm. Tit. XVI.
§. 3. suetonius in Claudio. cap. 23. Kr. Conſtantin hob
jedoch die Strafen des Caͤlibats auf. L. un. Cod. de infirm.
poenis caelibat. und Kr. Juſtinian erlaubte auch die Ehe
den abgelebten Greiſen. S. heineccius in Comm. ad Leg.
Iul. et Pap. Poppaeam Lib. II. cap. 3.
72) L. 15. §. 2. D. h. t.
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